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63. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. September 1958 i.S. Sch. gegen Sch. | |
Regeste |
Weiterziehung eines Scheidungsurteils. | |
Sachverhalt | |
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A.- Das Bezirksgericht Rorschach schied die Parteien auf Begehren des Ehemannes nach Art. 142 ZGB und wies die ebenfalls auf Scheidung gehende Widerklage der Ehefrau wegen überwiegenden Verschuldens an der Zerrüttung ab. Die Ehefrau zog dieses Urteil an das Kantonsgericht St. Gallen weiter, indem sie den Ausspruch der Scheidung auf das Begehren beider Parteien und eine andere Regelung der Nebenfolgen verlangte. Mit Urteil vom 17. Februar 1958 wies das Kantonsgericht sowohl die Klage des Ehemannes wie auch die Widerklage der Ehefrau ab, weil beiden Ehegatten die Fortsetzung (Wiederaufnahme) der ehelichen Gemeinschaft zuzumuten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Den Antrag auf Gutheissung seines Scheidungsbegehrens bzw. auf Wiederherstellung des bezirksgerichtlichen Urteils im Scheidungspunkte begründet der Kläger in erster Linie mit dem Hinweis darauf, dass das bezirksgerichtliche Urteil in diesem Punkte gar nicht angefochten war. In der Tat ging der Antrag der Beklagten vor Kantonsgericht dahin, die Scheidung sei auf Begehren beider Ehegatten (statt nur des Klägers) zu scheiden. Sie wollte also mit ihrer Weiterziehung ihr eigenes Scheidungsbegehren neben demjenigen des Klägers zur Geltung bringen, ohne dessen Gutheissung durch das Bezirksgericht zu beanstanden. Daraus schliesst der Kläger - mit Zustimmung der Beklagten -, das Kantonsgericht sei nicht befugt gewesen, "den Scheidungsanspruch des Klägers, über welchen das Bezirksgericht bereits rechtskräftig entschieden hat, neu in Frage zu stellen". Allein es steht dem kantonalen Prozessrecht (Gesetz und Gerichtspraxis) zu, die Rechtskraft eines erstinstanzlichen Urteils im Scheidungspunkte selbst dann bis zum oberinstanzlichen Urteil aufzuschieben, wenn sich die Weiterziehung nur auf Nebenfolgen der Scheidung bezieht (BGE 62 II 273, BGE 71 II 53 E. 2). Die Aufschiebung der Rechtskraft bringt es freilich nicht ohne weiteres mit sich, dass ein in erster Instanz gutgeheissenes und in oberer Instanz nicht bestrittenes Scheidungsbegehren vom oberinstanzlichen Gerichte nochmals zu beurteilen ist. Sieht die kantonale Prozessordnung eine solche Überprüfung nicht vor, falls sich die Weiterziehung auf Nebenfolgen beschränkt, so hat es ![]() | 4 |
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