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48. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. März 1958 i.S. Schmid-Gronau gegen Schmid-Schmid und Konsorten. | |
Regeste |
"Vergleich und Erbteilungsvertrag", von dem sich einer der Beteiligten wegen Übervorteilung und Willensmängeln lossagt (Art. 21 und 23 ff. OR; Art. 7 ZGB). Ist diese Erklärung wegen Zession seiner Rechte an einen Dritten unwirksam? |
2. Auslegung der auf die Zession hinweisenden Stelle eines Briefes des Zessionars zur Entscheidung der Frage, ob er gemäss der ihm vom Zedenten eingeräumten Befugnis die Zession "in Kraft gesetzt" und dadurch den Rechtsübergang bewirkt habe (Erw. 2). |
3. Schranken einer zulässigen Zession: |
a) Umfasst sie alle dem Zedenten gegen irgendwelche Dritte zustehenden, auch die künftigen Forderungen, so ist sie mit dem Recht der Persönlichkeit nicht vereinbar (Art. 27 Abs. 2 ZGB) und verstösst auch gegen die guten Sitten (Art. 20 OR). |
b) Dem Zessionar darf nicht die erbrechtliche Stellung des Zedenten eingeräumt werden (Art. 635 Abs. 2 ZGB). |
c) Die mit dem Schuldverhältnis als solchem verbundenen Gestaltungsrechte verbleiben dem Zedenten. Inwiefern bedarf es zu ihrer Ausübung der Zustimmung des Zessionars? (Erw. 3). | |
Sachverhalt | |
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B.- Dr. h.c. Ernst Schmid ging im Jahre 1946 mit 88 Jahren eine zweite Ehe mit semer damals 45-jährigen Nichte Bertha Schmid ein und bezeichnete sie in einem Testament als Alleinerbin. Hinsichtlich des im Besitze des Sohnes gewesenen Vermögens änderte er im Jahre 1948 seinen Standpunkt und nahm es nun insgesamt als sein Eigentum in Anspruch, da der Sohn es lediglich auf Grund einer Generalvollmacht verwaltet (und zum Teil widerrechtlich verbraucht) habe. Dem stimmte auch die Schweizerische Verrechnungsstelle zu; sie glaubte der Frau Sonja Schmid-Gronau den Nachweis auferlegen zu sollen, dass das sog. Nachlassvermögen, das im Besitz ihres Ehemannes gestanden, auch wirrklich ihm gehört hatte, und übte gestützt auf Art. 9quater des Sperrebeschlusses (laut dessen Ergänzung vom 29. April 1947) die gesetzliche Vertretung aus.
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C.- Nach dem am 11. Juni 1949 eingetretenen Tode des Dr. h.c. Schmid setzten seine Erben (die als Alleinerbin eingesetzte zweite Ehefrau Berta Schmid-Schmid sowie eine Schwester und die Kinder eines vorverstorbenen Bruders) die Auseinandersetzung mit Frau Sonja Schmid-Gronau fort. Am 9. Dezember 1949 wurde ein von der Schweizerischen Verrechnungsstelle genehmigter "Vergleich und Erbteilungsvertrag betr. die Hinterlassenschaft des ... Kurt Schmid" abgeschlossen. Danach wurde "die Erbengemeinschaft aufgehoben"; Frau Sonja Schmid-Gronau erhielt etwa Fr. 1'000,000.--, nämlich Fr. 700'000.-- in Raten und die Hälfte des Nettoergebnisses der bestrittenen Ansprüche der Erbengemeinschaft gegen den Zürcher Bankier Eduard von Orelli, Fräulein ![]() | 3 |
D.- Indessen liess Frau Sonja Schmid-Gronau am 21. November 1950 die Erklärung abgeben, sie betrachte den Vertrag vom 9. Dezember 1949 als nicht verbindlich. Man habe sie absichtlich getäuscht, sodann liege Furchterregung, Grundlagenirrtum und Übervorteilung vor. Das ganze im Besitz ihres Mannes gewesene Vermögen von rund Fr. 5'000,000.-- sei seine Erbschaft und komme ihr als Alleinerbin zu.
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Demgemäss versuchte sie auch, sich in die Prozesse gegen v. Orelli/Schürmann/Scherrer/Kasser einzuschalten und erhob im Dezember 1951 und Januar 1952 Hauptinterventionsklagen je gegen beide an jenen Verfahren beteiligten Parteien. Die Erstprozesse wurden dann zwar infolge aussergerichtlicher Vergleiche als erledigt abgeschrieben, die von Frau Sonja Schmid-Gronau angehobenen Interventionsprozesse dagegen selbständig weitergeführt und miteinander vereinigt. Die Klägerschaft der Erstprozesse erscheint hier als Beklagte Nr. 1, und die damaligen Beklagten sind die Beklagten Nr. 2-5.
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E.- Die Beklagten glaubten den Prozessakten entnehmen zu können, dass die Klägerin ihre Ansprüche bereits im Frühjahr 1950 an ihren Freund und Berater, den Griechen Demetrius Papavramidès, abgetreten habe. Sie erhoben daher vorweg die Einrede, die Klägerin sei im November 1950 gar nicht mehr berechtigt gewesen, sich vom Vertrag vom 9. Dezember 1949 loszusagen, und es fehle ihr die Klagelegitimation. Es liegt folgende von der Klägerin unterzeichnete Abtretungsurkunde vor:
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"Frau Wwe. Sonja Schmid-Gronau, mit Rechtsdomizil zur Zeit in Vevey, gegenwärtig sich in Bern aufhaltend, tritt hiermit Herrn Démètre A. Papavramidès, mit Rechtsdomizil in Vevey, alle Ansprüche die ihr Drittpersonen gegenüber zustehen oder zustehen können ohne jeden Vorbehalt rechtsverbindlich ab. Es betrifft dies insbesondere alle Rechte und Ansprüche gegen: Bankier von Orelli-von Reding, Frau Bea Kasser, Herrn Scherrer und Fräulein Schürmann, alle in Zürich, ferner gegen die Schweiz. Verrechnungsstelle in Zürich, sowie Eduard Wallach und Frau Bertha Schmid-Schmid, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen diese Ansprüche entstanden sein mögen oder entstehen könnten.
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Die Abtretung umfasst auch alle Rechte, die. Frau Sonja Schmid-Gronau aus dem Testament ihres verstorbenen Ehemannes Kurt Schmid zustehen.
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Herr D. A. Papavramidès ist zufolge dieser Abtretung ermächtigt, alle Rechte, Ansprüche und Forderungen in eigenem Namen rechtlich oder ausserrechtlich geltend zu machen, Vergleiche darüber abzuschliessen und rechtsverbindlich dafür zu quittieren.
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Doppelt ausgefertigt in Bern, den 13. Februar 1950.
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(sig.) Sonja Schmid-Gronau."
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Anschliessend findet sich folgender Nachtrag:
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"Nachtrag.
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"In Ergänzung und Erläuterung der Abtretung vom 13. Februar 1950 wird zwischen Frau Sonja Schmid und Herrn D. A. Papavramidès folgendes vereinbart:
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Die Zessionsrechte können nach dem Ermessen des Zessionars, Herrn D. A. Papavramidès, ganz oder teilweise in Kraft gesetzt werden. Hiebei wird festgelegt, dass eine rein einseitige Erklärung des Zessionars dazu genügt. Die Zedentin ist zum vornherein auch damit einverstanden, dass der Zessionar die Zession jederzeit, sei es als Ganzes, sei es nur auf bestimmte Teile des Zessionsgutes, verwendet.
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Der Zessionar ist ebenfalls berechtigt, die Rechte und Ansprüche, wie z.B. Verjährungsunterbrechungen, im Namen der Zedentin, Frau Sonja Schmid, geltend zu machen. In diesem Sinne erteilt die Zedentin dazu ausdrücklich ihre Zustimmung.
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Bern, den 17. April 1950.
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(sig.) Sonja Schmid-Gronau
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(sig.) D. A. Papavramidès."
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Die Abtretungsurkunde wie auch der Nachtrag wurden auf dem Bureau des Fürsprechers Dr. W. Zumstein in Bern angefertigt und unterzeichnet.
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F.- Das Bezirksgericht Zürich hat trotz der Bestreitung der Klägerin die Abtretung als rechtswirksam erachtet und daher deren Aktivlegitimation verneint. Ausserdem lehnt das Urteil vom 6. Juli 1956 die Einrede der Übervorteilung als verspätet ab; denn über den Inhalt des ![]() | 22 |
G.- Vor dem Obergericht des Kantons Zürich, an das sie die Sache weiterzog, berief sich die Klägerin auf folgende neue, von Papavramidès ausgestellte (ebenfalls im Bureau des Fürsprechers Dr. Zumstein in Bern angefertigte und unterzeichnete)
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"Erklärung.
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"Der Unterzeichnete erklärt hiermit, dass die ihm am 13. Februar 1950 von Frau Sonja Schmid im Hinblick auf besondere Umstände, mit denen damals gerechnet werden musste, vorsorglicherweise ausgestellte Abtretungs-Erklärung, welche, wie dies im Nachtrag zur vorgenannten Abtretungs-Erklärung ausdrücklich festgestellt ist, durch besondere Erklärung seinerseits erst noch in Kraft gesetzt werden musste, in der Folge nie wirksam wurde, da er keine entsprechende Erklärung abgab. Frau Sonja Schmid sowie der Unterzeichnete betrachteten seit einem Zeitpunkt, der vor der Hauptintervention in den Prozessen der Erbengemeinschaft des Kurt Ernst Schmid sel. gegen Eduard von Orelli, Lia Schürmann, Bea Kasser und Werner Scherrer liegt, die vorgenannte Abtretungserklärung vorbehaltlos als dahingefallen, weshalb denn auch Frau Sonja Schmid im hängigen Prozess mit Wissen und vollem Einverständnis des Unterzeichneten als Klägerin auftrat und in der Folge alle Handlungen, die einer Partei zukommen, vornahm.
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Sollte das Gericht wider Erwarten und aus bis jetzt nicht ersichtlichen Gründen, entgegen dem Willen von Zedentin und Zessionar der Abtretung vom 13. Februar 1950 annehmen, die Zession sei wirksam geworden und noch heute wirksam, so retrozediert der Unterzeichnete alle ihm mit der vorgenannten Abtretung übertragenen Rechte an die Zedentin, Frau Sonja Schmid, und zwar rückwirkend auf das Datum der Hauptintervention.
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Bern, den 22. November 1956.
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Das Obergericht entschied am 27. August 1957, kraft dieser (nach Prozessrecht noch zu berücksichtigenden) Rückzession komme der Klägerin nunmehr die Aktivlegitimation zu. Jedoch sei sie am 21. November 1950 infolge der zuvor erfolgten Zession ihrer Ansprüche an Papavramidès nicht zur Anfechtung des Vertrages vom 9. Dezember 1949 befugt gewesen. Die Abtretungsurkunde vom 13. Februar 1950 sei als echt und als am angegebenen Datum ausgestellt zu erachten. Entgegen der Behauptung der Klägerin, man habe damals noch nicht gewusst, ob man eine Zession wirklich brauche, und daher sei die Urkunde bloss auf Vorrat ausgestellt worden, um erst später allenfalls in Kraft gesetzt zu werden, schliesst das Obergericht aus dem Text und dem Zusammenhang von Abtretungsurkunde und Nachtrag, es sei am 13. Februar 1950 eine perfekte Abtretung zustande gekommen. Bei dieser Sachlage sei der Nachtrag, wonach die Rechte der Klägerin nun doch bis auf weiteres bei ihr verbleiben sollten und die Abtretung statt vorbehaltlos nun aufschiebend bedingt sein sollte, ungültig; denn zur Rückübertragung der bereits auf Papavramidès übergegangenen Rechte auf die Klägerin hätte es einer Rückzession bedurft, wie sie dann erst im November 1956 erfolgt sei. Selbst von der im Nachtrag aufgestellten aufschiebenden Bedingung ausgehend, wäre übrigens deren Eintritt nach Ansicht des Obergerichts zu bejahen; denn in einem Briefe vom 10. Juli 1950 an den damaligen Anwalt der Klägerin, Dr. Guldimann, habe Papavramidès geschrieben: "Wie Sie wissen, hat Frau Schmid seit längerer Zeit alle ihre Rechte an mich abgetreten", und damit eindeutig die Inkraftsetzung der Zession bezeugt. Somit wäre am 21. November 1950 nur Papavramidès zur Anfechtung des Vertrages vom 9. Dezember 1949 befugt gewesen. Er habe aber keine dahingehende Erklärung abgegeben noch während der ganzen Dauer der Anfechtungsfristen die Erklärung der Klägerin genehmigt. Die Rückzession vom 22. November 1956 habe nicht mit rückwirkender Kraft erfolgen können.
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H.- Mit rechtzeitig eingelegter Berufung an das Bundesgericht beantragt die Klägerin, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Vereinbarung zwischen ihr und der Erbengemeinschaft ihres verstorbenen Schwiegervaters vom 9. Dezember 1949 wegen Willensmängeln als nichtig und für sie, die Klägerin, unverbindlich zu erklären. Der Prozess sei zur Behandlung der übrigen, bisher unbeurteilt gebliebenen Rechtsbegehren an die Vorinstanz zurückweisen.
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Eventuell wird beantragt, es sei festzustellen,
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a) dass die Klägerin zu der vorliegenden Klage die Aktivlegitimation besitze;
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b) dass die Anfechtung des Vergleiches vom 9. Dezember wegen Übervorteilung seitens der Klägerin rechtzeitig erfolgt sei;
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c) dass die Anfechtung des Vergleiches wegen Irrtums, Täuschung und Furchterregung nicht durch Genehmigung verwirkt wurde;
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d) dass die Klägerin legitimiert war, den Vergleich vom 9. Dezember 1949 am 21. November 1950 rechtzeitig anzufechten.
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Anschliessend verlangt die Klägerin, es sei bei Gutheissung der vorstehenden Eventualanträge der Prozess an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie durch ein Beweisverfahren materiell abkläre, ob der Vergleich vom 9. Dezember 1949 für die Klägerin verbindlich sei oder nicht.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Im Unterschied zu grundbuchlichen Verfügungen, die der Verfügungsberechtigte gestützt auf den Rechtsgrund durch einseitige Anmeldung vornimmt (Art. 963 ff. ZGB; GUHL, Persönliche Rechte mit verstärkter Wirkung, in der Festgabe für das Bundesgericht, 106 mit Fussnote), ist die Forderungsabtretung ein zweiseitiges, zwischen Zedent und Zessionar abzuschliessendes Rechtsgeschäft, wie denn Art. 165 Abs. 2 OR vom Abtretungsvertrage spricht. Daher kommt die Abtretung nicht schon mit der Ausstellung der Abtretungsurkunde, auch nicht ohne weiteres mit deren Übergabe an den vorgesehenen Zessionar, sondern erst mit der Annahme durch diesen zustande, die freilich in manchen Fällen stillschweigend erfolgt. Es ist anerkannt, dass die Abtretung wie jeder Vertrag an Bedingungen (aufschiebende und auflösende) geknüpft und befristet werden kann (VON TUHR/SIEGWART OR 777/8). Nun hat die Klägerin behauptet und dafür Beweis angeboten, die Abtretungsurkunde vom 13. Februar 1950 sei nur "auf Vorrat" ausgestellt und es sei dabei von Anfang eine aufschiebende Bedingung vereinbart worden, wie sie der Nachtrag vom 17. April 1950 enthält. Wenn das Obergericht über diese Vorbringen hinweggehen und einfach den Wortlaut der Abtretungsurkunde berücksichtigen zu sollen glaubt, so wohl im Hinblick auf den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten abstrakten Charakter der Abtretung (BGE 67 II 127, wonach diese Beschaffenheit der Zession immerhin durch Vereinbarung beseitigt werden kann; im übrigen dürfte sich angesichts der Wendung der Rechtsprechung im Gebiete des Mobiliarsachenrechts,BGE 55 II 302ff., eine erneute Prüfung dieser grundsätzlichen Frage des Zessionsrechtes genügend rechtfertigen, wenn auch gewiss die Verschiedenheit des Gegenstandes der Übertragung nach wie vor die Möglichkeit voneinander abweichender Lösungen offen lässt; zurückhaltend ![]() | 39 |
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"Herr Dr. Zumstein hat mir von dem mit Ihnen heute Morgen geführten Telephongespräch Kenntnis gegeben. Sowohl in meinem eigenen, wie im Namen von Frau Sonja Schmid-Gronau erkläre ich hiermit nun in aller Form, dass wir die Ihnen seinerzeit erteilte Vollmacht widerrufen. Ich ersuche Sie deshalb, alle bei Ihnen befindlichen, uns gehörenden Akten mir zurückzusenden und zwar an die Adresse von Herrn Dr. Zumstein. Wie Sie wissen, hat Frau Schmid seit längerer Zeit alle ihre Rechte an mich abgetreten; Sie selbst haben die Abtretungen redigiert.
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Im übrigen muss ich für mich und Frau Sonja Schmid alle Rechte nach jeder Richtung ausdrücklich vorbehalten. Insbesondere können wir keine Zugeständnisse anerkennen, die Sie gegen unseren ausdrücklichen Willen abgegeben haben."
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Keinesfalls ist dieser Brief selbst als Akt der "Inkraftsetzung" der Zession zu betrachten; denn er richtet sich weder an Drittschuldner der als Gegenstand der Zession bezeichneten Forderungen noch an die Klägerin, also an die Zedentin. Vielmehr schreibt Papavramidès in deren Namen (und in seinem eigenen) an den Anwalt, um die diesem erteilte Vollmacht zu widerrufen. Davon geht wohl auch das Obergericht aus, indem es die im Urteil hervorgehobene Briefstelle als "eindeutig genug" bezeichnet, somit als schlüssiges Indiz für eine bereits in anderer Weise erfolgte "Inkraftsetzung" der Zession. Indessen enthält dieser Schlusspassus des ersten Briefabsatzes nur einen Hinweis auf die Ausstellung von Abtretungsurkunden ohne jede Anspielung auf eine inzwischen erfüllte Bedingung. Ausserdem spricht Papavramidès gar nicht nur für sich selbst, sondern auch für Sonja Schmid, tritt also nicht als Alleinberechtigter auf, auch nicht im zweiten Briefabsatz, wo er für sich "und Frau Sonja Schmid" alle Rechte vorbehält. Endlich wäre eine gegenüber irgendjemand aufgestellte Behauptung über die Inkraftsetzung ![]() | 43 |
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