BGE 83 II 475 | |||
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64. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Dezember 1957 i.S. Strässle Söhne & Co. gegen Polstermöbel und Matratzen Uster GmbH. | |
Regeste |
Modellschutz, Schutzfähigkeit, Nachahmung. |
Inhalt des Modellschutzes, Art. 3 MMG (Erw. 2). |
Umfang des Modellschutzes, Begriff der Nachahmung, Art. 24 Ziff. 1 MMG (Erw. 3). |
Massgebend ist nicht das Erinnerungsbild, sondern die Vergleichung der nebeneinandergestellten Gegenstände (Erw. 3 a). |
Massgebend ist der Gesamteindruck (Erw. 3 c). |
Anforderungen an die Aufmerksamkeit bei der Vergleichung (Erw. 3 d). | |
Sachverhalt | |
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Am 1. November 1955 hinterlegte sie ferner unter Nr. 89 647 das Lehnstuhl-Modell Nr. 101 und das SofaModell Nr. 103.
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Die Firma Polstermöbel und Matratzen Uster GmbH brachte Lehnstühle und Sofas auf den Markt, die nach der Ansicht der Firma Strässle unzulässige Nachahmungen der von ihr hinterlegten Modelle darstellten; insbesondere empfand sie die Katalog-Nr. Uster 850/1 als Nachahmung ihrer Modelle Nr. 4501 und 4503, und die Modelle Uster Nr. 905/6 als Nachahmung ihrer Modelle Nr. 101 und 103.
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B.- Am 28. November 1956 erhob die Firma Strässle wegen der nach ihrer Auffassung durch die Beklagte begangenen Modellnachahmungen Festellungs-, Unterlassungs- und Schadenersatzklage; ferner verlangte sie die Verurteilung der Beklagten zur Abänderung, eventuell Vernichtung der vorhandenen Nachahmungen, zur Vernichtung des Werbematerials für diese und zur Veröffentlichung des Urteilsdispositivs.
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Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie bestritt das Vorliegen von Nachahmungen, weil die beanstandeten Möbelstücke von den Modellen der Klägerin genügend unterscheidbar seien. Überdies machte sie geltend, die Hinterlegungen der Klägerin seien mangels Neuheit ungültig.
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C.- Das Handelsgericht Zürich wies mit Urteil vom 27. Mai 1957 die Klage im vollen Umfang ab. Es verneinte schon eine Verletzung der Modelle der Klägerin durch Nachahmung und liess demgemäss die Frage der Gültigkeit der Hinterlegungen ungeprüft.
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D.- Mit der vorliegenden Berufung hält die Klägerin an ihren im kantonalen Verfahren gestellten Begehren fest.
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Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Im Anschluss an Art. 2 MMG hat das Bundesgericht den Begriff des Musters oder Modells umschrieben als eine auf das Auge wirkende, sich an den Schönheitssinn wendende äussere Formgebung, die dazu bestimmt ist, bei der gewerblichen Herstellung eines Gegenstandes als Vorbild zu dienen; diese Formgebung kann nach der Rechtsprechung eine graphische (linien- oder flächenhafte) oder eine plastische (körperhafte) sein und unter Verwendung von Farben oder ohne solche erfolgen (BGE 75 II 358 und dort erwähnte Entscheide; Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. November 1954 i.S. Juvenia c. Solvil, nicht veröffentlichte Erw. 6 a). Die Schutzfähigkeit einer derartigen äusseren Formgebung setzt nicht voraus, dass das Muster oder Modell als Ergebnis einer schöpferischen Tätigkeit angesprochen werden kann. Es genügt, wenn es eine gewisse, auf den Schönheitssinn ausgerichtete Originalität aufweist und damit ein Mindestmass an schöpferischer Idee erkennen lässt, die ihm einen individuellen Charakter, ein kennzeichnendes Gepräge verleiht, so dass die Formgebung nicht im Nächstliegenden haften bleibt (BGE 77 II 374, BGE 69 II 430 unten; Urteil Juvenia/Solvil Erw. 6 b). Dieser Gesichtspunkt rückt das Muster- und Modellrecht in die Nachbarschaft des Urheberrechts.
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Die Grundform eines Stuhles oder Sofas wird nun zwar durch die Zweckbestimmung weitgehend vorgezeichnet. Es bleibt aber auch bei derartigen Möbelstücken genügend Raum für eine besondere Ausgestaltung und damit für eine sich an den Schönheitssinn wendende äussere Formgebung im Sinne der oben erwähnten Umschreibung des Geschmacksmusters. Diese Tatsache wird durch die Erfahrung der Jahrhunderte mit ihren verschiedenen Epochen der Möbelstile bestätigt.
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Die Vorinstanz hat daher mit Recht angenommen, dass die streitigen Gegenstände Modelle im Sinne des MMG darstellen können; denn die von der Klägerin hinterlegten Modelle entsprechen an sich, nämlich im Hinblick auf ihre äussere Formgebung, der gesetzlichen Definition des Modells.
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Der Prüfung dieser Frage vorgängig ist zunächst der Inhalt des Muster- und Modellschutzes nach gewissen Richtungen hin positiv und negativ abzugrenzen. In dieser Beziehung ist einmal hervorzuheben, dass sich nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 3 MMG der Muster- und Modellschutz nicht auf die Herstellungsweise, auf Nützlichkeitszwecke und auf technische Wirkungen des nach Modell hergestellten Gegenstandes erstreckt.
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a) Schutzgegenstand ist daher bei den in Frage stehenden Modellen nicht die Sitzfläche mit den 4 oder mehr Beinen an sich, auch nicht die Lehne oder die Armstütze an sich, sondern nur die bestimmte Formgebung, welche diese Teile der Möbelstücke oder das Ganze erfahren haben.
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b) Die Klägerin behauptet, die zusammengehörenden Modelle Nr. 4501 und 4503 neu gestaltet zu haben, und zwar derart, dass sie sich von allen früheren Polstermöbeln deutlich, im Gesamtanblick und nicht etwa nur in Einzelheiten, unterscheiden. Die Modelle Nr. 101 und 103 sodann bezeichnet die Klägerin als völlig neue "Sitwell"-Möbel, welche sie durch Architekt Bellmann habe entwickeln lassen; ihre Eigenart liegt nach Ansicht der Klägerin sowohl in der Form als auch im verwendeten Material.
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Demgegenüber hat die Vorinstanz (Urteil S. 7) mit Recht darauf hingewiesen, dass für den Modellschutz nur die Eigenart der Formgebung beachtlich ist, während auf die Art des Materials nichts ankommt. Es ist daher modellschutzrechtlich belanglos, dass die Beklagte wie die Klägerin für die Sitzschale oder Wanne einen beliebig giess- oder pressbaren und formbaren Kunststoff verwendet. Hinsichtlich dieses Werkstoffes ist modellrechtlich einzig von Bedeutung, dass die Beklagte nicht behauptet und die Vorinstanz auch nicht festgestellt hat, die von der Klägerin gewählte äussere Formgebung sei die zwingende Folge des verwendeten Materials. Dieses gestattet freilich gewisse früher nicht übliche oder technisch nicht mögliche, heute aber in Mode kommende Formen zu schaffen. Es zwingt aber keineswegs zu einer einzigen, also stoffbedingten äusseren Formgebung. Auch bei Verwendung eines solchen neuartigen Werkstoffes bestehen für die äussere Formgestaltung viele Möglichkeiten, wie dies bei Lehnstühlen und Sofas aus Holz oder Metall von jeher der Fall gewesen war.
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c) Was den gemäss Art. 3 MMG ebenfalls ausser Betracht fallenden Nützlichkeitszweck eines Modells im Verhältnis zu der für den Modellschutz allein in Betracht fallenden äusseren Formgebung anbelangt, so ist mit der Vorinstanz daran zu erinnern, dass kein Modellschutz gewährt wird, wo zwar eine Formgebung vorhanden ist, der Nützlichkeitsgesichtspunkt gegenüber der Formwirkung aber so stark überwiegt, dass diese völlig in den Hintergrund tritt, der Nützlichkeitszweck also gewissermassen die (einzige) Form diktiert (BGE 69 II 429 Erw. 3, BGE 55 II 223).
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a) Eine widerrechtliche Nachbildung eines Musters oder Modelles kommt in Gestalt der Nachmachung oder in Gestalt der Nachahmung vor. Art. 24 Ziff. 1 MMG bezeichnet eine Nachahmung (nur um eine solche geht es im vorliegenden Streit) als widerrechtlich, wenn sie derart ist, "dass eine Verschiedenheit nur bei sorgfältiger Vergleichung wahrgenommen werden kann"; dazu bemerkt das Gesetz erläuternd, dass blosse Farbänderung nicht als Verschiedenheit gelte.
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Nach diesem Gesetzeswortlaut müssen beim Entscheid darüber, ob eine widerrechtliche Nachahmung vorliege, die in Frage stehenden Modelle miteinander verglichen, d.h. nebeneinander gehalten und gleichzeitig betrachtet werden; es kommt - anders als im Markenrecht - nicht auf das blosse Erinnerungsbild an. Der Begriff der Nachahmung ist somit enger gezogen als im Marken- wie auch im Wettbewerbsrecht. Daraus ist im Schrifttum gefolgert worden, dass schon recht geringe Unterschiede genügen, um eine Nachahmung im Sinne des Gesetzes auszuschliessen; wenn eine erste, oberflächliche, schnelle Prüfung bereits Unterschiede ergebe, sei eine Nachahmung zu verneinen (PERRIN, Schweiz. Jur. Kartothek Nr. 139 S. 3 f., TROLLER, Schweiz. gewerblicher Rechtsschutz S. 178). Von dieser Auslegung ausgehend ist die Formulierung des Gesetzes als zu eng beanstandet worden, weil die Konkurrenten dadurch geradezu aufgemuntert würden, ein geschütztes Modell in kleinen Einzelheiten abzuändern, so dass der Unterschied bei sorgfältigem Vergleichen gerade noch entdeckt werde (TROLLER, in Mitteilungen der Schweizergruppe der internationalen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz, 1948, S. 110 f.).
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b) Der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ist in der Tat zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Begriff der Nachahmung im Modellwesen einzuschränken beabsichtigte. Das erste schweizerische MMG vom 21. Dezember 1888 (AS 11 S. 73 ff.) zeigt hievon freilich noch nichts. Es bestimmte über die Nachahmung in Art. 18 Ziff. 1 (der dem heutigen Art. 24 Ziff. 1 entspricht), dass ziviloder strafrechtlich belangt werden könne, wer ein hinterlegtes Modell wissentlich nachmacht oder "ein solches in unerlaubter Weise nachahmt". Erst im heute noch geltenden MMG vom 30. März 1900 erscheint der gegenwärtige Wortlaut gemäss Art. 24 Ziff. 1. Die Botschaft dazu (BBl 1899 V S. 613 ff.) deckt die bei der Gesetzesrevision verfolgten Absichten auf. Sie führt (S. 616) aus, es wäre unzweckmässig
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"das Gesetz im Sinne eines voraussetzungslosen Verbotes der Nachahmung zu revidieren; denn erstens steht das schweizerische Gewerbe noch nicht auf der Stufe, dass auch dem Kleingewerbetreibenden die Arbeit ausschliesslich nach eigenen Mustern zugemutet werden dürfte, und zweitens kennt kein Muster- und Modellschutzgesetz derjenigen Staaten, mit denen die Schweiz in einem bezüglichen Vertragsverhältnis steht, dieses absolute Nachahmungsverbot. Wenn wir dieses bei uns einführten, so würden alle Muster und Modelle der Angehörigen der Vertragsstaaten bedingungslos geschützt sein gegen Nachahmungen durch Einheimische, während in den Vertragsstaaten, wie jetzt, nur diejenigen Muster und Modelle schweizerischen Ursprungs geschützt sein würden, für welche die in jenen Staaten vorgeschriebenen Bedingungen und Formalitäten erfüllt worden wären."
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Zu Art. 24 bemerkt die Botschaft (S. 624) sodann:
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"Der Tatbestand des Nachahmungsdeliktes erscheint im Vergleich zum gegenwärtigen Gesetz nur insofern verändert, als neben dem eigentlichen Nachmachen, dem sklavischen Kopieren, nur diejenige Nachahmung verboten ist, bei der eine Verschiedenheit vom hinterlegten Muster oder Modell nur bei sorgfältiger Vergleichung wahrgenommen werden kann; es steht diese Einschränkung des Begriffes der Nachahmung auf dem Muster- und Modellschutzgebiet, im Gegensatz zu demjenigen auf dem Gebiet des Erfindungsschutzes, mit der eigenartigen Natur und dem Wesen des Musters und Modells im Zusammenhang."
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Diese Ausführungen lassen erkennen, dass durch die Gesetzesrevision von 1900 die Nachahmung von Mustern und Modellen tatsächlich bis zu einem gewissen Grade als zulässig erklärt werden sollte.
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c) Trotz dieser Tendenz des Gesetzgebers braucht jedoch die heutige Fassung des Art. 24 Ziff. 1 MMG entgegen den oben erwähnten Literaturmeinungen nicht so verstanden zu werden, dass im Muster- und Modellwesen eine Nachahmung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich durch jede Verschiedenheit ausgeschlossen wird, die man ohne sorgfältige Vergleichung wahrnehmen kann. Es kommt nämlich in jedem Falle der Vergleichung zweier Erzeugnisse darauf an, wie gross die Übereinstimmungen sind; gehen diese sehr weit, so beherrscht das Gemeinsame den Eindruck, und Verschiedenheiten treten zurück, möglicherweise so stark, dass der vom Gesetz vorausgesetzte Betrachter sie im Rahmen des Ganzen, also im Rahmen des Gesamteindrucks, nicht mehr beachtet. Massgebend sind somit nicht so sehr irgendwelche Verschiedenheiten, als vielmehr der Gesamteindruck.
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Dass es auf diesen ankommt, ist in Lehre und Rechtsprechung von jeher angenommen worden (vgl. BGE 20 S. 1156, 23 S. 1193, 31 II 749, 77 II 375, Urteil Juvenia/Solvil, nicht veröffentl. Erw. 7; ferner GUYER, Komm. zum MMG (1905) S. 66 zu Art. 24 Ziff. 1).
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Die schweizerische Auffassung stimmt also in diesem grundlegenden Punkte mit der Auslegung überein, die im Schrifttum zum deutschen Recht dem § 5 des Geschmacksmustergesetzes von 1876 gegeben wird, wonach verbotene Nachbildung auch vorliegt: "2. Wenn die Nachbildung... sich vom Original nur durch solche Abänderungen unterscheidet, welche nur bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können". (Vgl. hiezu PINZGER, Deutsches Geschmacksmusterrecht, 1932, § 5 Anm. 5 S. 57 f., FURLER, Kommentar zum gleichen Gesetz, 2. Aufl. 1956, § 5 N. 8 ff., insbes. N. 19/20).
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Man darf daher (wie FURLER, N. 17, für das deutsche Recht) auch für das schweizerische Recht den Schluss ziehen, dass bei der Beurteilung von Nachahmungsfragen von den Übereinstimmungen und nicht von den Änderungen auszugehen ist. Die Beurteilung wird also zugunsten des Muster- und Modellschutzes durch die zwischen Vorbild und Nachahmung bestehenden Gemeinsamkeiten bestimmt. Ebenso trifft, mindestens dem Grundsatze nach, auch für das schweizerische Recht zu, dass unbedeutende Zufügungen, Weglassungen oder Veränderungen nicht entscheidend sind, und dass als unbedeutend insbesondere solche Abweichungen gelten, welche nur bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können (FURLER, a.a.O. N.18). Dass zwischen Vorbild und Nachahmung eine Verwechslungsgefahr bestehe, ist entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht erforderlich. Dieses marken- und wettbewerbsrechtliche Tatbestandsmerkmal kann für die Frage der unerlaubten Nachahmung insofern von Bedeutung sein, als das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Vorliegen einer unerlaubten Nachahmung spricht; dagegen steht bei Verneinung der Verwechslungsgefahr keineswegs fest, dass eine unzulässige Nachahmung nicht vorliegt (FURLER, a.a.O. N. 23). Denn Gegenstand des Muster- und Modellschutzes ist nicht in erster Linie die Beziehung zwischen Ware und Herkunftsstätte, nicht die wirtschaftliche Stellung des Unternehmens, sondern, wie oben dargelegt wurde, die originelle Formgebung.
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d) Neben den genannten sachlichen Gesichtspunkten spielt bei der Beurteilung der Nachahmungsfrage auch noch eine wesentliche Rolle, welcher Massstab für die vom Gesetz geforderte Vergleichung angelegt wird, d.h. wen man sich als Betrachter vorzustellen hat. Hiebei handelt es sich um eine Rechtsfrage; denn es geht um den Beurteilungsmassstab nach MMG.
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In dieser Beziehung führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass nicht die Auffassung der ausgesprochenen Fachleute massgebend ist. Wie die Berufung mit Recht bemerkt, hat aber auch der Richter die Gewohnheit, einen Sachverhalt zu zergliedern und daher alle möglichen Einzelheiten genau zu beachten; auch er muss sich deshalb davor hüten, dass ein zunächst gewonnener Gesamteindruck unter dem Einfluss nachher bei genauer Betrachtung festgestellter Einzelheiten zu sehr in den Hintergrund gedrängt wird.
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Anderseits ist gemäss der Auffassung der Vorinstanz der Beurteilung auch nicht einfach die Meinung jedes beliebigen Laien zu Grunde zu legen, sondern es ist auf das Empfinden des interessierten, vorab des sich mit Kaufsabsichten tragenden Laien abzustellen, der bei Betrachtung der zu vergleichenden Gegenstände ein bestimmtes Mass an Aufmerksamkeit aufwendet. Diesem Massstab läuft es aber auf jeden Fall zuwider, wenn die Vorinstanz dann gleichwohl auf die Sachkunde ihrer kaufmännischen Mitglieder abstellt und die Einvernahmen der klägerischen Zeugen ablehnt, welche angeblich an der Mustermesse 1956 die Möbelstücke der Parteien verwechselt haben sollen.
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Wie das Bundesgericht in BGE 77 II 375 unter Hinweis auf BGE 31 II 749 erklärt hat, ist für den Gesamteindruck und für die Fähigkeit zur Beobachtung und Bewertung von Unterschieden bei der Vergleichung der Erzeugnisse das Urteil des letzten Abnehmers der Ware massgebend; wenn die Vorinstanz auf das Empfinden des interessierten Laien abstellt, so ist sie also damit grundsätzlich auf dem rechten Wege. Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass es ausser den Kaufsinteressenten auch noch andere Laien geben kann, die sich für Modelle interessieren und die solche Gegenstände auf ihren Schönheitssinn einwirken lassen. Aber der häufigste Vertreter dieser "interessierten Laien" wird doch jener sein, der jetzt oder für später einen Kauf von solchen Möbelstücken in Aussicht nimmt und ihnen deshalb seine Aufmerksamkeit zuwendet. Diese Laien können allen Kreisen und Berufen und jedem Lebensalter angehören. Ja noch mehr: die gewöhnlichen, erfahrungsgemäss auf Gesamteindrücke und nicht auf Einzelheiten abstellenden Leute beiderlei Geschlechts sind auf dem Gebiete alltäglicher Gebrauchsgegenstände (zu denen Sessel und Sofa gehören) in grosser Zahl unter diesen "interessierten Laien" zu finden; sie machen sogar die Mehrheit dieser letzten Abnehmer aus. Ihre Fähigkeit zur Beobachtung ist nun aber erfahrungsgemäss bescheiden; ihr Eindruck wird durch das Gesamtbild, durch das Übereinstimmende geprägt. Auch wenn sie noch einigermassen sorgfältig (näher) zusehen und vergleichen, nehmen sie entscheidend den Gesamteindruck wahr und fahnden nicht geradezu nach kleinen Abweichungen, die naturgemäss den Gesamteindruck nun einmal nicht auszulöschen vermögen.
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Es kommt also hier auf die Wirkung der in Frage stehenden Möbelstücke beim Angehörigen des breiten Publikums an und auf dessen (geringe) Fähigkeit und Sorgfalt beim Betrachten und Vergleichen derselben. Liesse man rechtlich nicht diesen Massstab entscheiden, so wäre der Muster- und Modellschutz weithin wirkungslos.
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4. Vergleicht man die hier in Frage stehenden Möbelstücke unter Berücksichtigung der oben entwickelten sachlichen Gesichtspunkte und unter Anwendung des erwähnten Massstabes miteinander, so ist als Gesamturteil einmal sicher festzuhalten, was die Vorinstanz auf S. 11 ihres Urteils erklärt, nämlich "dass die einzelnen Typen... bei oberflächlicher Betrachtung in der Tat ähnlich wirken, weil ihnen der gedrungene dünnwandige Aufbau, die Wannenform der Sitzmulde und die dünnen, gegen aussen strebenden Beine gemeinsam sind". Wenn die Vorinstanz dann aber weiter ausführt, beim Vergleich vom Gesichtspunkte des interessierten Laien aus seien doch einige erhebliche Unterschiede der einzelnen Typen schon auf den ersten Blick nicht zu übersehen, so kann ihr nicht bcigepflichtet werden. Dies deswegen, weil sie, entgegen den massgeblichen (zum Teil von ihr richtig hervorgehobenen) Gesichtspunkten, den Gesamteindruck der zu vergleichenden Gegenstände nicht oder nur ungenügend berücksichtigt hat, und weil sie kleine Unterschiede und Abweichungen als wesentlich bezeichnet, die selbst der einigermassen sorgfältig vergleichende letzte Abnehmer überhaupt nicht wahrnimmt oder als belanglos ausser Betracht lässt.
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a) Als Unterschiede zwischen den klägerischen Modellen 4501/4503 einerseits und den beklagtischen Modellen 850/1 erwähnt die Vorinstanz, dass bei den Möbeln der Klägerin je eine Zylinderschale als Sitz- und Rückenfläche erkennbar seien, während bei den Möbeln der Beklagten die Sitzflächen sattelförmig modelliert und die Rückenlehne mit einem Kreuzpolster versehen seien; ferner vermittle das Modell der Klägerin eine eher ans Liegen grenzende Sitzlage, dasjenige der Beklagten dagegen sei eher rechtwinklig und dafür tief; auch falle auf, dass die Rücklehne des Sessels der Beklagten nach oben schmäler werde.
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Diese Abweichungen können entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht als augenfällige Unterschiede bezeichnet werden. Man muss nach ihnen vielmehr förmlich fahnden, und der hier massgebende Laienbeobachter wird sie auch bei einigermassen sorgfältiger Vergleichung nicht beachten. Die ganze Beurteilung der Vorinstanz übersieht neben diesen gesuchten kleinen Verschiedenheiten jedoch die den Gesamteindruck beherrschenden Gemeinsamkeiten. Diese gehen von der Linienführung bis zu den Ausmassen (Höhe, Breite usw.) und den Massproportionen des Ganzen und der Einzelteile (z.B. Lehne) und - beim Sofa - bis zur Verteilung der Farbfelder. Was dem hier vorauszusetzenden Beschauer allenfalls (aber nur bei sorgfältiger Vergleichung) auffällt, ist der flache Wulst, den die Sitzfläche beim Sessel und Sofa der Beklagten vorn in der Mitte aufweist. Aber das tritt gegenüber dem Gesamteindruck allzusehr zurück. Selbst wenn diese Verschiedenheit nicht bloss zur bewussten Verwedelung der Gemeinsamkeiten zwischen Vorbild und Nachbildung angebracht worden sein sollte, so müsste man sie doch im Verhältnis zum Gesamteindruck als völlig belanglos bezeichnen. Sie ändert nichts daran, dass die Möbelstücke sich zum Verwechseln ähnlich sehen. Das hängt damit zusammen, dass die Möbel der Beklagten die eigenartig wirkende Linien- und Formgebung der klägerischen Modelle ebenfalls aufweisen, ohne dass man dies als zwangsläufige Folge der heute beliebten Wannenform erklären könnte; denn auch in diesem Bereich gibt es verschiedene, praktisch annehmbare Ausgestaltungen.
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b) Die "Marquesa"-Möbel der Beklagten, Nr. 905/6, sollen sich von den geschützten "Sitwell"-Modellen Nr. 101/103 der Klägerin nach der Ansicht der Vorinstanz dadurch wesentlich unterscheiden, dass diese allgemein rundere Formen aufweisen; ferner hebt die Vorinstanz hervor, dass beim Sessel der Klägerin das Sitzkissen fast kreisrund ist, während es beim Sessel der Beklagten vorne zwei Ecken aufweist; der Lehnstuhl der Beklagten ist mit emem Kreuzpolster ausgestattet, das beim Lehnstuhl der Klägerin fehlt; die Stuhlbeine sind beim Modell der Klägerin stärker gespreizt und die Hinterbeine näher beisammen als die vordern, während beim Sessel der Beklagten der Abstand der Beine hinten und vorne ungefähr derselbe ist. Das Sofa der Klägerin hat 6 Beine, dasjenige der Beklagten nur 4. Das Modell des Klägerin ist mit einem Sitzkissen ausgestattet, das der Beklagten mit deren zwei; die Rücklehne verläuft bei den Möbeln der Klägerin oben gerade, während sie beim Sofa der Beklagten eine Einsenkung aufweist. Ebenso hat nur das Sofa der Beklagten ein Kreuzpolster. Die Armlehne ist beim Modell der Klägerin vorne eckig und als nach aussen aufsteigende Fläche gestaltet, während sie beim Möbel der Beklagten vorne abgerundet ist und nach aussen leicht abfällt.
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Alle diese Unterschiede lassen sich aber nur auf Grund einer bis ins Kleinste gehenden Betrachtung feststellen, die von dem hier massgebenden Durchschnittsbetrachter niemals aufgewendet wird. Stellt man die beiden Sofas nebeneinander, so ist der erste Eindruck, das eine sei die Kopie des andern. Die geringfügige Vertiefung in der Rückenlehne, ein dünnes Bein mehr oder weniger inmitten der stützenartig nach aussen gespreizten Beine sind, wie die für die Gesamtform doch unwesentliche Zweiteilung des Kissens, Einzelheiten, welche den Gesamteindruck nicht verändern; um sie zu sehen, muss man nach ihnen suchen, weshalb sie modellrechtlich nicht in Betracht fallen.
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Das gilt gleich wie für die Sofas auch für die Sessel; man darf sich durch den Stoff (kariert bei der Klägerin, einfarbig bei der Beklagten) nicht täuschen lassen. Wesentlich ist unter modellrechtlichen Gesichtspunkten die von der Klägerin gewählte konkrete Gestaltung der Linienführung und der Flächen, die Form des Ganzen und der dadurch bewirkte Eindruck, bei welchem die Proportionen in allen drei Richtungen, die eigenartige flügel- oder schnabelförmige Gestaltung der Armlehnen kennzeichnend sind. Gerade diese charakteristischen Züge finden sich aber auch bei den Möbeln der Beklagten.
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Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Beurteilung der ebenfalls streitigen Frage der Neuheit der klägerischen Modelle und gegebenenfalls zur Entscheidung über die verschiedenen Klagebegehren der Klägerin.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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