BGE 83 II 245 | |||
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37. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Juni 1957 i.S. Aeberli gegen Scholl. | |
Regeste |
Berufungsverfahren, Erfordernis der Streitwertangabe nach Art. 55 Abs. 1 lit. a OG. |
2. Die Einholung einer nachträglichen Streitwertbestimmung bei der kantonalen Behörde nach Art. 52 OG, wegen Nichtbeachtung von Art. 51 Abs. 1 lit. a OG, steht im freien Ermessen des Bundesgerichts. Wird davon abgesehen, so ist auf eine der erforderlichen Streitwertangabe ermangelnde Berufung nicht einzutreten, es wäre denn, dass sich ein Streitwert von mindestens Fr. 4000.-- und allenfalls mindestens Fr. 8000.-- sonstwie ohne weiteres sicher ergibt. | |
Sachverhalt | |
A.- In einer Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen Scholl hat an dem in dessen Eigentum stehenden, im 3. Range lastenden Inhaberschuldbrief von Fr. 30'000.-- der derzeitige Inhaber Aeberli ein Faustpfandrecht für eine Forderung an Dritte von Fr. 32'735.10 geltend gemacht und ist damit im Lastenverzeichnis anerkannt worden. Scholl bestritt Bestand und Umfang dieses Pfandrechts und klagte binnen der ihm angesetzten Frist auf dessen Aberkennung. Mit Urteil vom 27. November 1956 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Klage teilweise gut, indem es das bestrittene Pfandrecht nur für eine Forderung von Fr. 13'000.-- als zu Recht bestehend gelten liess.
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B.- Gegen dieses Urteil hat Aeberli Berufung eingelegt mit dem Antrag auf "endgültige Abweisung" der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an das Obergericht zu neuer Beurteilung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. - Die Berufungsschrift ermangelt der in Art. 55 Abs. 1 lit. a OG vorgeschriebenen Streitwertangabe. Diese war nicht etwa deshalb überflüssig, weil die auf Fr. 32'735.10 bezifferte Forderung des Beklagten den Streitwert ohne weiteres erkennen liesse. Denn Gegenstand des Streites ist nicht diese (nicht gegen Scholl, sondern gegen einen Dritten gerichtete) Forderung als solche, sondern lediglich das dafür in Anspruch genommene Pfandrecht an einem Vermögensstück des Klägers, einem im 3. Rang auf dessen Grundstück lastenden Schuldbrief. Und zwar fällt bei der Grundpfandverwertung, auf die sich die Lastenbereinigung bezieht, nur der Wert der dem Schuldbrief zukommenden grundpfändlichen Sicherheit, nicht auch die daneben bestehende persönliche Haftung des Ausstellers (Schuldbriefschuldners) in Betracht, da in dieser Betreibung nur das Grundstück zu verwerten ist und es im vorliegenden Prozesse darum geht, ob ein Teil des Grundstückerlöses, eventuell welcher Betrag, auf diesen Schuldbrief entfallen und dem Beklagten als Faustpfandgläubiger zufallen werde. Somit hätte in der Berufungsschrift nach der eingangs angeführten Vorschrift angegeben werden müssen: a) der mutmassliche Grundstückerlös gemäss amtlicher Schätzung oder das allfällig schon vorliegende Ergebnis der Verwertung, b) der Betrag der Pfandvorgänge und c) der allenfalls für den 3. Rang zu erwartende Überschuss. Ob der Streitwert ausserdem maximal begrenzt sei durch den Betrag der in Betreibung stehenden (Kapital- oder allenfalls blossen Zins-) Forderung (vgl. BGE 56 III 38), kann dahingestellt bleiben, da über diese Forderung weder der Berufungsschrift noch den Urteilen der Vorinstanz (dem angefochtenen und dem frühern, auf Rückweisung an die erste Instanz lautenden) etwas zu entnehmen ist.
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Die Unterlassung des Obergerichts, den Streitwert (soweit es ohne erhebliche Weiterung möglich war) gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a OG in seinem Entscheide festzustellen, bildet keinen Grund, über die Nichtbeachtung von Art. 55 Abs. 1 lit. a OG durch den Berufungskläger hinwegzusehen. Dieser hat auch keinen Anspruch auf eine in der Berufungsinstanz, vom Präsidenten oder vom Gericht, nach Art. 52 OG anzuordnende Verbesserung, d.h. Ergänzung des angefochtenen Entscheides. Die Anwendung des Art. 52 OG liegt im Ermessen der Berufungsinstanz. Insbesondere das Fehlen einer Streitwertfeststellung im angefochtenen Entscheid ist kein Mangel, der in allen Fällen behoben werden müsste. Vielmehr ist der Streitwert in erster Linie in der Berufungsschrift anzugeben, und es muss daher, wenn die Berufungsinstanz keine weitern Massnahmen für angezeigt erachtet, bei den Folgen des vom Berufungskläger zu vertretenden Formmangels sein Bewenden haben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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