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36. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juni 1956 i.S. Jaussi gegen Aeschbacher. | |
Regeste |
Wiederherstellung, Art. 35 OG. | |
Sachverhalt | |
1 | |
B.- Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung erklärt mit dem Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung von Fr. 9847.15 nebst Zins und Betreibungskosten.
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Die Anträge der Berufung wurden vom Appellationshof Bern gemäss der Vorschrift von Art. 56 OG am 13. April 1956 dem Vertreter des Beklagten zur Kenntnis gebracht.
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Am 30. April 1956, also nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Tagen für die Anschlussberufung (Art. 59 Abs. 1 OG), erklärte der Vertreter des Beklagten die Anschlussberufung mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage.
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Die Gesuchsgegnerin beantragt Abweisung des Wiederherstellungsgesuches.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
Nach Art. 35 OG kann Wiederherstellung gegen die Folgen einer Fristversäumnis nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln.
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An einem unverschuldeten Hindernis im Sinne dieser Bestimmung fehlt es indessen im vorliegenden Fall. Nach feststehender Rechtsprechung ist es nämlich Pflicht des Anwalts, seinen Bürobetrieb so zu organisieren, dass auch während seiner Abwesenheit Rechtsmittelfristen eingehalten werden können (BGE 60 II 352, BGE 63 II 422). Hieran hat es der Vertreter des Beklagten fehlen lassen. Abgesehen hievon war er ja am letzten Tage der Frist, nämlich am 23. April 1956, nach seiner eigenen Darstellung bereits wieder auf seinem Büro tätig und zudem schon seit dem 19. April aus dem Ausland zurückgekehrt. Auch aus diesem Grunde kann daher von einem unverschuldeten Hindernis ![]() | 8 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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