BGE 84 II 355 | |||
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48. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. März 1958 i.S. Schmid-Gronau gegen Schmid-Schmid und Konsorten. | |
Regeste |
"Vergleich und Erbteilungsvertrag", von dem sich einer der Beteiligten wegen Übervorteilung und Willensmängeln lossagt (Art. 21 und 23 ff. OR; Art. 7 ZGB). Ist diese Erklärung wegen Zession seiner Rechte an einen Dritten unwirksam? |
2. Auslegung der auf die Zession hinweisenden Stelle eines Briefes des Zessionars zur Entscheidung der Frage, ob er gemäss der ihm vom Zedenten eingeräumten Befugnis die Zession "in Kraft gesetzt" und dadurch den Rechtsübergang bewirkt habe (Erw. 2). |
3. Schranken einer zulässigen Zession: |
a) Umfasst sie alle dem Zedenten gegen irgendwelche Dritte zustehenden, auch die künftigen Forderungen, so ist sie mit dem Recht der Persönlichkeit nicht vereinbar (Art. 27 Abs. 2 ZGB) und verstösst auch gegen die guten Sitten (Art. 20 OR). |
b) Dem Zessionar darf nicht die erbrechtliche Stellung des Zedenten eingeräumt werden (Art. 635 Abs. 2 ZGB). |
c) Die mit dem Schuldverhältnis als solchem verbundenen Gestaltungsrechte verbleiben dem Zedenten. Inwiefern bedarf es zu ihrer Ausübung der Zustimmung des Zessionars? (Erw. 3). | |
Sachverhalt | |
A.- Am 9. Juli 1945 starb der in Vevey wohnende deutsche Staatsangehörige Kurt Schmid im Alter von 50 Jahren. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau Sonja Schmid-Gronau und seinen 1858 geborenen, in Berlin wohnenden Vater Dr. h.c. Ernst Schmid, seit 1907 Generaldirektor der deutschen Maggigesellschaft. Mit letztwilliger Verfügung hatte Kurt Schmid seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. In seinem Besitz hatte sich ein Vermögen von etwa Fr. 5'000.000.-- befunden, das als deutsches Vermögen der Sperre gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1945 unterlag. Daran machte sein Vater zunächst, indessen ohne das Testament des Sohnes anzufechten, erbrechtliche Ansprüche geltend. Die Behörde des Ortes der Erbschaftseröffnung, Vevey, nahm ebenfalls das Bestehen einer Erbengemeinschaft an und ernannte nacheinander zwei "représentants de la communauté héréditaire"; der zweite wurde am 10. Februar 1950 seines Amtes enthoben.
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B.- Dr. h.c. Ernst Schmid ging im Jahre 1946 mit 88 Jahren eine zweite Ehe mit semer damals 45-jährigen Nichte Bertha Schmid ein und bezeichnete sie in einem Testament als Alleinerbin. Hinsichtlich des im Besitze des Sohnes gewesenen Vermögens änderte er im Jahre 1948 seinen Standpunkt und nahm es nun insgesamt als sein Eigentum in Anspruch, da der Sohn es lediglich auf Grund einer Generalvollmacht verwaltet (und zum Teil widerrechtlich verbraucht) habe. Dem stimmte auch die Schweizerische Verrechnungsstelle zu; sie glaubte der Frau Sonja Schmid-Gronau den Nachweis auferlegen zu sollen, dass das sog. Nachlassvermögen, das im Besitz ihres Ehemannes gestanden, auch wirrklich ihm gehört hatte, und übte gestützt auf Art. 9quater des Sperrebeschlusses (laut dessen Ergänzung vom 29. April 1947) die gesetzliche Vertretung aus.
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C.- Nach dem am 11. Juni 1949 eingetretenen Tode des Dr. h.c. Schmid setzten seine Erben (die als Alleinerbin eingesetzte zweite Ehefrau Berta Schmid-Schmid sowie eine Schwester und die Kinder eines vorverstorbenen Bruders) die Auseinandersetzung mit Frau Sonja Schmid-Gronau fort. Am 9. Dezember 1949 wurde ein von der Schweizerischen Verrechnungsstelle genehmigter "Vergleich und Erbteilungsvertrag betr. die Hinterlassenschaft des ... Kurt Schmid" abgeschlossen. Danach wurde "die Erbengemeinschaft aufgehoben"; Frau Sonja Schmid-Gronau erhielt etwa Fr. 1'000,000.--, nämlich Fr. 700'000.-- in Raten und die Hälfte des Nettoergebnisses der bestrittenen Ansprüche der Erbengemeinschaft gegen den Zürcher Bankier Eduard von Orelli, Fräulein Lia Schürmann, Werner Scherrer und Frau Bea Kasser, jedoch nur bis zum Maximalbetrag von Fr. 400'000.--. Diese Personen hatten sich mit der Verwaltung des streitigen Vermögens befasst; die Erben Schmid warfen ihnen eine unrichtige Ausführung der ihnen aufgegebenen Verrichtungen vor. Nach Abschluss des erwähnten Vertrages vom 9. Dezember 1949 leitete gegen sie die "Erbengemeinschaft des Kurt Schmid, z.Zt. noch bestehend aus den Erben des Dr. Ernst Schmid" Prozesse ein.
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D.- Indessen liess Frau Sonja Schmid-Gronau am 21. November 1950 die Erklärung abgeben, sie betrachte den Vertrag vom 9. Dezember 1949 als nicht verbindlich. Man habe sie absichtlich getäuscht, sodann liege Furchterregung, Grundlagenirrtum und Übervorteilung vor. Das ganze im Besitz ihres Mannes gewesene Vermögen von rund Fr. 5'000,000.-- sei seine Erbschaft und komme ihr als Alleinerbin zu.
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Demgemäss versuchte sie auch, sich in die Prozesse gegen v. Orelli/Schürmann/Scherrer/Kasser einzuschalten und erhob im Dezember 1951 und Januar 1952 Hauptinterventionsklagen je gegen beide an jenen Verfahren beteiligten Parteien. Die Erstprozesse wurden dann zwar infolge aussergerichtlicher Vergleiche als erledigt abgeschrieben, die von Frau Sonja Schmid-Gronau angehobenen Interventionsprozesse dagegen selbständig weitergeführt und miteinander vereinigt. Die Klägerschaft der Erstprozesse erscheint hier als Beklagte Nr. 1, und die damaligen Beklagten sind die Beklagten Nr. 2-5.
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E.- Die Beklagten glaubten den Prozessakten entnehmen zu können, dass die Klägerin ihre Ansprüche bereits im Frühjahr 1950 an ihren Freund und Berater, den Griechen Demetrius Papavramidès, abgetreten habe. Sie erhoben daher vorweg die Einrede, die Klägerin sei im November 1950 gar nicht mehr berechtigt gewesen, sich vom Vertrag vom 9. Dezember 1949 loszusagen, und es fehle ihr die Klagelegitimation. Es liegt folgende von der Klägerin unterzeichnete Abtretungsurkunde vor:
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"Frau Wwe. Sonja Schmid-Gronau, mit Rechtsdomizil zur Zeit in Vevey, gegenwärtig sich in Bern aufhaltend, tritt hiermit Herrn Démètre A. Papavramidès, mit Rechtsdomizil in Vevey, alle Ansprüche die ihr Drittpersonen gegenüber zustehen oder zustehen können ohne jeden Vorbehalt rechtsverbindlich ab. Es betrifft dies insbesondere alle Rechte und Ansprüche gegen: Bankier von Orelli-von Reding, Frau Bea Kasser, Herrn Scherrer und Fräulein Schürmann, alle in Zürich, ferner gegen die Schweiz. Verrechnungsstelle in Zürich, sowie Eduard Wallach und Frau Bertha Schmid-Schmid, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen diese Ansprüche entstanden sein mögen oder entstehen könnten.
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Die Abtretung umfasst auch alle Rechte, die. Frau Sonja Schmid-Gronau aus dem Testament ihres verstorbenen Ehemannes Kurt Schmid zustehen.
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Herr D. A. Papavramidès ist zufolge dieser Abtretung ermächtigt, alle Rechte, Ansprüche und Forderungen in eigenem Namen rechtlich oder ausserrechtlich geltend zu machen, Vergleiche darüber abzuschliessen und rechtsverbindlich dafür zu quittieren.
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Doppelt ausgefertigt in Bern, den 13. Februar 1950.
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(sig.) Sonja Schmid-Gronau."
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Anschliessend findet sich folgender Nachtrag:
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"Nachtrag.
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"In Ergänzung und Erläuterung der Abtretung vom 13. Februar 1950 wird zwischen Frau Sonja Schmid und Herrn D. A. Papavramidès folgendes vereinbart:
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Die Zessionsrechte können nach dem Ermessen des Zessionars, Herrn D. A. Papavramidès, ganz oder teilweise in Kraft gesetzt werden. Hiebei wird festgelegt, dass eine rein einseitige Erklärung des Zessionars dazu genügt. Die Zedentin ist zum vornherein auch damit einverstanden, dass der Zessionar die Zession jederzeit, sei es als Ganzes, sei es nur auf bestimmte Teile des Zessionsgutes, verwendet.
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Der Zessionar ist ebenfalls berechtigt, die Rechte und Ansprüche, wie z.B. Verjährungsunterbrechungen, im Namen der Zedentin, Frau Sonja Schmid, geltend zu machen. In diesem Sinne erteilt die Zedentin dazu ausdrücklich ihre Zustimmung.
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Bern, den 17. April 1950.
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(sig.) Sonja Schmid-Gronau
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(sig.) D. A. Papavramidès."
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Die Abtretungsurkunde wie auch der Nachtrag wurden auf dem Bureau des Fürsprechers Dr. W. Zumstein in Bern angefertigt und unterzeichnet.
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F.- Das Bezirksgericht Zürich hat trotz der Bestreitung der Klägerin die Abtretung als rechtswirksam erachtet und daher deren Aktivlegitimation verneint. Ausserdem lehnt das Urteil vom 6. Juli 1956 die Einrede der Übervorteilung als verspätet ab; denn über den Inhalt des am 9. Dezember 1949 unterzeichneten Vertrages seien die Beteiligten schon am 11. September 1949 mündlich einig geworden, und da sich der Vertrag nur zum kleinern Teil als Erbteilungsvertrag kennzeichne, im übrigen aber dem Obligationenrecht angehöre und insofern nicht der Schriftform bedurft hätte, sei die Jahrefrist des Art. 21 OR von diesem frühern Tag an zu berechnen. Die Anfechtung wegen Täuschung, Bedrohung und Grundlagenirrtums scheitere daran, dass die Klägerin in einem Zeitpunkt, da ihr die dann später als genügend betrachteten Anfechtungsgründe bereits bekannt gewesen, Leistungen aus dem Vertrag angenommen und diesen damit stillschweigend genehmigt habe.
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G.- Vor dem Obergericht des Kantons Zürich, an das sie die Sache weiterzog, berief sich die Klägerin auf folgende neue, von Papavramidès ausgestellte (ebenfalls im Bureau des Fürsprechers Dr. Zumstein in Bern angefertigte und unterzeichnete)
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"Erklärung.
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"Der Unterzeichnete erklärt hiermit, dass die ihm am 13. Februar 1950 von Frau Sonja Schmid im Hinblick auf besondere Umstände, mit denen damals gerechnet werden musste, vorsorglicherweise ausgestellte Abtretungs-Erklärung, welche, wie dies im Nachtrag zur vorgenannten Abtretungs-Erklärung ausdrücklich festgestellt ist, durch besondere Erklärung seinerseits erst noch in Kraft gesetzt werden musste, in der Folge nie wirksam wurde, da er keine entsprechende Erklärung abgab. Frau Sonja Schmid sowie der Unterzeichnete betrachteten seit einem Zeitpunkt, der vor der Hauptintervention in den Prozessen der Erbengemeinschaft des Kurt Ernst Schmid sel. gegen Eduard von Orelli, Lia Schürmann, Bea Kasser und Werner Scherrer liegt, die vorgenannte Abtretungserklärung vorbehaltlos als dahingefallen, weshalb denn auch Frau Sonja Schmid im hängigen Prozess mit Wissen und vollem Einverständnis des Unterzeichneten als Klägerin auftrat und in der Folge alle Handlungen, die einer Partei zukommen, vornahm.
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Sollte das Gericht wider Erwarten und aus bis jetzt nicht ersichtlichen Gründen, entgegen dem Willen von Zedentin und Zessionar der Abtretung vom 13. Februar 1950 annehmen, die Zession sei wirksam geworden und noch heute wirksam, so retrozediert der Unterzeichnete alle ihm mit der vorgenannten Abtretung übertragenen Rechte an die Zedentin, Frau Sonja Schmid, und zwar rückwirkend auf das Datum der Hauptintervention.
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Bern, den 22. November 1956.
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Das Obergericht entschied am 27. August 1957, kraft dieser (nach Prozessrecht noch zu berücksichtigenden) Rückzession komme der Klägerin nunmehr die Aktivlegitimation zu. Jedoch sei sie am 21. November 1950 infolge der zuvor erfolgten Zession ihrer Ansprüche an Papavramidès nicht zur Anfechtung des Vertrages vom 9. Dezember 1949 befugt gewesen. Die Abtretungsurkunde vom 13. Februar 1950 sei als echt und als am angegebenen Datum ausgestellt zu erachten. Entgegen der Behauptung der Klägerin, man habe damals noch nicht gewusst, ob man eine Zession wirklich brauche, und daher sei die Urkunde bloss auf Vorrat ausgestellt worden, um erst später allenfalls in Kraft gesetzt zu werden, schliesst das Obergericht aus dem Text und dem Zusammenhang von Abtretungsurkunde und Nachtrag, es sei am 13. Februar 1950 eine perfekte Abtretung zustande gekommen. Bei dieser Sachlage sei der Nachtrag, wonach die Rechte der Klägerin nun doch bis auf weiteres bei ihr verbleiben sollten und die Abtretung statt vorbehaltlos nun aufschiebend bedingt sein sollte, ungültig; denn zur Rückübertragung der bereits auf Papavramidès übergegangenen Rechte auf die Klägerin hätte es einer Rückzession bedurft, wie sie dann erst im November 1956 erfolgt sei. Selbst von der im Nachtrag aufgestellten aufschiebenden Bedingung ausgehend, wäre übrigens deren Eintritt nach Ansicht des Obergerichts zu bejahen; denn in einem Briefe vom 10. Juli 1950 an den damaligen Anwalt der Klägerin, Dr. Guldimann, habe Papavramidès geschrieben: "Wie Sie wissen, hat Frau Schmid seit längerer Zeit alle ihre Rechte an mich abgetreten", und damit eindeutig die Inkraftsetzung der Zession bezeugt. Somit wäre am 21. November 1950 nur Papavramidès zur Anfechtung des Vertrages vom 9. Dezember 1949 befugt gewesen. Er habe aber keine dahingehende Erklärung abgegeben noch während der ganzen Dauer der Anfechtungsfristen die Erklärung der Klägerin genehmigt. Die Rückzession vom 22. November 1956 habe nicht mit rückwirkender Kraft erfolgen können.
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Übrigens würde die in der betreffenden Erklärung ausgesprochene Rückwirkung "auf das Datum der Hauptintervention" der Klägerin nicht helfen. Denn aus der Vertragsanfechtung vom 21. November 1950 ergebe sich, dass der Klägerin jedenfalls an diesem Tage die wesentlichen Anfechtungsgründe bekannt waren. Somit sei die Frist zur Geltendmachung von Willensmängeln spätestens am 21. November 1951 abgelaufen, also vor der am 6. Dezember 1951 eingeleiteten Hauptintervention. Nach alldem sei die Klage abzuweisen, "weil der Vergleich nicht rechtzeitig von der dazu befugten Person angefochten worden ist".
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H.- Mit rechtzeitig eingelegter Berufung an das Bundesgericht beantragt die Klägerin, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Vereinbarung zwischen ihr und der Erbengemeinschaft ihres verstorbenen Schwiegervaters vom 9. Dezember 1949 wegen Willensmängeln als nichtig und für sie, die Klägerin, unverbindlich zu erklären. Der Prozess sei zur Behandlung der übrigen, bisher unbeurteilt gebliebenen Rechtsbegehren an die Vorinstanz zurückweisen.
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Eventuell wird beantragt, es sei festzustellen,
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a) dass die Klägerin zu der vorliegenden Klage die Aktivlegitimation besitze;
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b) dass die Anfechtung des Vergleiches vom 9. Dezember wegen Übervorteilung seitens der Klägerin rechtzeitig erfolgt sei;
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c) dass die Anfechtung des Vergleiches wegen Irrtums, Täuschung und Furchterregung nicht durch Genehmigung verwirkt wurde;
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d) dass die Klägerin legitimiert war, den Vergleich vom 9. Dezember 1949 am 21. November 1950 rechtzeitig anzufechten.
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Anschliessend verlangt die Klägerin, es sei bei Gutheissung der vorstehenden Eventualanträge der Prozess an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie durch ein Beweisverfahren materiell abkläre, ob der Vergleich vom 9. Dezember 1949 für die Klägerin verbindlich sei oder nicht.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Im Unterschied zu grundbuchlichen Verfügungen, die der Verfügungsberechtigte gestützt auf den Rechtsgrund durch einseitige Anmeldung vornimmt (Art. 963 ff. ZGB; GUHL, Persönliche Rechte mit verstärkter Wirkung, in der Festgabe für das Bundesgericht, 106 mit Fussnote), ist die Forderungsabtretung ein zweiseitiges, zwischen Zedent und Zessionar abzuschliessendes Rechtsgeschäft, wie denn Art. 165 Abs. 2 OR vom Abtretungsvertrage spricht. Daher kommt die Abtretung nicht schon mit der Ausstellung der Abtretungsurkunde, auch nicht ohne weiteres mit deren Übergabe an den vorgesehenen Zessionar, sondern erst mit der Annahme durch diesen zustande, die freilich in manchen Fällen stillschweigend erfolgt. Es ist anerkannt, dass die Abtretung wie jeder Vertrag an Bedingungen (aufschiebende und auflösende) geknüpft und befristet werden kann (VON TUHR/SIEGWART OR 777/8). Nun hat die Klägerin behauptet und dafür Beweis angeboten, die Abtretungsurkunde vom 13. Februar 1950 sei nur "auf Vorrat" ausgestellt und es sei dabei von Anfang eine aufschiebende Bedingung vereinbart worden, wie sie der Nachtrag vom 17. April 1950 enthält. Wenn das Obergericht über diese Vorbringen hinweggehen und einfach den Wortlaut der Abtretungsurkunde berücksichtigen zu sollen glaubt, so wohl im Hinblick auf den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten abstrakten Charakter der Abtretung (BGE 67 II 127, wonach diese Beschaffenheit der Zession immerhin durch Vereinbarung beseitigt werden kann; im übrigen dürfte sich angesichts der Wendung der Rechtsprechung im Gebiete des Mobiliarsachenrechts,BGE 55 II 302ff., eine erneute Prüfung dieser grundsätzlichen Frage des Zessionsrechtes genügend rechtfertigen, wenn auch gewiss die Verschiedenheit des Gegenstandes der Übertragung nach wie vor die Möglichkeit voneinander abweichender Lösungen offen lässt; zurückhaltend denn auch M. R. KUMMER, Beiträge zur Lehre von der causa ..., 105 ff., während JÄGGI, N. 162 zu Art. 967 OR, die Gültigkeit des Rechtsgrundes auch bei der Abtretung von Forderungen als Voraussetzung des wirksamen Überganges betrachtet). Wie dem auch sein möge, ist die von der Klägerin behauptete aufschiebende Bedingung beachtlich, weil sie sich gar nicht auf den Rechtsgrund der Zession, sondern auf diese selbst bezieht. Indessen bedarf es keiner Rückweisung an das Obergericht zur Abklärung der am 13. Februar 1950 mündlich getroffenen Vereinbarungen über die Bedingungen der Zession. Denn auch wenn diese damals gemäss dem Wortlaut der Abtretungsurkunde vorbehaltlos mit unmittelbarer Wirkung erfolgt sein sollte, wäre sie im Nachtrag vom 17. April 1950 an die behauptete aufschiebende Wirkung geknüpft worden. Zu Unrecht hält das Obergericht diesen Nachtrag - mangels der für nötig erachteten Rückzession, wie sie erst mehrere Jahre später in gültiger Form stattgefunden habe - nicht für geeignet, die (wie angenommen) bereits auf Papavramidès übergangenen Rechte in das Vermögen der Klägerin zurückzuführen, um sie bloss einer bedingten zukünftigen Übertragung zugänglich zu machen. Nach Ansicht des Obergerichts hätte es dafür zweier getrennter Rechtsakte bedurft: einer Rückzession auf die Klägerin und einer von dieser ausgehenden neuen, diesmal aufschiebend bedingten Zession. Es wäre jedoch übertriebener Formalismus, die Zusammenfassung dieser Akte gemäss dem Nachtrag vom 17. April 1950 nicht gelten zu lassen. Enthält doch der auch von Papavramidès unterzeichnete Nachtrag die vom Obergericht vermisste Rückübertragung, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch eindeutig dem Sinne nach in sich. Denn nur so lässt sich (für den Fall, dass ein Rechtsübergang auf Papavramidès am 13. Februar 1950 wirklich schon erfolgt sein sollte) die Erklärung verstehen, die als Gegenstand der Abtretung betrachteten Rechte sollen vorderhand (nun wiederum) bei der Klägerin verbleiben.
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2. Die Eventualerwägung des angefochtenen Urteils, die von der Klägerin geltend gemachte aufschiebende Bedingung müsste angesichts des Briefes des Papavramidès vom 10. Juli 1950 an den damals seit längerer Zeit als Anwalt der Klägerin tätig gewesenen Dr. W. Guldimann als erfüllt betrachtet werden, hält einer nähern Prüfung ebenfalls nicht stand. Der Brief lautet:
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"Herr Dr. Zumstein hat mir von dem mit Ihnen heute Morgen geführten Telephongespräch Kenntnis gegeben. Sowohl in meinem eigenen, wie im Namen von Frau Sonja Schmid-Gronau erkläre ich hiermit nun in aller Form, dass wir die Ihnen seinerzeit erteilte Vollmacht widerrufen. Ich ersuche Sie deshalb, alle bei Ihnen befindlichen, uns gehörenden Akten mir zurückzusenden und zwar an die Adresse von Herrn Dr. Zumstein. Wie Sie wissen, hat Frau Schmid seit längerer Zeit alle ihre Rechte an mich abgetreten; Sie selbst haben die Abtretungen redigiert.
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Im übrigen muss ich für mich und Frau Sonja Schmid alle Rechte nach jeder Richtung ausdrücklich vorbehalten. Insbesondere können wir keine Zugeständnisse anerkennen, die Sie gegen unseren ausdrücklichen Willen abgegeben haben."
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Keinesfalls ist dieser Brief selbst als Akt der "Inkraftsetzung" der Zession zu betrachten; denn er richtet sich weder an Drittschuldner der als Gegenstand der Zession bezeichneten Forderungen noch an die Klägerin, also an die Zedentin. Vielmehr schreibt Papavramidès in deren Namen (und in seinem eigenen) an den Anwalt, um die diesem erteilte Vollmacht zu widerrufen. Davon geht wohl auch das Obergericht aus, indem es die im Urteil hervorgehobene Briefstelle als "eindeutig genug" bezeichnet, somit als schlüssiges Indiz für eine bereits in anderer Weise erfolgte "Inkraftsetzung" der Zession. Indessen enthält dieser Schlusspassus des ersten Briefabsatzes nur einen Hinweis auf die Ausstellung von Abtretungsurkunden ohne jede Anspielung auf eine inzwischen erfüllte Bedingung. Ausserdem spricht Papavramidès gar nicht nur für sich selbst, sondern auch für Sonja Schmid, tritt also nicht als Alleinberechtigter auf, auch nicht im zweiten Briefabsatz, wo er für sich "und Frau Sonja Schmid" alle Rechte vorbehält. Endlich wäre eine gegenüber irgendjemand aufgestellte Behauptung über die Inkraftsetzung der Zession nicht massgebend, sofern sie den Tatsachen widerspricht. Nun steht fest, dass die von Dr. Guldimann redigierten Abtretungen, auf die der Brief sich bezieht, von der Klägerin nicht unterzeichnet und noch viel weniger von Papavramidès angenommen, geschweige denn "in Kraft gesetzt" worden sind. Für eine Erfüllung der im Nachtrag zur Abtretungsurkunde vom 13. Februar 1950 festgelegten Bedingung der Wirksamkeit der Zession liegt auch sonst nichts vor. Im Gegenteil hat die Klägerin von 1950 an stets in ihrem eigenen Namen ihre Interessen wahrgenommen, Anwälte beauftragt, Beschwerden geführt und sich eben auch von der Vereinbarung vom 9. Dezember 1949 losgesagt, ohne dass Papavramidès jemals dagegen aufgetreten wäre; er war offenbar damit einverstanden. Die Tatsachen stehen also der vom Obergericht gegebenen Auslegung des Briefes vom 10. Juli 1950 entgegen. Die Klägerin war und ist Inhaberin der als Gegenstand der aufschiebend bedingten Abtretung bezeichneten Rechte geblieben, und es erweist sich somit die vom Obergericht geschützte Einrede der Beklagten, sie sei wegen der Übertragung ihrer Rechte auf Papavramidès zur Erklärung vom 21. November 1950 nicht befugt gewesen, als unbegründet.
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Darin liegt eine mit dem Recht der Persönlichkeit nicht zu vereinbarende Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit und zugleich eine gegen die guten Sitten verstossende vertragliche Verfügung. Ist doch zur Fristung des Lebens heutzutage sozusagen jedermann, und sicher auch die Klägerin, immer wieder auf Forderungen gegen Dritte angewiesen. In Frage könnte nur eine teilweise Gültigkeit der vorliegenden Abtretung kommen, soweit sie sich nämlich auf die Rechte und Ansprüche gegen die heutigen Beklagten und auf den Erbteil der Klägerin (die "Rechte ... aus dem Testament ihres verstorbenen Ehemannes ...") bezieht. Die Umschreibung dieser Rechte ermangelt jedoch der erforderlichen Bestimmtheit und Bestimmbarkeit. Namentlich steht dahin, ob es sich um die Rechte gemäss Vergleich vom 9. Dezember 1949 handeln sollte, oder ob man beim Abschluss des bedingten Abtretungsvertrages bereits daran dachte, sich wegen Übervorteilung und Willensmängeln von diesem Vertrage loszusagen. Keinesfalls war es zulässig, den Zessionar in die erbrechtliche Stellung der Zedentin einzusetzen, worauf der zweite Absatz der Abtretungsurkunde abzuzielen scheint; Gegenstand der Abtretung könnte nur das bei der Erbteilung auf die Klägerin entfallende Treffnis sein (Art. 635 Abs. 2 ZGB,BGE 63 II 231). Aber auch wenn man die Abtretung, wie sie die Urkunde vom 13. Februar/17. April 1950 umschreibt, teilweise gelten lassen könnte, würde sie das Recht zur Erklärung, sich nicht an den Vergleich vom 9. Dezember 1949 halten zu wollen (Art. 31 Abs. 1 OR, in uneigentlichem Sinn auch Vertragsanfechtung genannt), nicht umfassen. Abtretbar sind Forderungen mit den zugehörigen Vorzugs- und Nebenrechten (Art. 170 Abs. 1 OR). Nur unter besondern, hier nicht gegebenen Voraussetzungen kann aber ein ganzes Schuldverhältnis, d.h. die Gesamtheit der Rechte und Pflichten eines daran Beteiligten, abgetreten werden, und demgemäss verbleiben auch die mit dem Schuldverhältnis als solchem verbundenen Gestaltungsrechte beim Zedenten (VON TUHR/SIEGWART OR 789/90, der unter diesen Gestaltungsrechten gerade auch das Recht, einen Vertrag nach Art. 31 OR anzufechten oder zu genehmigen, erwähnt; ebenso OSER-SCHÖNENBERGER, N. 9 zu Art. 170 OR; von dieser Unterscheidung geht auch BECKER in N. 2 zu Art. 31 und in N. 4 zu Art. 170 OR aus; bei der Kommission rechtfertigt sich der Übergang des Rechtes zur Geltendmachung von Willensmängeln des vom Kommissionär abgeschlossenen Kaufvertrages auf den Komittenten aus dem besondern Grunde, weil der Vertrag überhaupt auf des letztern Rechnung ging,BGE 41 II 573). Dem entspricht auch die deutsche Rechtslehre (vgl. ENNECCERUS-NIPPERDEY, Allg. T. des bürgerlichen Rechts, 14. Aufl. 1955, 2. Halbband 876 Fussnote 13: "Auf Zessionar oder Schuldübernehmer geht das Anfechtungsrecht nicht über, da die Anfechtung nicht nur die einzelne Forderung oder Verpflichtung, sondern das ganze Schuldverhältnis ergreift. .."). Ein gegen die Grundlage der abgetretenen Forderung gerichtetes Gestaltungsrecht darf der Zedent allerdings nur mit Zustimmung des Zessionars ausüben (vgl. ENNECCERUS-LEHMANN, Schuldrecht, 14. Bearbeitung 1954, S. 306 §BGE 79 II 2). Fraglich ist indessen, ob dies im Verhältnis zum Empfänger der Erklärung eine Rolle spielt, wenn er von der Abtretung nicht unterrichtet war. Jedenfalls war Papavramidès, wie dargetan, mit dem Vorgehen der Klägerin einverstanden. Und da er, nach Erw. 2 hievor, die Abtretung gar nicht "in Kraft gesetzt", also nicht wirksam gemacht hatte, stand ihm ein Zustimmungsrecht im erwähnten Sinn überhaupt nicht zu.
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