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49. Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. August 1957 i.S. G. gegen G. | |
Regeste |
Unterhaltsbeiträge für Kinder aus geschiedener Ehe. | |
Sachverhalt | |
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Am 13. Juni 1955 klagte die Mutter auf Abänderung dieses Urteils mit dem Begehren, die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder seien auf je Fr. 400.-- zu erhöhen. In der Folge ermässigte sie den verlangten Betrag auf je Fr. 300.--. In diesem Umfange hat das Obergericht des Kantons Zürich ihre Klage am 26. April 1957 in Aufhebung des Entscheides des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. November 1956 gutgeheissen, weil sich die finanzielle Lage des Beklagten seit der Scheidung ganz wesentlich verbessert habe. Die erhöhten Beiträge wurden dem Beklagten mit Wirkung ab 1. Juli 1955 auferlegt.
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Mit seiner Berufung an das Bundesgericht beantragt der Beklagte, die Sache sei "zur Abklärung des Bestehens der gesetzlichen Voraussetzungen (Veränderung der Verhältnisse) auf Seiten der Beitragsberechtigten und zu anschliessender Fällung eines neuen Entscheides" an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei der Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich (das die Klage nur in einem quantitativ und zeitlich stark beschränkten Umfange geschützt hatte) wiederherzustellen; subeventuell sei die ![]() | 3 |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Diese Regeln gelten nicht nur bei der erstmaligen Festsetzung der Unterhaltsbeiträge durch den Scheidungsrichter, sondern auch dann, wenn es sich darum handelt, die Beiträge wegen einer spätern Veränderung der Verhältnisse gemäss Art. 157 ZGB neu zu bestimmen. Daraus folgt aber entgegen der Auffassung des Berufungsklägers keineswegs, dass eine Änderung des Scheidungsurteils gemäss Art. 157 ZGB eine "beidseitige wesentliche Veränderung der Verhältnisse, d.h. eine Veränderung auf Seiten des Beitragspflichtigen wie auf Seiten der Beitragsberechtigten", zur Voraussetzung habe. Art. 157 ZGB gebietet dem Richter, auf Begehren der Vormundschaftsbehörde oder von Vater oder Mutter die erforderlichen Anordnungen zu treffen, wenn sich die Verhältnisse infolge von Heirat, Wegzug, Tod eines der Eltern oder aus andern Gründen verändern. Darnach kann jede erdenkliche Veränderung ![]() | 5 |
Auch im Fall einer Verbesserung der finanziellen Lage des beitragspflichtigen Ehegatten bleibt es freilich dabei, dass die Unterhaltsbeiträge sich im Rahmen der Bedürfnisse der Kinder zu halten haben und dass der andere Ehegatte an die Kosten der Erziehung und des Unterhalts der Kinder grundsätzlich das Seine beizutragen hat. Die Bedürfnisse, die bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge in Betracht kommen, sind jedoch keine ein für allemal feststehende Grösse. Da die ehelichen Kinder auf eine den Verhältnissen der Eltern entsprechende Erziehung und Lebenshaltung Anspruch haben, sind bei Verbesserung der Verhältnisse des beitragspflichtigen Vaters auch die Bedürfnisse der Kinder höher zu veranschlagen. Beim Entscheid darüber, in welchem Masse der eine und der andere Gatte zur Deckung dieser Bedürfnisse beizutragen habe, ist sodann zu berücksichtigen, dass die Mutter, der die Kinder zugewiesen sind, schon dadurch eine bedeutende Leistung erbringt, dass sie die Kinder persönlich betreut und erzieht, so dass sie nicht unbedingt daneben auch noch einen Geldbeitrag zu leisten braucht, zumal dann ![]() | 6 |
2. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz eindeutig, dass sich die Verhältnisse des Beklagten seit der Scheidung ganz wesentlich verbessert haben. Sein steuerbares Einkommen betrug im Jahre 1946 laut Steuererklärung Fr. 33'100.--, im Jahre 1947 laut Veranlagung für die Staatssteuer Fr. 19'562.--. In der Hauptverhandlung im Scheidungsprozess vom 3. Juni 1948 liess der Beklagte (damals Kläger) erklären, für das Jahr 1948 sei ein steuerbares Einkommen von Fr. 5'000.-- bis 10'000.-- zu erwarten. Dass das Einkommen im Jahre 1948 in Wirklichkeit Fr. 47'581.-- erreichte (vgl. die Wehrsteuererklärung), konnte dem Bezirksgericht Meilen bei Erlass des Scheidungsurteils vom 11. November 1948 noch nicht bekannt sein. Die Vorinstanz konnte deshalb sehr wohl annehmen, dass das Scheidungsgericht (das fand, der Beklagte habe mit der Scheidungsvereinbarung in grosszügiger Weise für die Kinder gesorgt) vermutlich von einem durchschnittlichen Einkommen des Beklagten von etwa Fr. 20'000.-- ausgegangen sei. Im Jahre 1954 verdiente er demgegenüber Fr. 63'733.--, im Jahre 1955 Fr. 71'871.--. Sein Vermögen betrug am 1. Januar 1948 nach der Wehrsteuererklärung Fr. 59'000.--, am 1. Januar 1949 laut Feststellung der Vorinstanz ungefähr ebensoviel. Am 1. Januar 1955 belief es sich dagegen auf Fr. 265'258.--, am 1. Januar 1956 auf Fr. 299'188.--. Die von ihm als "aktenwidrig" angefochtene Feststellung der Vorinstanz, dass sich seit der Scheidung sein Einkommen etwa verdreifacht und sein Vermögen mehr als verfünffacht habe, beruht also keineswegs auf einem offensichtlichen Versehen, das vom Bundesgericht zu berichtigen wäre. Selbst wenn man aber mit dem heutigen Einkommen des Beklagten nicht das Durchschnittseinkommen von Fr. 20'000.--, mit dem nach der Annahme der Vorinstanz ![]() | 7 |
Auf welchen Betrag die Unterhaltsbeiträge neu festzusetzen seien, ist weitgehend eine Frage des richterlichen Ermessens. Das Bundesgericht muss sich bei der Überprüfung der Entscheidungen, die von den - mit den massgebenden Verhältnissen in der Regel besser vertrauten - obern kantonalen Gerichten über derartige Ermessensfragen getroffen werden, Zurückhaltung auferlegen und kann nur einschreiten, wenn die Vorinstanz bei ihrer Entscheidung Umstände berücksichtigte, die nach dem Sinne des Gesetzes dabei keine Rolle spielen dürfen, oder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte ausser acht liess, oder wenn sich die von ihr festgesetzten Beträge bei den gegebenen Verhältnissen nach der Lebenserfahrung deutlich als übersetzt oder unzureichend erweisen. Ein ![]() | 8 |
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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