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52. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Oktober 1959 i.S. B. gegen T. | |
Regeste |
Gewöhnliche Vaterschaftsklage. |
Wohnsitz einer Braut, die sich zur Vorbereitung der Heirat an den als eheliches Domizil in Aussicht genommenen Ort begeben hat (Art. 23 ZGB). | |
Sachverhalt | |
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B.- Am 13. November 1958 wies das Bezirksgericht Zürich die "Klagen" von der Hand, weil die Hauptklage als Statusklage der Gerichtsbarkeit der Heimat des Beklagten unterliege und die Eventualklage nur für den Fall erhoben worden sei, dass die Hauptklage als materiell unbegründet abgewiesen würde.
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Gegen diesen Entscheid rekurrierten die Klägerinnen an das Obergericht mit dem Antrag, er sei bezüglich der Vonderhandweisung der Eventualklage aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, diese an Hand zu nehmen. Der Beklagte beantragte Gutheissung des Rekurses in dem Sinne, dass das Bezirksgericht anzuweisen sei, über die ![]() | 3 |
C.- Das Bezirksgericht verneinte daraufhin seine örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Vaterschaftsklage auf Vermögensleistungen und wies diese am 11. Juni 1959 von der Hand, weil die Erstklägerin zur Zeit der Geburt ihres Kindes nicht im Gerichtsbezirk Zürich, sondern in Rom Wohnsitz gehabt habe, wo sie in der ersten Hälfte Dezember 1956 die vom Beklagten im Hinblick auf die geplante Heirat gemietete und zum Teil mit ihrem Geld eingerichtete Wohnung an der Via Nomentana bewohnt hatte.
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Auf neuen Rekurs der Klägerinnen hin hat das Obergericht (II. Zivilkammer) diesen Entscheid am 7. August 1959 aufgehoben und das Bezirksgericht angewiesen, "auf die von den Klägerinnen als Eventualklage erhobene Vaterschaftsklage auf Vermögensleistungen materiell einzutreten", weil die Erstklägerin in Rom keinen Wohnsitz begründet, sondern mindestens bis zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes ihren früheren Wohnsitz in Zollikon beibehalten habe.
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D.- Mit der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht beantragt der Beklagte wie im kantonalen Verfahren, die zürcherischen Gerichte seien als örtlich unzuständig zu erklären. Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
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Erwägungen: | |
1. Die einfache, nur auf Vermögensleistungen gerichtete Vaterschaftsklage kann nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 312 ZGB auch dann am schweizerischen ![]() | 7 |
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Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Erstklägerin, bevor sie sich nach Rom begab, in Zollikon Wohnsitz hatte. Sie besass dort vom 1. April 1956 bis Ende Februar 1957 eine Wohnung. Ebenso ist unbestritten, dass sie in der Zeit zwischen der Rückkehr von ihrem letzten Aufenthalt in Rom (der vom 12. November bis gegen Mitte Dezember 1956 gedauert hatte) und der Geburt ihres Kindes (14. Juni 1957) keinen neuen Wohnsitz begründete. Vorausgesetzt, dass sie dies auch in Rom nicht getan hatte, war also gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB zur Zeit der Geburt des Kindes immer noch Zollikon ihr Wohnsitz. Hatte sie dagegen in Rom einen Wohnsitz erworben, so war ihr Wohnsitz zur Zeit der Geburt nicht mehr Zollikon, sondern hat als solcher Rom oder, falls sie den dortigen Wohnsitz inzwischen aufgegeben hatte, gemäss Art. 24 Abs. 2 ZGB der Ort zu gelten, wo sie sich zur Zeit der Geburt aufhielt, also Thun. Für den Entscheid über die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Zürich, in dessen Amtskreis Zollikon liegt, ist also ausschlaggebend, ob die Erstklägerin in Rom einen Wohnsitz erworben habe oder nicht.
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Die Feststellungen über das Verhalten der Erstklägerin und andere äussere Tatsachen, welche die Vorinstanz mit diesen Ausführungen getroffen hat, sind gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundesgericht verbindlich. Das gleiche gilt aber auch für die Feststellungen über die innere Einstellung ![]() | 11 |
Der angefochtene Entscheid ist aber auch dann zu bestätigen, wenn man das Erfordernis der Absicht dauernden Verbleibens an einem Aufenthaltsorte dahin auslegt, dass die in Frage stehende Person an diesem Orte objektiv den Mittelpunkt oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben muss (vgl. in diesem Sinne z.B.BGE 38 II 254,BGE 41 I 453,BGE 64 II 403,BGE 69 I 14oben,BGE 69 II 280,BGE 77 I 118, BGE 82 II 574 vor lit. b, BGE 83 II 500 oben). Es kann keine Rede davon sein, dass die Erstklägerin von Mitte November 1956 an ihren Lebensmittelpunkt in Rom gehabt habe; denn ihr dortiger Aufenthalt diente einstweilen nur einem begrenzten Sonderzwecke, der Vorbereitung der Heirat (Einrichtung der Wohnung, Konversion). Erst mit der Heirat, die nicht zustandekam, wäre Rom zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen geworden (was freilich nicht zum Erwerb eines selbständigen Wohnsitzes geführt hätte, da ![]() | 12 |
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