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37. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Oktober 1959 i.S. C. gegen Vormundschaftsbehörde O. | |
Regeste |
Die Beistandschaft gemäss Art. 393 Ziff. 2 ZGB kann nicht dazu dienen, einer Person Fürsorge in persönlichen Angelegenheiten angedeihen zu lassen und sie an einer unvernünftigen Verwendung ihrer Mittel zu hindern. | |
Sachverhalt | |
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Die obern kantonalen Behörden haben die Anordnung der Beistandschaft bestätigt. Das Bundesgericht hebt diese Massnahme auf.
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Begründung: | |
Die Vorinstanz will wie schon die Vormundschaftsbehörde Art. 393 ZGB, insbesondere Ziff. 2 dieser Bestimmung, zur Anwendung bringen. Darnach ist ein Beistand zu ernennen, wenn einem Vermögen die nötige Verwaltung fehlt, namentlich wenn eine Person unfähig ist, die Verwaltung ihres Vermögens selbst zu besorgen oder einen Vertreter zu bestellen. Die Beistandschaft im Sinne von Art. 393 Ziff. 2 ZGB bezieht sich also, wie auch schon der Randtitel besagt, nur auf die Vermögensverwaltung. Sie kann zudem nur gegenüber Personen angeordnet werden, die faktisch nicht in der Lage sind, die in Art. 393 Ziff. 2 ZGB genannten Handlungen vorzunehmen (BGE 80 II ![]() | 3 |
Im vorliegenden Falle geht es den kantonalen Behörden mindestens in erster Linie nicht um die Sorge für die gehörige Verwaltung vorhandener Vermögenswerte, sondern darum, für C. einen Betreuer zu bestellen, der ihn zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit veranlassen soll. Sie wollen ihm also persönliche Fürsorge angedeihen lassen. Hiezu ist die Anordnung einer Beistandschaft schlechterdings untauglich. Solche Fürsorge zu gewähren, ist unter den vormundschaftlichen Organen einzig der Vormund berufen (Art. 406 ZGB).
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Als Angelegenheit der "Vermögensverwaltung", der sich die kantonalen Behörden möglicherweise neben der Person C. annehmen möchten, kommt höchstens die Verwendung der Einkünfte in Betracht, die der Familie C. aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau (und später vielleicht des Ehemannes) sowie aus Armenunterstützung zufliessen. Nach den Akten der Vormundschaftsbehörde haben die Eheleute C. den im Jahre 1943 geborenen Sohn auswärts in einer Privatschule untergebracht, was pro Quartal Fr. 530.-- kostet, während dieser Knabe nach der Auffassung der Behörden ebensogut die öffentliche Schule am Wohnort der Eltern besuchen könnte. Eine Beistandschaft bietet jedoch, wie bereits festgestellt, keine Handhabe, um jemanden an einer unvernünftigen Verwendung seiner Mittel zu hindern. Auch zu diesem Zweck darf daher eine Beistandschaft nicht angeordnet werden.
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