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47. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Juli 1956 i.S. Krankenkasse Surental gegen Zwinggi. | |
Regeste |
Art. 25 KUVG verbietet die Revision von Urteilen der für Streitigkeiten zwischen anerkannten Krankenkassen und Ärzten eingesetzten Schiedsgerichte nicht. | |
Sachverhalt | |
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B.- Die Krankenkasse Surental führt gegen diesen Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 ff. OG mit dem Antrag, er sei aufzuheben und das Obergericht habe sich unzuständig zu erklären. Sie macht geltend, der Entscheid verletze Art. 25 KUVG und die kantonale Verordnung vom 27. August 1945 über das Schiedsgerichtsverfahren nach Art. 25 KUVG; das Rechtsmittel der Revision sei gegen Urteile des erwähnten Schiedsgerichts nicht zulässig.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
Ob die luzernischen Bestimmungen die Revision gegen Urteile des für Streitigkeiten zwischen anerkannten Krankenkassen und Ärzten eingesetzten Schiedsgerichtes zulassen, kann auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nicht geprüft werden; denn die Verletzung von Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Behörden kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde nur gerügt werden, wenn diese Normen dem eidgenössischen, nicht wenn sie dem kantonalen Recht angehören (Art. 68 Abs. 1 lit. b OG).
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Das eidgenössische Recht aber verbietet die Revision von Urteilen der gemäss Art. 25 KUVG eingesetzten Schiedsgerichte nicht. Insbesondere schliesst diese Bestimmung sie nicht aus. Sie verlangt lediglich, dass die ![]() | 4 |
Nun sieht allerdings § 274 luz. ZPO die Möglichkeit vor, dass das Obergericht als Revisionsinstanz bei Gutheissung des Revisionsgesuchs den Streitfall nicht an die erste Instanz zurückweise, sondern in der Sache selber urteile. Ob im Revisionsverfahren gegen Urteile des Schiedsgerichtes nach Art. 25 KUVG nicht wenigstens das dem Bundesrecht widerspreche, kann indessen dahingestellt bleiben, da das Obergericht die vorliegende Sache nicht selber beurteilt, sondern sie an das Schiedsgericht zurückgewiesen hat.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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