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58. Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. November 1959 i.S. H. gegen H. | |
Regeste |
Berufung an das Bundesgericht; Streitwert einer Klage auf Abänderung eines Scheidungsurteils hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für die geschiedene Frau und die Kinder. | |
Sachverhalt | |
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"Der Kläger verpflichtet sich, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
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a) Für jedes der beiden Kinder Fr. 250.-- pro Monat, zahlbar zum voraus und zwar bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr.
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b) Der Beklagten Fr. 200.--, ebenfalls monatlich zahlbar zum voraus, maximal bis zu ihrer Wiederverheiratung.
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c) Bei Änderung der bestehenden Teuerungszulagen, bei Invalidität oder Pensionierung der Klägers modifizieren sich die Renten unter lit. a) und b) um den entsprechenden Prozentsatz dieser Veränderung."
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"a) für jedes der beiden Kinder Fr. 12.50 pro Kind und Monat,
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b) der Klägerin monatlich Fr. 10.-."
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Der Rekurs, mit welchem der Beklagte dem Sinne nach die Abweisung der Klage beantragte, ist vom Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) am 10. September 1959 abgewiesen worden.
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C.- Diesen Entscheid hat der Beklagte mit der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht weitergezogen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
In Zivilrechtsstreitigkeiten von der Art der vorliegenden ist die Berufung an das Bundesgericht gemäss Art. 46 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) nur zulässig, wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, wenigstens Fr. 4000.-- beträgt. Welcher Streitwert den vor dieser Instanz noch streitigen Ansprüchen zukomme, bestimmt sich gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nach den Verhältnissen zur Zeit der Klageanhebung (BGE 79 II 334 Erw. 2). Bei der Bewertung des Unterhaltsgeldes für ein aussereheliches Kind stellt die Praxis allerdings auf den Tag der Geburt ab, auch wenn ![]() | 11 |
a) Die Teuerungszuschläge für die Zeit vom 1. Juli 1958 bis zur Klageeinleitung vom 24. April 1959, d.h. für 10 Monate, machen insgesamt Fr. 350.-- aus.
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b) Der Barwert der nach der Klageeinleitung fällig werdenden Teuerungszuschläge von monatlich Fr. 10.- für die geschiedene Ehefrau entspricht dem Barwert einer sofort beginnenden, monatlich vorschüssigen, lebenslänglichen Verbindungsrente von Fr. 120.-- im Jahr auf das Leben desjenigen der beiden geschiedenen Ehepartner, der als erster stirbt. Bei einem Zinsfuss von 3 1/2%, wie er zur Zeit für die Rentenkapitalisierung massgebend ist (BGE 72 II 133 Erw. 4, BGE 79 II 333 Erw. 1), beträgt dieser Barwert nach PICCARD (Kapitalisierung von periodischen Leistungen, 1956, Tafel 23 S. 196), wenn das Alter beider Ehegatten zur Zeit der Klageanhebung (Ehemann = Person A: 49 Jahre 140 Tage, Ehefrau = Person B: 47 Jahre ![]() | 13 |
1,2 x Fr. 1419.-- = (aufgerundet) Fr. 1703.--.
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c) Bei den nach der Klageeinleitung fällig werdenden Teuerungszulagen von monatlich je Fr. 12.50 zu den je bis zur Vollendung des 20. Altersjahres zahlbaren Kinderrenten handelt es sich um sofort beginnende, monatlich vorschüssige, temporäre Verbindungsrenten von je Fr. 150 im Jahr auf das kürzere Leben zweier Personen, von denen die eine ein Mann und die andere ein Kind ist. Wird das Alter des Mannes zur Zeit der Klageanhebung wieder auf 48 Jahre abgerundet und die Laufzeit der Renten von diesem Zeitpunkt an für das Mädchen von 4.1/2 auf 5 Jahre, für den Knaben von 73/4 auf 8 Jahre aufgerundet, so ergeben sich nach PICCARD (Tafel 24, S. 201) bei einem Zinsfuss von 3 1/2% die folgenden Barwerte:
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Rente für das Mädchen: 1,5 x Fr. 451.-- =
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(aufgerundet) ............ Fr. 677.--,
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Rente für den Knaben: 1,5 x Fr. 676.-- = Fr. 1014.--.
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d) Die Addition der unter lit. a bis c errechneten Beträge ergibt (Fr. 350.-- + Fr. 1703.-- + Fr. 677.-- + Fr. 1014.-- =) Fr. 3744.--. Der wirkliche Streitwert ist niedriger, weil bei der Berechnung der unter lit. b und c genannten Posten durchwegs mit höhern Werten gerechnet wurde, als sie dem tatsächlichen Alter der Beteiligten bzw. der tatsächlichen Laufzeit der Renten entsprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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