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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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31. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 31. Mai 1956 i.S. Eggimann gegen Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich und Bezirksrat Zürich. | |
Regeste |
Berufung an das Bundesgericht (Anschlussberufung) in einem Verfahren betr. Aufhebung der Vormundschaft und Anordnung einer Beiratschaft. | |
Sachverhalt | |
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2. Kann auf die Berufung der Frau Eggimann (Hauptberufung) nicht eingetreten werden, so fällt die Anschlussberufung des Bezirksrats gemäss Art. 59 Abs. 4 OG dahin. Im übrigen hätte auf diese Anschlussberufung nicht eingetreten werden können, weil der Bezirksrat bei der Aufhebung einer Vormundschaft und der Anordnung einer Beiratschaft, die im Kanton Zürich gemäss §§ 89 und 91 EG in einem rein administrativen Verfahren erfolgen, anders als im gerichtlichen Entmündigungsprozess im Sinne von § 85 EG nicht Partei, sondern entscheidende Behörde ist.
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