BGE 84 II 304 | |||
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41. Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. Mai 1958 i.S. "Zürich" Allgemeine Unfall- und Haftpflicht-Versicherungs A.-G. gegen Ganahl. | |
Regeste |
Haftung zwischen Haltern, Art. 39, 37 MFG. |
Frage der Ersatzpflicht bei gleicher Betriebsgefahr, Schuldlosigkeit des Schädigers und leichtem Verschulden des Geschädigten (Erw. 3). |
Verschulden; Anforderungen an Sorgfalt bei Passfahrt im Winter (Erw. 4). | |
Sachverhalt | |
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Über den Unfallhergang ist den Akten folgendes zu entnehmen: Ganahl fuhr in Begleitung eines Mitfahrers von Bivio gegen Marmorera hinunter. Sein Personenwagen "Lancia-Appia" war weder mit Schneeketten, noch mit Winterpneus ausgerüstet; dagegen hatte er fast neue Sommerpneus. Beim Ausgang der ebenen Strecke von Stalveder, wo die Strasse (in der Fahrtrichtung Ganahls gesehen) eine leichte Linkskurve beschreibt, kam aus der Gegenrichtung Prof. Plattner mit seinem Personenwagen "Oldsmobile", in welchem sich auch die Ehefrau Plattners, seine drei Kinder im Alter von 11-16 Jahren und eine Hausangestellte befanden. Die Strasse, die an der betreffenden Stelle eine Breite von 5,6 m hat und mit einer 11/2 cm dicken, harten Schneeschicht bedeckt war, ist in einen steilen Hang eingebaut. Links (in der Fahrtrichtung Ganahls gesehen) befindet sich eine Stützmauer, rechts fällt der Hang in das eingeschnittene Tal der Julia ab. Das Querprofil der Strasse weist eine leichte Neigung gegen die Bergseite auf. Ganahl fuhr mit einer Geschwindigkeit von 30-40 km ungefähr in der Strassenmitte. Als er auf eine Entfernung von ca. 50 m den Wagen Plattners aus der Kurve auftauchen sah, bremste er und versuchte, seinen Wagen nach rechts zu steuern. Er kam jedoch ins Rutschen und geriet auf der nach links geneigten Strasse in die Fahrbahn des entgegenkommenden Wagens, der ebenfalls eine Geschwindigkeit von etwa 30-40 km hatte. Als Prof. Plattner sah, dass der andere Wagen gegen ihn zu rutschte, steuerte er seinen Wagen hart an den rechten Strassenrand, konnte aber nicht mehr verhüten, dass die beiden Fahrzeuge vorn links frontal zusammenprallten. Der Wagen Ganahls wurde etwas zurückgeschleudert und quer zur Strasse abgedreht. Der Wagen Plattners fuhr noch einige Meter weiter und kam dann am rechten Strassenrand zum Stehen. Durch den Zusammenstoss erlitt Ganahl einen Bruch des linken Unterschenkels, der einen bleibenden Nachteil zur Folge hatte. Im Wagen Prof. Plattners trugen mehrere der Mitfahrer leichtere Verletzungen davon. Beide Fahrzeuge wurden erheb11ch beschädigt.
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B.- Mit Klage vom 12. April 1955 forderte Ganahl von der "Zürich" Allgemeine Unfall- und Haftpflichtversicherungs-A.-G., bei der Prof. Plattner für seine Halterhaftpflicht versichert ist, Fr. 35'000.-- nebst 5% Zins seit 1. Juli 1954 als Schadenersatz und Genugtuung.
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Zur Begründung machte er geltend, das Auto Plattners habe wegen seines bedeutend grösseren Gewichts die wesentliche Unfallursache gesetzt; zudem müsse Prof. Plattner ein Verschulden zur Last gelegt werden. Um alle Einreden der Gegenpartei zum voraus zu entkräften, mache der Kläger nicht seinen vollen Schaden, der rund Fr. 50'000.-- betrage, geltend, sondern nur Fr. 35'000.--.
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Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, da der Unfall auf das alleinige grobe Verschulden des Klägers zurückzuführen sei, während Prof. Plattner kein Verschulden treffe.
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Widerklageweise forderte die Beklagte vom Kläger die Bezahlung von Fr. 4205. 70 nebst 5% Zins seit 4. Juli 1955 als Ersatz des Betrages, den sie nach den Vorschriften über die Deckung der von ausländischen Motorfahrzeugen verursachten Schäden für den Sachschaden am Wagen Prof. Plattners und den Körperschaden seiner verletzten Hausangestellten vergütet habe.
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C.- Das Zivilgericht von Basel-Stadt kam zum Schlusse, Prof. Plattner treffe am Unfall kein Verschulden, während dem Kläger ein zwar nicht sehr leichtes, aber doch nicht grobes Verschulden zur Last gelegt werden müsse. Es entschied daher gestützt auf Art. 39 MFG, dass der Kläger für seinen eigenen Sachschaden keinen Ersatzanspruch habe und der Beklagten den vollen Sachschaden Prof. Plattners ersetzen müsse. Hinsichtlich des Körperschadens rechtfertige es sich in Würdigung aller Umstände (Art. 37 MFG), den Kläger mit 3/4 und die Beklagte mit 1/4 des Schadens zu belasten. Demgemäss billigte das Gericht dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz von einem Viertel seines Körperschadens, den es auf insgesamt Fr. 12'000.-- veranschlagte, d.h. auf Fr. 3000.-- zu; auf der andern Seite belastete es den Kläger mit Fr. 400.-- für ca. 3/4 der Entschädigung, welche die Beklagte für den Körperschaden der Hausangestellten Prof. Plattners ausgerichtet hatte, sowie mit dem an Prof. Plattner für seinen Schaden vergüteten Betrag von rund Fr. 3600.--. Auf Grund dieser Abrechnung kam das Gericht mit Urteil vom 21. Dezember 1956 zur Abweisung der Klage und Gutheissung der Widerklage für den Betrag von Fr. 1000.--.
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D.- Auf Berufung beider Parteien hin wies das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 20. August 1957 Klage und Widerklage ab. Es pflichtete der ersten Instanz in der Beurteilung der Verschuldensfrage bei und nahm ebenfalls einen Ersatzanspruch des Klägers für einen Viertel seines Körperschadens an. Dagegen schätzte es diesen auf insgesamt Fr. 16'000.-- ein und kam so zu einem Anspruch des Klägers von Fr. 4000.--, der durch den ungefähr gleich hohen Gegenanspruch der Beklagten aufgewogen werde.
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E.- Gegen das Urteil des Appellationsgerichts erklärte die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht mit dem erneuten Antrag auf Abweisung der Klage und Gutheissung der Widerklage im Betrage von Fr. 4205.70 nebst 5% Zins seit 4. Juli 1955.
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Der Kläger beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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2. a) Danach haftet grundsätzlich - von der Frage des Verschuldens abgesehen - jeder Halter für den körperlichen Schaden, der durch den Betrieb seines Fahrzeuges dem andern Halter zugefügt worden ist. Da aber anderseits jeder Halter die seinem eigenen Fahrzeug innewohnende Betriebsgefahr für sich in Kauf zu nehmen hat, ist die beidseitige Ersatzpflicht nach der Grösse der beteiligten Betriebsgefahren abzustufen. Der Halter, auf dessen Fahrzeug die grössere Betriebsgefahr entfällt, hat auch einen entsprechend höheren Anteil am Schaden zu übernehmen; bei gleichwertigen Betriebsgefahren ergibt sich die hälftige Teilung des Schadens (BGE 68 II 121).
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b) Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall angenommen, die beiden am Unfall beteiligten Fahrzeuge hätten eine ungefähr gleich grosse Betriebsgefahr aufgewiesen, auch wenn der Wagen Prof. Plattners etwas stärker und schwerer gewesen sei als derjenige des Klägers.
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Der Kläger rügt in der Berufungsantwort diese Gleichsetzung der Betriebsgefahr. Er macht geltend, sein Wagen sei samt Insassen ca. 1000 kg schwer gewesen, derjenige von Prof. Plattner dagegen ca. 2100 kg und habe somit die grössere Betriebsgefahr in sich geschlossen.
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c) Verschiedenheit der Betriebsgefahr liegt vor allem bei Fahrzeugen vor, die verschiedenen Kategorien angehören, wie z.B. bei einem schweren Lastwagen einerseits und einem Personenwagen anderseits; hier springt in die Augen, dass der schwere Lastwagen wegen der ihm eigenen Wucht eine ungleich grössere Betriebsgefahr verkörpern kann als der leichtere Personenwagen. Bei Fahrzeugen derselben Kategorie darf dagegen in der Regel von ungefähr gleichbedeutenden Betriebsgefahren ausgegangen werden (BGE 68 II 121). Wenn nicht Verhältnisse vorliegen, die es als offensichtlich erscheinen lassen, dass die Gefahren der beteiligten Personenwagen verschieden zu bewerten sind, darf daher ihre ungefähre Gleichwertigkeit angenommen werden. Der vom Kläger geltend gemachte Gewichtsunterschied ist nicht derart, dass er eine offensichtliche Verschiedenheit der Betriebsgefahren darzutun vermöchte, die beim Unfall eine Rolle spielte, und die daher bei der Aufteilung der Ersatzpflicht von vorneherein in Rechnung gestellt werden müsste. Andere Umstände, die für eine solche Verschiedenheit sprechen würden, sind nicht ersichtlich.
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b) Nach diesen Grundsätzen hätte die Vorinstanz, da sie Schuldlosigkeit Prof. Plattners und leichtes Verschulden des Klägers angenommen hat, zur Verneinung eines Ersatzanspruches des Klägers kommen müssen.
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Die Vorinstanz hat jedoch anders entschieden. Sie ist der Auffassung, eine feste Regel im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lasse sich aus dem Gesetz nicht ableiten; vielmehr müsse bei einseitigem leichtem Verschulden des geschädigten Halters die Ersatzpflicht gemäss Art. 37 Abs. 2 Satz 2 MFG unter Würdigung aller Umstände festgesetzt werden. Ziehe man in Betracht, dass nach der genannten Vorschrift auch ein nicht ganz leichtes Verschulden des geschädigten Nichthalters nur zu einer Herabsetzung der Ersatzpflicht des Schädigers führe, so könne ein entsprechendes Verschulden des geschädigten Halters, der auf Grund beidseitiger (blosser) Kausalhaftung vom Schädiger hälftigen Ersatz zu fordern hätte, nicht einfach die Berücksichtigung der vom Schädiger gesetzten Betriebsgefahr als adäquate Schadensursache verbieten. Eine völlige Befreiung sei auf jeden Fall nur dann am Platze, wenn das - im Sinne des Gesetzes leichte - Verschulden des Geschädigten immerhin als so erheblich zu bewerten sei, dass daneben die vom Schädiger zu vertretende Betriebsgefahr nicht mehr als adäquate Unfallursache erscheine; bei geringerem Gewicht des Selbstverschuldens werde dagegen stets eine - freilich stark reduzierte - Ersatzpflicht des schuldlosen Schädigers verbleiben.
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c) Diese Kritik der Vorinstanz an der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich indessen zur Hauptsache als unbegründet. Gewiss wird, rein logisch betrachtet, durch ein leichtes Verschulden des geschädigten Halters die durch das Fahrzeug des Schädigers gesetzte Betriebsgefahr nicht schlechthin ausgeschaltet. Es ist aber in Betracht zu ziehen, dass verantwortungsmässig ein Verschulden immer schwerer wiegt als eine blosse Betriebsgefahr. Einer schuldhaft gesetzten Schadensursache kommt im Gesamtzusammenhang des Kausalverlaufs regelmässig grössere Bedeutung zu als einer Betriebsgefahr; sie erscheint daher gewöhnlich als Hauptursache des Unfalls und steht daher als solche für die Beurteilung der Ersatzpflicht im Vordergrund. Die Erfahrung lehrt, dass trotz der Betriebsgefahr, die dem Fahrzeug des schuldlosen Schädigers innewohnt, ein Unfall ohne das schuldhafte Verhalten des geschädigten Halters, auch wenn dieses nicht geradezu als grobfahrlässig zu bewerten ist, überhaupt nicht eingetreten wäre oder doch mindestens weit weniger schwere Folgen gehabt hätte. Es wäre daher stossend, einen schuldlosen Halter wegen der von ihm gesetzten Betriebsgefahr auch nur teilweise ersatzpflichtig zu erklären gegenüber einem andern Halter, der eine ungefähr gleichwertige Betriebsgefahr zu vertreten hat wie der Schädiger, und darüber hinaus durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Am Grundsatz, dass der geschädigte Halter bei auch nur leichtem Verschulden den Schaden allein zu tragen habe, ist daher festzuhalten.
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Richtig ist dann allerdings, dass die Voraussetzungen, unter denen sich ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigt, in BGE 68 II 122 zu eng gefasst sind und daher einer Ergänzung bedürfen. Dem geschädigten Halter ist ein herabgesetzter Ersatzanspruch nicht nur bei offensichtlichem Überwiegen der Betriebsgefahr auf Seiten des schuldlosen Schädigers zuzubilligen, sondern ausserdem auch dann, wenn das Verschulden des Geschädigten als ganz geringfügig erscheint und ihm daher im Rahmen des Kausalablaufs nur eine äusserst untergeordnete Bedeutung beigemessen werden kann. In einem solchen Falle wäre es in der Tat unbillig, den geschädigten Halter, der bei völliger Schuldlosigkeit Anspruch auf Ersatz der Hälfte seines Körperschadens erheben könnte, völlig leer ausgehen zu lassen. Von diesen beiden Ausnahmefällen abgesehen hat es aber bei der mit BGE 68 II 122 begründeten Rechtsprechung zu bleiben.
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Diese Rüge ist unbegründet. Prof. Plattner kann weder hinsichtlich seiner Geschwindigkeit noch bezüglich seines sonstigen Verhaltens ein Vorwurf gemacht werden. Er hielt sich nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz auf jeden Fall vom Ansichtigwerden des Klägers an vorschriftsgemäss auf seiner rechten Strassenseite. Seine ohnehin geringe Geschwindigkeit von 30-40 km noch weiter herabzusetzen, hatte er zunächst keinen Anlass, da die Strassenbreite von 5,6 m ein gefahrrloses Kreuzen zweier Personenwagen an sich ohne weiteres zuliess. Dass der Kläger auf die linke Strassenseite geraten werde, konnte und musste Prof. Plattner nicht voraussehen. Als er sah, dass der Wagen des Klägers ins Rutschen geriet, war es gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz zu spät, durch sofortiges Anhalten den Zusammenstoss zu verhüten oder zu mildern. Indem er seinen Wagen hart an den rechten Strassenrand steuerte, hat Prof. Plattner alles getan, was er in der gegebenen Situation zur Vermeidung eines Zusammenstosses noch vorkehren konnte. Ein Verschulden Prof. Plattners ist daher mit den Vorinstanzen zu vernemen.
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b) Dass den Kläger ein Verschulden trifft, stellt dieser in der Berufungsantwort mit Recht nicht mehr in Abrede. Da er talwärts und talseits fuhr, war für ihn auf der mit einer harten Schneeschicht bedeckten Strasse besondere Vorsicht geboten, zumal er mit den Schwierigkeiten einer winterlichen Passfahrt offenbar wenig vertraut war. Ob die Tatsache, dass er Ende Dezember ohne Schneeketten oder Winterpneus eine Fahrt unternahm, die ihn auf eine Höhe von gegen 2300 m führte, als Verschulden zu werten sei, wie die Beklagte geltend macht, mag dahingestellt bleiben; denn nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz war dieser Umstand für den Unfall nicht kausal, da die neuwertigen Sommerpneus des klägerischen Wagens genügende Sicherheit boten. Die von der Beklagten gegen diese Feststellung erhobenen Einwendungen sind als unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Tatbestandsermittlung nicht zu hören.
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Zum Vorwurf muss dem Kläger dagegen gemacht wer den, dass er sich nicht genügend weit rechts hielt, obwohl er gegen eine Kurve zu fuhr, aus der jederzeit ein entgegenkommendes Fahrzeug auftauchen konnte. Als dieser Fall dann tatsächlich eintrat, reagierte der Kläger darauf in der Weise, dass er brüsk bremste. Das war, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erklärt haben, angesichts der nach der Beschaffenheit der Fahrbahn offenkundigen Rutschgefahr fehlerhaft. Dass im allgemeinen sofortiges Bremsen beim Auftauchen einer Gefahr eine in fast allen Situationen richtige Reaktion des Fahrzeuglenkers darstellt, vermag den Kläger nicht zu entlasten. Er hatte sich bei der Fahrt auf der schneebedeckten Strasse stets zu vergegenwärtigen, dass die üblicherweise normale und gebotene Reaktion sofortigen Bremsens unter den gegebenen Verhältnissen die Gefährlichkeit der durch das Auftauchen eines Hindernisses geschaffenen Situation nicht zu bannen vermöge, sondern sie gegenteils erhöhe.
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c) Ob das Verschulden des Klägers als grob zu bewerten sei, wie die Beklagte behauptet, kann offen gelassen werden. Auf jeden Fall war es erheblich und stellte die Hauptursache des Unfalles dar. Das genügt gemäss den oben dargelegten Grundsätzen, den Kläger den eigenen Schaden allein tragen zu lassen. Seine Klage ist somit abzuweisen.
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Damit erübrigt sich eine Prüfung der auch im Berufungsverfahren noch umstrittenen Frage nach der Höhe des vom Kläger erlittenen Schadens.
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Ebenso ist der Kläger gemäss Art. 37 Abs. 1 MFG haftbar für den Körperschaden, den die Hausangestellte Prof. Plattners als Insassin von dessen Auto erlitten hat. Die Beklagte hat daher auch für den hierfür geleisteten, unbestrittenen Betrag von Fr. 538.-- einen Rückgriffsanspruch auf den Kläger. Das führt zum Schutz der Widerklage im vollen Umfang.
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1. Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Appellationsgerichts von Basel-Stadt vom 20. August 1957 aufgehoben.
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