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53. Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juli 1958 i.S. Eheleute Sch. | |
Regeste |
Parteivertretung vor Bundesgericht (Art. 29 OG) in Zivilprozessen aus Kantonen, welche die Ausübung der Advokatur von einer behördlichen Bewilligung abhängig machen. |
Jedenfalls dann, wenn der Substitut nicht einmal die Bewilligung besass,vor den kantonalen Gerichten unter der Verantwortung des substituierenden Anwalts als Parteivertreter in Zivilprozessen aufzutreten, ist dem substituierenden Anwalt nicht Frist zur Mitunterzeichnung der Berufungsschrift anzusetzen, sondern die Berufung ohne weiteres als unwirksam zu erklären. |
Kostenpflicht des Substituten, der die Berufungsschrift unbefugterweise unterzeichnet hat. | |
Sachverhalt | |
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Der soeben erwähnte Vorbehalt (mit dem BGE 82 II 108 Erw. 2 sich befasst) greift hier nicht Platz, weil Zürich nicht zu den Kantonen gehört, in denen der Anwaltsberuf ohne behördliche Bewilligung ausgeübt werden darf (BGE 78 II 117, BGE 79 II 104 ff.). In der vorliegenden Zivilsache als Parteivertreter vor Bundesgericht aufzutreten (worunter nicht etwa nur das persönliche Erscheinen vor Bundesgericht, sondern die Parteivertretung im allgemeinen, also namentlich auch die Unterzeichnung einer für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschrift zu verstehen ist, vgl. BGE 78 II 117 Erw. 1), wäre also Dr. Y nur befugt gewesen, wenn er zur Zeit seiner Vertretungshandlung eine der im ersten Satze von Art. 29 Abs. 2 OG genannten Eigenschaften besessen hätte. Dies war nicht der Fall. Insbesondere besass er damals das Anwaltspatent nicht. Die Berufung ist also von einer hiezu nicht berechtigten Person erklärt worden und erweist sich deshalb als unwirksam.
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In BGE 82 II 108 Erw. 2 hat das Bundesgericht freilich entschieden, wenn man den im zweiten Satz von Art. 29 Abs. 2 OG ausgesprochenen Vorbehalt für die Fälle aus Kantonen mit freier Advokatur dahin auslege, dass in solchen Fällen immerhin nur die selbständigen (patentierten oder nicht patentierten) Anwälte, nicht auch die nach dem Anwaltsrecht des Berufsdomizils von ihnen substituierten ![]() | 5 |
Kann auf die Berufung aus diesen Gründen nicht eingetreten werden, so bleibt der Klägerin nur die Möglichkeit offen, beim Zutreffen der Voraussetzungen von Art. 35 OG Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung der Berufungsfrist zu verlangen.
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2. Die Kosten des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens können nicht der Klägerin auferlegt werden; denn sie hat sich an einen patentierten Anwalt gewandt und kann offenbar nichts dafür, dass die Berufung von einem hiezu nicht befugten Substituten erklärt wurde. Dagegen ist der Unterzeichner der Berufungsschrift für diese Kosten haftbar zu machen. Der Fall, dass eine zur Parteivertretung ![]() | 7 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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