BGE 85 II 525 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
76. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Dezember 1959 i.S. Fauquex und Mitbeteiligte gegen Schweiz. Musikerverband und Mitbeteiligte. | |
Regeste |
Ausschliessung aus einem Verein (Art. 72 ZGB). |
2. Unter welchen Voraussetzungen kann der Ausgeschlossene den Verein auf Schadenersatz und Genugtuung belangen? Inwieweit kann das Gericht eine unter Berufung auf einen statutarischen Grund (Art. 72 Abs. 1 ZGB) erfolgte Ausschliessung auf ihre Rechtmässigkeit prüfen? (Erw. 7, 8). |
3. Ist die Ausschliessung der Kläger wegen Formwidrigkeit (insbesondere wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs) anfechtbar? (Erw. 9). |
4. Bedeutet die Ausschliessung einen offenbaren Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB)? Kann der. Vorstand eines Arbeitnehmerverbandes den Mitgliedern die Übernahme bestimmter Dienste verbieten, um die Arbeitgeber zu bewegen, zu einer befriedigenden Regelung der Entlöhnung dieser Dienste Hand zu bieten? Bekanntmac.hung eines solchen Verbots. Ausschliessung wegen dessen Übertretung. Ist eine vorherige Androhung dieser Massnahme notwendig? Verspätetes Einschreiten gegen die Übertretung? Unzulässiges Ultimatum? Irreführung der Kläger? (Erw. 10). |
Boykott. An die Mitglieder eines Arbeitnehmerverbands gerichtetes Verbot der Zusammenarbeit mit frühern Mitgliedern, die ausgeschlossen wurden, weil sie eine Weisung missachtet hatten, die vom Vorstand im Zusammenhang mit einem kollektiven Arbeitskampf in Wahrung berechtigter Interessen der Arbeitnehmer erlassen worden war. Die rechtskräftig ausgeschlossenen Mitglieder können nicht geltend machen, diese Boykottmassnahme sei aus Gründen des Vereinsrechts unzulässig (Erw.11). Zulässiger Erzwingungsboykott (Erw. 12). | |
Sachverhalt | |
A.- Der Schweizerische Musikerverband (SMV) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, der nach seinen Statuten die geistigen und materiellen Interessen des Musikerstandes verfechten will und sich u.a. bestrebt, die soziale Stellung des Standes durch Erwirkung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen in Zusammenarbeit mit andern Organisationen zu verbessern. Er gehört der Internationalen Föderation der Musiker an.
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Eine Konferenz von Vertretern dieser Föderation und zweier weiterer internationaler Künstlerverbände, die am 20./21. April 1954 in Paris stattfand, behandelte die Probleme, die sich für die ausübenden Künstler aus dem internationalen Zusammenschluss von Televisionssendungen (sog. Eurovision) ergeben, und fasste u.a. folgende Resolution:
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"Gewerkschaften, die zur Zeit keinerlei Abmachungen mit Televisionsorganisationen getroffen haben, vereinbaren oder unterzeichnen keinerlei Abkommen, bis eine internationale Abmachung mit der Union Européenne de Radiodiffusion zustande kommt. Diese Gewerkschaften ersuchen ihre Mitglieder, jede Mitarbeit an irgendwelchen Anschlusssendungen einzustellen."
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Im Schweizer Musikerblatt, dem Verbandsorgan des SMV, wurde am 10. Mai 1954 über die Ergebnisse der Konferenz vom 20./21. April 1954 einlässlich berichtet. Unter Hinweis auf diesen Bericht wurde auf dem Titelblatt in auffälliger Schrift bekanntgemacht:
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"Die Mitglieder des SMV werden ersucht, in Televisionssendungen, die nach dem Ausland übertragen werden, nur nach Rücksprache mit dem Zentralsekretariat mitzuarbeiten."
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In der Nummer vom 10. Juli 1954 folgte die "Wichtige Bekanntmachung":
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"Gestützt auf die Verhandlungen der Internationalen Künstler-Organisationen vom 20. und 21. April in Paris hat der Zentralvorstand in seiner Sitzung vom 24. Mai beschlossen, allen Mitgliedern des SMV die Mitwirkung bei Televisionssendungen, die durch Relais auf die ausländischen Televisions-Stationen übertragen werden sollen, mit sofortiger Wirkung zu untersagen."
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B.- Am 22. September 1955 erhielt Hubert Fauquex, der Präsident des als Verein organisierten Kammerorchesters "Collegium Musicum" in Basel (CMB), vom Präsidenten der Sektion Basel des SMV ein Schreiben, worin dieser ihn im Hinblick auf eine für den Oktober 1955 vorgesehene Sendung in Bestätigung eines Telephongesprächs darauf aufmerksam machte, dass den Mitgliedern des SMV die Mitwirkung bei Eurovisionssendungen ausdrücklich untersagt sei, und ihn ersuchte, dies den Mitgliedern des CMB und allfälligen weitern Mitwirkenden mitzuteilen.
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Am 29. Oktober 1955 schloss der Fernsehdienst der Schweizerischen Rundspruchgesellschaft mit dem CMB einen Vertrag, wonach er dieses mit der Bildung eines den Bedürfnissen des Fernsehdienstes entsprechenden Orchesters beauftragte, über dessen Einsatz er zu befinden hatte. Der Vertrag regelte u.a. die Vergütungen, welche der Fernsehdienst dem CMB für die Dienstleistungen der mitwirkenden Musiker zu entrichten hatte, und sah vor:
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"Bei einer Übertragung ins Ausland hat jeder Musiker unabhängig der Anzahl übertragender ausländischer Stationen Anrecht auf einen Zuschlag von Fr. 30. - pro Sendung, sofern er auf dem Bildschirm erscheint."
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Der Vertrag wurde für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und sollte, falls nicht drei Monate vor Verfall gekündigt, bis Ende 1957 weiterdauern.
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Das CMB schloss hierauf mit den Musikern, die im Fernsehorchester spielen sollten, nach einheitlichem Formular Dienstverträge, welche über die ins Ausland übertragenen Sendungen die gleiche Bestimmung enthielten wie der Vertrag mit dem Fernsehdienst. Die Kündigungsfrist wurde für die ersten drei Monate auf vierzehn Tage, für die Folgezeit auf einen Monat festgesetzt.
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C.- Im Schweizer Musikerblatt vom 10. Januar 1956 erinnerte das Zentralsekretariat des SMV die Mitglieder daran, dass das Verbot der Teilnahme an Eurovisionssendungen nach wie vor bestehe. Am 10. März 1956 wurde bekanntgemacht, dass ein Musiker wegen Übertretung dieses Verbots aus dem SMV ausgeschlossen worden sei. In der Nummer vom 10. April 1956 machte der Zentralvorstand des SMV neuerdings darauf aufmerksam, dass die Mitwirkung bei Eurovisionssendungen den Mitgliedern immer noch strikte untersagt sei.
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Inzwischen hatte der Schweizerische Fernsehdienst gegenüber den Mitgliedern des vom CMB gebildeten Fernsehorchesters mit Schreiben vom 8. März 1956 die schon anfangs November 1955 erfolgte Mitteilung bestätigt, dass am 27. April 1956 eine Eurovisionssendung stattfinde. In Verhandlungen, die vom 14. März bis zum 20. April 1956 dauerten, suchten hierauf Organe des SMV diese Musiker von der Beteiligung an der geplanten Sendung abzuhalten und eine Änderung der bestehenden Verträge herbeizuführen. Diese Verhandlungen scheiterten. Das Fernsehorchester des CMB wirkte daraufhin bei der Eurovisionssendung vom 27. April 1956 mit.
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D.- Am 31. Mai 1956 teilte der Präsident der Sektion Basel des SMV den Verbandsmitgliedern, die gemäss Vertrag mit dem CMB an der Sendung vom 27. April 1956 teilgenommen hatten, brieflich mit, der Zentralvorstand des SMV habe soeben beschlossen, sie wegen der Teilnahme an dieser Sendung mit einer Strafzahlung gemäss § 11 der Statuten zu belegen und von ihnen die Kündigung des Vertrags mit dem CMB auf den 30. Juni 1956 zu verlangen; im Unterlassungsfalle würden sie aus dem SMV ausgeschlossen; die Kündigung müsse noch am gleichen Tage (31. Mai) erfolgen; im Kündigungsschreiben sei zu bemerken, dass die Kündigenden bereit seien, in Zusammenarbeit mit dem SMV einen neuen Vertrag abzuschliessen. Diese Aufforderung hatte keinen Erfolg. Deshalb gab der Zentralsekretär des SMV zwölf beteiligten Musikern mit Schreiben vom 7./8. Juni 1956 im Namen und Auftrag des Zentralvorstandes bekannt, sie seien gemäss Beschluss des Zentralvorstandes vom 31. Mai 1956 mit sofortiger Wirkung aus dem SMV ausgeschlossen (Fauquex ohne zeitliche Begrenzung, die elf andern teils für vier, teils für zwei Jahre). Ein weiterer Musiker erhielt einen Verweis mit der Aufforderung, binnen zehn Tagen seinen Vertrag mit dem CMB zu kündigen. Der Ausschluss wurde im Musikerblatt vom 10. Juni 1956 veröffentlicht. In Verbindung damit machte der Zentralvorstand bekannt, er habe ausserdem beschlossen:
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"Es wird allen Verbandsmitgliedern untersagt, ausserhalb ihrer dienstlichen Verpflichtung im Rahmen des Anstellungsverhältnisses bei der Basler Orchestergesellschaft mit den Ausgeschlossenen zusammenarbeiten.
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Weitere Massnahmen, insbesondere bezüglich der Musiker, welche - ohne dem Verbande anzugehören - an der Eurovisionssendung teilgenommen haben und somit die Bestrebungen der organisierten Musiker aufs schwerste schädigten, bleiben vorbehalten."
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E.- Die Gemassregelten rekurrierten gegen diese Beschlüsse in Ausübung des ihnen nach § 10 lit. c bzw. § 11 lit. b der Statuten zustehenden Rechts an die Delegiertenversammlung des SMV, die ihren Rekurs am 20. Dezember 1956 abwies. Ausserdem leiteten zwölf von ihnen nach erfolglosem Sühnverfahren vor dem Friedensrichter am 19./20. Juli 1956 beim Bezirksgericht Zürich gegen den SMV, dessen Zentralsekretär, Rechtsanwalt Dr. Vital Hauser, und dessen Präsidenten, den Musiker Alphons Dallo, Klage ein mit den Begehren, die vom Zentralvorstand ihnen gegenüber angeordneten Massnahmen (Ausschluss bzw. Verweis; Verbot der Zusammenarbeit mit den Ausgeschlossenen) sowie der Vorbehalt weiterer Massnahmen laut Publikation im Musikerblatt vom 10. Juni 1956 seien aufzuheben (Rechtsbegehren 1 a-c); das Urteil sei im Musikerblatt zu veröffentlichen (Rechtsbegehren 2); die drei Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, einem jeden von ihnen als Genugtuung und Schadenersatz, eventuell nur als Schadenersatz, eine bestimmte (in der Klage bezifferte) Geldsumme zu bezahlen (Rechtsbegehren 3).
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Das Bezirksgericht, vor dem einer der zwölf in der Klageschrift genannten Kläger die Klage zurückzog, wies die Klage der übrigen am 11. Februar 1958 im Sinne von § 240 Abs. 2 der zürch. ZPO angebrachtermassen ab, weil sie erst im Anschluss an den Beschluss der Delegiertenversammlung hätte erhoben werden können.
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Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer), vor dem sieben weitere Kläger (darunter der nur mit einem Verweis belegte) die Klage zurückzogen, hat am 28. Mai 1959 erkannt, die Klage werde abgewiesen.
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F.- Dieses Urteil haben die im Prozess verbliebenen Kläger Fauquex, Frau Dula, Morini und Frau Roth mit der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht weitergezogen. Sie beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen; eventuell sei die Sache zur Aktenergänzung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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2. Nach BGE 57 II 125 ist beim Fehlen ausdrücklicher gegenteiliger Statutenbestimmungen "davon auszugehen, dass das aus einem Verein ausgeschlossene Mitglied erst dann gegen seine Ausschliessung gerichtliche Klage soll erheben können, wenn dasjenige Vereinsorgan, das nach den Statuten oder nach dem Gesetz in letzter Linie berufen ist, über den Ausschluss zu bestimmen, diesen ausgesprochen hat". Beim SMV steht nach § 10 lit. c der Statuten die Befugnis zur Ausschliessung von Mitgliedern dem Zentralvorstande zu und sind die Ausgeschlossenen berechtigt, innerhalb von 20 Tagen nach Bekanntgabe an die Delegiertenversammlung zu rekurrieren, die nach §§ 20/21 der Statuten das höchste Organ des Verbandes ist. Diese Versammlung ist hienach das Organ, das nach den Statuten in letzter Linie berufen ist, über den Ausschluss zu bestimmen. Eine ausdrückliche Bestimmung des Inhalts, dass die Ausgeschlossenen die Möglichkeit haben, neben oder anstelle der Delegiertenversammlung den Richter anzurufen, ist in den Statuten des SMV nicht zu finden. Soweit die Kläger mit der vorliegenden Klage den ihre Ausschliessung anordnenden Beschluss des Zentralvorstandes anfechten (Rechtsbegehren 1a), ist sie also nach dem erwähnten Präjudiz unzulässig.
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Die Vorinstanz glaubt freilich, aus dem in BGE 57 II 125 angebrachten Vorbehalt gegenteiliger Statutenbestimmungen ergebe sich, dass die Anfechtung durch Klage jedenfalls dann schon gegen die Ausschliessung durch eine untere Instanz möglich sein müsse, wenn sie sofort wirksam werde, d.h. wenn dem vereinsinternen Rechtsmittel keine Suspensivwirkung zukomme. Den Statuten des SMV sei hierüber nichts zu entnehmen, und tatsächlich habe dessen Vorstand die Ausschlüsse sofort in Wirrksamkeit gesetzt. Zudem habe der SMV in der Klageantwort ausdrücklich darauf verzichtet, geltend zu machen, dass der Instanzenzug im Rahmen der Verbandsstatuten erschöpft sein müsse. Eine solche Erklärung habe der - den Verband nach aussen vertretende - Zentralvorstand verbindlich abgeben können. - Daran ändere nichts, dass auch noch ein Rekurs der Kläger an die Delegiertenversammlung hängig gewesen sei. Dieser habe immer noch einen Sinn gehabt, solange nicht festgestanden sei, dass die Gerichte die Klage gutheissen. Auf jeden Fall aber wäre ein gutheissender Entscheid des Richters unter den vorliegenden Verhältnissen einem ablehnenden der Delegiertenversammlung vorgegangen.
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Diesen Ausführungen kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Sie messen dem Vorbehalte, der dem in BGE 57 II 125 aufgestellten Grundsatze beigefügt worden war, eine Bedeutung zu, die ihm nicht zukommt. Richtigerweise muss jener mehr nur beiläufig angebrachte Vorbehalt überhaupt fallen gelassen werden. Es kann nicht Sache der Statuten, sondern nur Sache des Gesetzes sein, darüber zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Ausschliessung aus einem Verein vor dem staatlichen Richter angefochten werden kann. Demgemäss ist insbesondere auch die Frage, ob die Anrufung des Richters die Erschöpfung des vereinsinternen Instanzenzugs zur Voraussetzung habe, allein auf Grund des Gesetzes zu entscheiden. Nach dem Sinne von Art. 72 ZGB ist diese Frage zu bejahen, und zwar im wesentlichen aus den schon in BGE 57 II 125 /26 dargelegten Gründen. Die Absicht des Gesetzgebers, "die Vereine ihre innern Angelegenheiten möglichst selbständig ordnen zu lassen und die richterliche Überprüfung eines Vereinsausschlusses seinem Inhalte nach auf ein Mindestmass zu beschränken" (BGE 51 II 241, BGE 57 II 126), wird nur verwirklicht, wenn ein ausgeschlossenes Mitglied den staatlichen Rechtsschutz erst in Anspruch nehmen kann, nachdem es von den Rechtsbehelfen, die ihm die Vereinsorganisation zur Verfügung stellt, erfolglos Gebrauch gemacht hat. Dass vorerst diese Rechtsbehelfe ergriffen werden, muss aber auch deshalb verlangt werden, weil eine unter Verzicht auf die Weiterziehung an die obere Vereinsinstanz oder vor deren Entscheid angehobene Klage zwecklos ist und nur zu einer unnützen Behelligung der Gerichte führt. Bei einem Verein, nach dessen Statuten die Ausschliessung von Mitgliedern zwar vom Vorstand beschlossen, aber innert einer bestimmten Frist an ein höheres Organ weitergezogen werden kann, müsste das unter Verzicht auf diese Weiterziehung angerufene Gericht im Falle des Eintretens auf die Klage feststellen, dass die Ausschliessung nach den in diesem Punkte massgebenden Statuten infolge Versäumung der Weiterziehungsfrist unanfechtbar geworden sei. Dem Ausgeschlossenen hülfe es also nichts, wenn das Gericht auf eine solche Klage einträte. Ebensowenig ist ihm gedient, wenn das Gericht eine Klage wie die vorliegende entgegennimmt, mit der die Aufhebung eines gleichzeitig durch Rekurs an das höhere Vereinsorgan angefochtenen Vorstandsbeschlusses verlangt wird. Ein neben dem vereinsinternen Rekursverfahren eingeleiteter Prozess wird nicht nur im Falle der Aufhebung oder Abänderung, sondern auch im Falle der Bestätigung des Beschlusses der untern Vereinsinstanz durch die obere gegenstandslos. Bestätigt das höhere Vereinsorgan die Ausschliessung, so ist der Betroffene eben nicht durch den mit der Klage angefochtenen Beschluss der untern Instanz, sondern durch den an dessen Stelle getretenen Rekursentscheid aus dem Verein ausgeschlossen. Daher kann nur noch dieser letzte Entscheid Gegenstand einer gerichtlichen Anfechtung sein und muss der Ausgeschlossene diesen anfechten, wenn er sich mit dem Ausschluss nicht abfinden will. Die Anhebung einer neuen Klage bliebe dem ausgeschlossenen Mitglied aber auch dann nicht erspart, wenn der Beschluss des untern Vereinsorgans noch vor Erledigung des vereinsinternen Rekursverfahrens gerichtlich aufgehoben, die Ausschliessung aber in der Folge vom oberen Vereinsorgan aus irgendwelchen Gründen gleichwohl aufrechterhalten würde. Aus diesen Gründen sind Klagen, die sich gegen einen an eine höhere Vereinsinstanz weiterziehbaren Beschluss betreffend die Ausschliessung eines Mitglieds richten, von Amtes wegen zurückzuweisen, selbst wenn der Vorstand als das zur Vertretung des Vereins nach aussen zuständige Organ erklärt, er wolle sich nicht darauf berufen, dass zuerst der vereinsinterne Instanzenzug hätte erschöpft werden müssen, oder wenn er die Ausschliessung schon vor der Erledigung des Rekursverfahrens praktisch in Kraft setzt. Letzteres kann den Betroffenen unter Umständen (wenn der Ausschluss ungerechtfertigt ist) Anspruch auf Schadenersatz geben, erlaubt ihnen aber so wenig wie die vorher erwähnte prozessuale Erklärung des Vereins, die Ausschliessung gerichtlich anzufechten, bevor sie vom obern Vereinsorgan bestätigt worden ist.
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Die Auffassung, dass die Erschöpfung des vereinsinternen Instanzenzugs die unerlässliche Voraussetzung für die gerichtliche Anfechtung der Ausschliessung aus einem Verein bildet, steht im übrigen mit der gesetzlichen Regelung im Einklang, die für die Ausschliessung aus einer Genossenschaft gilt, wo sich die Frage des Verhältnisses zwischen dem Rekurs an das höhere Körperschaftsorgan und der gerichtlichen Klage ganz ähnlich stellt wie beim Verein. Art. 846 Abs. 3 OR bestimmt nämlich: "Über die Ausschliessung entscheidet die Generalversammlung. Die Statuten können die Verwaltung als zuständig erklären, wobei dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die Generalversammlung zusteht. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb drei Monaten die Anrufung des Richters offen". Die im dritten Satz dieser Bestimmung festgesetzte Klagefrist kann nach dem Zusammenhang erst mit dem Entscheid beginnen, den die Generalversammlung gemäss dem ersten Satze als einzige Instanz oder gemäss dem zweiten Satze als Rekursinstanz fällt. Durch Art. 846 Abs. 3 OR wird also zwingend vorgeschrieben, dass der Ausgeschlossene den Richter erst anrufen darf, wenn die Generalversammlung den vom Vorstand verhängten Ausschluss bestätigt hat (BGE 72 II 112 /13). Weshalb das Vereinsrecht in diesem Punkte vom Genossenschaftsrecht abweichen sollte, ist nicht einzusehen.
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Wenn in BGE 63 II 353 ff. und BGE 70 II 63 ff. die Klage auf Anfechtung eines die Ausschliessung aus dem Verein anordnenden Vorstandsbeschlusses zugelassen bzw. als zulässig bezeichnet wurde, so steht dies mit der in BGE 57 II 125 und im vorliegenden Urteil vertretenen Auffassung nicht etwa im Widerspruch. Im Falle BGE 70 II 63 ff. hatte der Vorstand nach den Statuten über die Ausschliessung von Mitgliedern endgültig zu entscheiden, und im Falle BGE 63 II 353 ff. war umgekehrt der Vorstand, der den Ausschluss verfügt hatte, nach den Statuten zu dieser Massnahme überhaupt nicht zuständig und eine Weiterziehung seines Beschlusses dementsprechend nicht vorgesehen.
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Der Klage gegen den Vorstandsbeschluss liess sich also in diesen Fällen nicht entgegenhalten, der Kläger habe den vereinsinternen Instanzenzug nicht erschöpft. (Ob der Kläger im Falle 63 II 353 ff. an der Aufhebung des Vorstandsbeschlusses noch ein rechtliches Interesse gehabt habe, nachdem die Delegiertenversammlung seine Ausschliessung von sich aus bestätigt hatte, wurde damals nicht geprüft.)
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Nach alledem bleibt es dabei, dass die Klage auf Anfechtung des die Ausschliessung der Kläger anordnenden Beschlusses des Zentralvorstandes des SMV als unzulässig hätte zurückgewiesen werden sollen, weil dieser Beschluss der Weiterziehung an die Delegiertenversammlung unterlag (und auch an diese weitergezogen wurde). Die Kläger hätten ihre Ausschliessung erst im Anschluss an den Entscheid dieser Versammlung gerichtlich anfechten können. Auf Aufhebung dieses Entscheides haben sie nicht geklagt, so dass ihre Ausschliessung rechtskräftig geworden ist.
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3. Die Klage gegen den Beschluss des Zentralvorstandes vom 31. Mai 1956, der den Betroffenen am 7./8. Juni 1956 brieflich mitgeteilt und am 10. Juni 1956 im Verbandsorgan veröffentlicht wurde, hätte im übrigen, wenn grundsätzlich zulässig, wegen Verspätung zurückgewiesen werden müssen. Nach Art. 75 ZGB, der insbesondere auch für die Klage auf Anfechtung der Ausschliessung eines Mitglieds gilt (BGE 51 II 239, BGE 70 II 66), kann ein Vereinsmitglied einen gegen das Gesetz oder die Statuten verstossenden Vereinsbeschluss von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es davon Kenntnis erhalten hat, beim Richter anfechten. Diese Frist ist nicht eine Verjährungs-, sondern eine Verwirkungsfrist (BGE 51 II 239, BGE 70 II 66, BGE 76 II 241 /42), deren Nichteinhaltung von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 76 II 241 Mitte; vgl. auch BGE 61 II 151 /52). Die Anrufung des Sühnbeamten, die innert dieser Frist (am 26. Juni 1956) erfolgt ist, würde zu deren Wahrung nur dann genügen, wenn er gemäss kantonalem Recht die Streitsache mangels Aussöhnung von Amtes wegen an das Gericht weiterzuleiten hätte oder wenn zwischen dem Sühnverfahren und dem eigentlichen Prozessverfahren nach kantonalem Recht ein Zusammenhang wenigstens in dem Sinne bestünde, dass der Kläger den Streit innert einer gewissen Frist nach Abschluss des Sühnverfahrens vor den urteilenden Richter bringen müsste, um die Verwirkung des Klagerechts oder sonstige Rechtsnachteile zu vermeiden (BGE 74 II 16 lit. b mit Hinweisen, BGE 81 II 538, BGE 82 II 590, BGE 85 II 315). Nach zürcherischem Recht besteht im ordentlichen Prozessverfahren, das im vorliegenden Fall anwendbar war, zwischen dem Sühnverfahren und dem Verfahren vor Gericht kein derartiger Zusammenhang. Die Klage hätte daher innert der Frist von Art. 75 ZGB beim Gericht anhängig gemacht werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Die friedensrichterlichen Weisungen wurden erst am 19./20. Juli 1956, d.h. etwa anderthalb Monate nach Mitteilung des Beschlusses vom 31. Mai 1956 beim Bezirksgericht eingereicht. In diesem Zeitpunkt liess sich der Beschluss vom 31. Mai 1956, wenn er überhaupt Gegenstand einer Anfechtungsklage sein konnte, nicht mehr anfechten.
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Im Anschluss an die Erklärung, dass sie nicht geltend machen, die Kläger hätten vor Einleitung der Klage den vereinsinternen Instanzenzug erschöpfen müssen (Erw. 2 Abs. 2 hievor), haben die Beklagten freilich ausgeführt, sie "lassen sich ... auf dieses Verfahren ein, ohne eine Vorfrage zu erheben". Nach der Ansicht der Vorinstanz haben sie damit auch darauf verzichtet, sich auf die Versäumung der Klagefrist zu berufen. Ob dies zutreffe, kann jedoch dahingestellt bleiben; denn mit dem unbenützten Ablauf einer vom Gesetz für die Anhebung einer Klage aufgestellten Verwirkungsfrist geht das Klagerecht ohne Rücksicht auf die Stellungnahme der Parteien gemäss Gesetzesvorschrift unter, was von Amtes wegen zu beachten ist, so dass nichts darauf ankommt, ob die beklagte Partei die Einrede der Verwirkung erhebe oder hierauf verzichte. Ein "Verzicht" auf die eingetretene Verwirkung ist auf jeden Fall dort nicht wirksam, wo nicht nur die Interessen der am Verfahren unmittelbar beteiligten Personen in Betracht kommen, sondern Dritte ein Interesse daran haben können, dass mit dem unbenützten Ablauf der Klagefrist das Klagerecht ein für allemal erlischt. So verhält es sich bei der Klage auf Anfechtung von Vereinsbeschlüssen, da die Vereinsmitglieder, die mit dem in Frage stehenden Beschluss einverstanden sind, daran interessiert sein können, dass dieser nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Im vorliegenden Falle wäre daher das Klagerecht, wenn es im Anschluss an den Vorstandsbeschluss hätte ausgeübt werden können, ungeachtet eines allfälligen Verzichts der Beklagten auf diese Rechtsfolge untergegangen.
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5. Das Begehren, der im Beschluss vom 31. Mai 1956 erwähnte Vorbehalt weiterer Massnahmen (oben D am Ende) sei gerichtlich aufzuheben (Rechtsbegehren 1c), war von vornherein unzulässig. Die gerichtliche Aufhebung eines blossen Vorbehaltes kann mangels eines rechtlichen Interesses hieran nicht verlangt werden. Die Kläger wären zudem nicht legitimiert, sich für die Dritten einzusetzen, denen gegenüber der SMV sich Sanktionen vorbehielt. Im übrigen enthält die Berufungsschrift für das in Frage stehende Begehren keine Begründung. Auch bezüglich dieses Begehrens ist daher auf die Berufung nicht einzutreten.
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7. Aus der Feststellung, dass die Kläger ihre Ausschliessung aus dem SMV nicht in wirksamer Weise gerichtlich angefochten haben und dass ihr Antrag auf Beseitigung der gegen sie verhängten Sperre gegenstandslos geworden ist, folgt dagegen nicht etwa ohne weiteres, dass auch ihre Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche (Rechtsbegehren 3) keinen Schutz finden können. War die Sperre unrechtmässig, so können sich daraus solche Ansprüche ergeben, auch wenn der SMV sie im Oktober 1956 von sich aus widerrufen hat; sie war immerhin während vier Monaten (von ihrer Veröffentlichung im Musikerblatt von 10. Juni 1956 bis zur Veröffentlichung ihrer Aufhebung im Musikerblatt vom 10. Oktober 1956) praktisch wirksam. Aber auch die Ausschliessung aus dem SMV kann, wenn sie unrechtmässig war, derartige Ansprüche begründen, obschon die Klage auf Aufhebung dieser Massnahme daran scheitert, dass die Kläger nicht den Beschluss der Delegiertenversammlung, sondern denjenigen des Zentralvorstandes gerichtlich angefochten und letzteres im übrigen zu spät getan haben. Eine Klage auf Schadenersatz und Genugtuung wegen unrechtmässiger Ausschliessung aus einem Verein nur in Verbindung mit einer fristgerecht eingereichten Klage auf Anfechtung des Entscheides der höchsten für die Ausschliessung zuständigen Vereinsinstanz zuzulassen, rechtfertigt sich nicht. Einem zu Unrecht ausgeschlossenen Mitglied muss gestattet sein, den Verein auf Schadenersatz und Genugtuung zu belangen, auch wenn es dem Verein wegen der ihm mit dem ungerechtfertigten Ausschluss zugefügten Kränkung nicht weiter anzugehören wünscht und daher darauf verzichtet, jene Massnahme gerichtlich anzufechten. Das gleiche Recht muss dem Ausgeschlossenen grundsätzlich aber auch dann gewahrt bleiben, wenn er zwar versucht, die Ausschliessung durch Klage anzufechten, damit aber wegen unrichtigen Vorgehens keinen Erfolg hat. Einem Verein, der ein Mitglied zu Unrecht ausgeschlossen hat, kann nach Treu und Glauben nicht erlaubt sein, jede Schadenersatz- und Genugtuungspflicht abzulehnen, indem er geltend macht, der Ausgeschlossene hätte die Ausschliessung mit Erfolg als unrechtmässig anfechten können. Dies geht um so weniger an, als die gerichtliche Anfechtung der Ausschliessung, auch wenn sie schliesslich zum Erfolg führt, eine materielle Schädigung und eine Kränkung des Ausgeschlossenen nicht verhindern kann, zumal dann nicht, wenn die Ausschliessung wie hier sofort veröffentlicht worden ist. Die Ausschliessung der Kläger und die gegen sie verhängte Sperre sind daher ungeachtet der Tatsache, dass sie aus den angegebenen formellen Gründen bzw. infolge Widerrufs einer gerichtlichen Anfechtung nicht mehr zugänglich sind, auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen.
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Nach Art. 72 Abs. 1 ZGB können die Statuten die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf; sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nach Art. 72 Abs. 2 ZGB nicht statthaft.
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Indem der SMV in § 10 lit. c seiner Statuten bestimmte, ein Mitglied könne ausgeschlossen werden, wenn es "die Interessen und Bestrebungen des Verbandes schädigt", hat er von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Ausschlussgründe statutarisch festzulegen (vgl. BGE 51 II 241 /42, wo eine ähnliche Bestimmung als satzungsmässige Regelung der Ausschlussgründe anerkannt worden war). Es lässt sich auch nicht bestreiten, dass die Kläger gestützt auf diese Statutenbestimmung ausgeschlossen wurden; ihr Ausschluss wurde in den Schreiben vom 7./8. Juni 1956 ausdrücklich damit begründet, dass sie durch die Teilnahme an der Eurovisionssendung vom 27. April 1956 "gegen die Interessen des SMV aufs schwerste verstossen haben." Die Kläger konnten daher die gegen sie ergriffene Massnahme nach Art. 72 Abs. 2 ZGB nicht auf die Weise anfechten, dass sie einfach geltend machten, sie sei sachlich nicht gerechtfertigt. In solchen Fällen kann die Ausschliessung vielmehr, wie in BGE 51 II 242 dargelegt, nur mit der Begründung angefochten werden, sie beruhe auf einer Formwidrigkeit, d.h. sie sei unter Verletzung gesetzlicher oder statutarischer Verfahrensvorschriften erfolgt, oder sie bedeute, weil materiell schlechterdings unhaltbar, einen offenbaren Rechtsmissbrauch und verdiene folglich nach Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche lassen sich daher nach dem Gesagten aus der Ausschliessung nur unter der Voraussetzung ableiten, dass einer dieser Anfechtungsgründe zutrifft.
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9. Die Kläger halten diese beiden Anfechtungsgründe nicht klar auseinander. Was sie zur Begründung einer Formwidrigkeit vorbringen, betrifft zum Teil nicht das bei ihrer Ausschliessung angewendete Verfahren, sondern läuft auf die Behauptung hinaus, dass die Ausschliessung materiell völlig unhaltbar, geradezu willkürlich und daher rechtsmissbräuchlich sei. Auf das eigentliche Ausschliessungsverfahren beziehen sich nur die Rügen, der Zentralvorstand habe dadurch, dass er ihre Ausschliessung schon vor Ablauf der Rekursfrist und vor der Beschlussfassung der Delegiertenversammlung veröffentlicht habe, dem Sinne von § 10 lit. d in Verbindung mit lit. c der Statuten zuwidergehandelt; in diesem Vorgehen liege auch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, weil es die Freiheit der Willensbildung der Rekursinstanz beeinträchtigt habe; dass den Klägern vor dem Beschluss des Zentralvorstandes hinreichende Gelegenheit zur Verteidigung geboten worden sei, treffe nicht zu. Die Ausschliessung der Kläger lässt sich jedoch weder aus diesen noch aus andern Gründen als formwidrig bezeichnen.
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a) Sollte § 10 lit. d der Statuten, wonach die Namen der ausgeschlossenen Musiker im Verbandsorgan zu publizieren sind, entsprechend der Auffassung der Kläger den Sinn haben, dass diese Veröffentlichung erst nach unbenütztem Ablauf der 20-tägigen Rekursfrist von § 10 lit. c bzw. nach dem Entscheid der Rekursinstanz erfolgen dürfe, so läge doch in der Tatsache, dass die Ausschliessung der Kläger sofort nach der Beschlussfassung des Zentralvorstandes veröffentlicht wurde, keine Formwidrigkeit, die der Ausschliessung als solcher anhaften würde. Es lässt sich aber auch nicht mit Grund behaupten, dass die von den Klägern als vorzeitig beanstandete Veröffentlichung die Entscheidungsfreiheit der Delegiertenversammlung und damit den in § 10 lit. c der Statuten verankerten Anspruch der Kläger auf freie Überprüfung der Ausschliessung durch diese Instanz beeinträchtigt habe.
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b) Von der Rüge der Verletzung von § 10 lit. c und d der Statuten abgesehen, behaupten die Kläger selber nicht, dass das bei ihrer Ausschliessung beobachtete Verfahren gegen eine bestimmte Vorschrift des Gesetzes oder der Statuten verstosse. Es ist denn auch nicht zu sehen, inwiefern dies der Fall sein sollte. Somit bleibt nur zu prüfen, ob die Ausschliessung der Kläger wegen Verletzung eines ihnen nach ungeschriebenem Recht zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör formwidrig sei.
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c) Hinsichtlich der Ausschliessung aus einer Genossenschaft, deren gerichtliche Anfechtung unter dem aoR beim Bestehen einer die Beschreitung des Rechtsweges verbietenden Statutenbestimmung in gleicher Weise beschränkt war, wie dies in den Fällen von Art. 72 Abs. 1 ZGB für die Anfechtung der Ausschliessung aus einem Verein zutrifft (BGE 40 II 378 mit Hinweisen, BGE 44 II 80; GERWIG, Schweiz. Genossenschaftsrecht, S. 259/60), hat das Bundesgericht in BGE 40 II 379 /80 entschieden, das Recht des Mitgliedes, sich vor der Ausschliessung zu verteidigen, stelle ein Grundrecht (droit primordial) dar, dessen Verletzung die Aufhebung des Ausschliessungsbeschlusses wegen Formwidrigkeit nach sich ziehe. In BGE 44 II 82 /83 hat es diesen Grundsatz insofern etwas eingeschränkt, als er erklärte, das auszuschliessende Mitglied brauche nicht angehört zu werden, wenn unbestreitbar feststehe, dass die Voraussetzungen der Ausschliessung gegeben seien. Ob diese Regeln ohne Vorbehalt auch im Falle der Ausschliessung aus einem Verein anzuwenden seien, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn man dies mit EGGER (N. 7 zu Art. 72 ZGB) annehmen will, so kann doch keine Rede davon sein, dass dem auszuschliessenden Mitglied das rechtliche Gehör in gleicher Weise wie etwa einer Partei im Zivilprozess oder einem Beamten im Disziplinarverfahren vor staatlichen Instanzen zu gewähren sei. Vielmehr muss es genügen, wenn das betreffende Vereinsmitglied in diskutablen Fällen seine Einwendungen in irgendeiner Form vorbringen kann, bevor der Ausschluss endgültig angeordnet wird. Diese Möglichkeit hatten die Kläger, da sie ihren Standpunkt im Rekurs an die Delegiertenversammlung, der die endgültige Entscheidung über ihren Ausschluss zukam, uneingeschränkt verfechten konnten. Im übrigen waren sie, wie die Vorinstanz mit Recht hervorgehoben hat, auch schon in den Auseinandersetzungen, die dem Beschluss des Zentralvorstandes vorausgingen, weitgehend zu Worte gekommen.
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Ihre Ausschliessung war also nicht formwidrig.
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a) Den Klägern ist darin recht zu geben, dass die Ausschliessung der Kläger vor Art. 2 Abs. 2 ZGB kaum haltbar wäre, wenn das Verbot der Teilnahme an Eurovisionssendungen, mit dessen Übertretung die Ausschliessung in erster Linie begründet wurde, mangels eines dahingehenden Beschlusses der Organe des SMV in Wirklichkeit gar nicht bestanden hätte. Ihre Behauptung, die Vorinstanz gehe davon aus, dass ein solcher Beschluss tatsächlich nicht gefasst worden sei, ist jedoch geradezu mutwillig. Die Vorinstanz verweist auf S. 3 ihres Urteils ausdrücklich auf die tatsächlichen Ergebnisse des erstinstanzlichen Urteils. Das Bezirksgericht hat auf S. 4 seines Urteils festgestellt, der Zentralvorstand des SMV habe am 24. Mai 1954 beschlossen, allen Verbandsmitgliedern die Mitwirkung bei durch Relais ins Ausland übertragenen Televisionssendungen mit sofortiger Wirkung zu untersagen. An diese Feststellung knüpft die Vorinstanz an, indem sie in Erwägung 3 a auf S. 20 ausführt, den Klägern werde die Nichtbeachtung eines vom Zentralvorstand des SMV verhängten Boykotts gewisser Fernsehsendungen vorgeworfen. Wenn sie an der von den Klägern angezogenen Stelle (S. 22/23) davon spricht, das "Verbot" der Mitwirkung bei Eurovisionssendungen habe der rechtlichen Grundlage ermangelt, so kann dies nach dem Zusammenhang nur bedeuten, dass der Zentralvorstand zum Erlass dieses Verbots nicht zuständig gewesen sei. Das angefochtene Urteil schliesst also unzweifelhaft die tatsächliche Feststellung in sich, dass der Zentralvorstand ein solches Verbot erlassen habe, und diese Feststellung ist gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundesgericht verbindlich. Wenn die Vorinstanz die Edition des betreffenden Beschlusses nicht verlangt hat, sondern mit dem Bezirksgericht annahm, dessen Zustandekommen sei schon durch die im Musikerblatt erschienenen Publikationen nachgewiesen, so hielt sie sich durchaus im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung.
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b) Der wegen Übertretung des streitigen Verbots verfügte Ausschluss der Kläger wäre vielleicht auch dann als missbräuchlich zu betrachten, wenn der Zentralvorstand des SMV zum Erlass eines solchen Verbotes klarerweise überhaupt nicht befugt gewesen wäre. Diese Befugnis kann ihm jedoch nicht abgesprochen werden. Dem Zentralvorstand ist nach § 37 lit. b der Statuten die Wahrnehmung der Verbandszwecke übertragen, zu denen nach § 3 lit. c "die Verbesserung der sozialen Positionen des Standes durch Erstrebung günstiger Lohn- und Arbeitsverhältnisse" gehört. Die Verfolgung dieses Zweckes kann zu allgemeinen lohnpolitischen Aktionen des Verbandes Anlass geben. Leitet der Vorstand legitimerweise eine derartige Aktion ein, wie er es im vorliegenden Falle getan hat, um eine befriedigende Regelung der Entlöhnung der Musiker bei Eurovisionssendungen zu erreichen, so sind die Mitglieder grundsätzlich verpflichtet, sich den bezüglichen Anordnungen des Vorstandes zu unterziehen. Sie übernehmen diese Pflicht, indem sie einem Verbande beitreten, der den erwähnten Zweck erstrebt und den Vorstand mit dessen Wahrnehmung betraut. Eine ausdrückliche Statutenbestimmung ist zur Begründung dieser Pflicht nicht unerlässlich, auch wenn die vom Verband ergriffenen Massnahmen eine Beschränkung der freien Berufstätigkeit der Mitglieder mit sich bringen. Gewisse Eingriffe in die persönliche Freiheit der Mitglieder sind bei einem kollektiven Lohnkampf unvermeidlich. Wer einem Berufsverband beitritt, um die damit verbundenen Vorteile zu geniessen, nimmt die zur Erreichung des Verbandszwecks nötige Beschränkung seiner Freiheit in Kauf. Will er dies nicht, so muss er eben dem Verbande fernbleiben oder austreten. Dass das Verbot der Teilnahme an Eurovisionssendungen ein unrichtiges oder dem Zweck nicht angemessenes Mittel gewesen sei, um in der Auseinandersetzung mit den Fernsehorganisationen zu einer für die Musiker befriedigenden Regelung der Entlöhnung für die Mitwirkung bei solchen Sendungen zu gelangen, lässt sich im Ernste nicht behaupten. In diesem Zusammenhang von Kampfmitteln mit für die Verbandsmitglieder "existenzvernichtenden Konsequenzen" zu sprechen, ist abwegig. Da Eurovisionssendungen, wie aus den Akten klar hervorgeht, nur selten stattfanden, betraf das Verbot der Teilnahme an solchen Sendungen nur einen kleinen Ausschnitt aus der Berufstätigkeit der Kläger. Unter diesen Umständen kann von Unverbindlichkeit des streitigen Verbots nicht die Rede sein.
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c) Dass dieser Beschluss nicht genügend bekanntgemacht worden sei, lässt sich dem SMV nicht vorwerfen. Er wurde am 10. Juli 1954 auf dem Titelblatt des offiziellen Verbandsorgans unter der Überschrift "Wichtige Bekanntmachung" in Fettdruck veröffentlicht. Das genügt. Den Mitgliedern ist zuzumuten, von derartigen Bekanntmachungen Kenntnis zu nehmen. Den Beschluss jedem einzelnen Mitglied noch durch besondere Zuschrift mitzuteilen, war nicht erforderlich. Ebenso war es nicht notwendig, ihn mit einer einlässlichen Begründung zu veröffentlichen. In der Bekanntmachung vom 10. Juli 1954 war bemerkt, dass der Zentralvorstand den fraglichen Beschluss gestützt auf die Pariser Verhandlungen der internationalen Künstlerorganisationen vom 20./21. April 1954 gefasst habe. Auf diese hatte das Verbandsblatt in der Nummer vom 10. Mai 1954 durch eine in die Augen springende Bekanntmachung hingewiesen. Die Mitglieder konnten sich daher ohne weiteres davon Rechenschaft geben, weshalb das streitige Verbot erlassen worden war. Im übrigen hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt, es könne keine Rede davon sein, dass die Auseinandersetzungen über die Honorierung der Eurovisionssendungen, die zu diesem Verbot Anlass gegeben hatten, den Klägern verborgen geblieben seien; es müsse angenommen werden, dass unter den Berufsmusikern in Basel wie anderwärts über diese Dinge gesprochen worden sei. Als die Kläger Ende Oktober 1955 die Verträge abschlossen, die sie zur Teilnahme an Eurovisionssendungen verpflichteten, waren sie also ohne Zweifel hinlänglich darüber unterrichtet, dass ihnen die Mitwirkung bei solchen Sendungen verboten war; dies um so mehr, als der Präsident der Sektion Basel des SMV den Kläger Fauquex mit Schreiben vom 22, September 1955 noch besonders auf dieses Verbot aufmerksam gemacht und ihn ersucht hatte, die Mitglieder des von ihm (Fauquex) präsidierten CMB entsprechend zu orientieren. Die Kläger mussten aber auch wissen, dass dieses Verbot noch galt, als sie an der Eurovisionssendung vom 27. April 1956 teilnahmen; denn das Verbandsblatt hatte den Mitgliedern dieses Verbot am 10. Januar und 10. April 1956 deutlich in Erinnerung gerufen, und hievon abgesehen war selbstverständlich auch in den vom 14. März bis 20. April 1956 geführten Verhandlungen (oben C) auf dieses Verbot hingewiesen worden.
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d) Haben sich die Kläger über ein gehörig bekanntgemachtes und ihnen auch tatsächlich zur Kenntnis gelangtes Verbot hinweggesetzt, das der Zentralvorstand im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassen hatte, um die Interessen der Musiker im Streit mit den Fernsehorganisationen wahrzunehmen, so war es keineswegs willkürlich, wenn der Zentralvorstand annahm, ihr Verhalten bedeute eine Schädigung der Interessen und Bestrebungen des Verbandes, die so schwer sei, dass sich nach § 10 lit. c der Statuten ihre Ausschliessung rechtfertige. Eine vorherige Androhung dieser Massnahme war nicht unerlässlich. Ein Mitglied, das sich in einer ersichtlich wichtigen Angelegenheit bewusst über verbindliche Weisungen des Verbandes hinwegsetzt, muss darauf gefasst sein, dass es deswegen ausgeschlossen wird, auch wenn ihm dies nicht schon zum voraus angedroht worden ist. Dies trifft für die Kläger vollauf zu. Es konnte ihnen nicht entgehen, dass bei dem ihnen bekannten Verbot der Teilnahme an Eurovisionssendungen bedeutende Interessen der Musikerschaft im Spiele standen, und es musste ihnen auch klar sein, dass sie mit der Durchbrechung dieser Sperre die Kampfposition des Verbandes gegenüber den Fernsehorganisationen empfindlich schwächten. Daher kommt nichts darauf an, ob sie vor dem Abschluss der die Mitwirkung bei Eurovisionssendungen vorsehenden Verträge und dann wieder vor der Sendungen vom 27. April 1956 ausdrücklich darauf hingewiesen worden seien, dass die Übertretung des fraglichen Verbots zur Ausschliessung führen könne. - Auch wenn ihnen dies nicht besonders gesagt worden sein sollte, so zeigte ihnen übrigens die im Musikerblatt vom 10. März 1956 erfolgte Veröffentlichung der wegen Teilnahme an einer Eurovisionssendung verfügten Ausschliessung des Musikers Böhler mit aller Deutlichkeit, welche Folgen die Mitwirkung bei einer solchen Sendung haben konnte.
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e) Der Umstand, dass von der Eurovisionssendung vom 27. April 1956 bis zur Beschlussfassung des Zentralvorstandes des SMV mehr als ein Monat verging, ändert nichts daran, dass dieser ohne Willkür annehmen konnte, die Teilnahme an jener Sendung rechtfertige die Ausschliessung der Kläger. Den Klägern erwuchs aus diesem Aufschub keinerlei Nachteil, und es lässt sich auch nicht sagen, das Zuwarten zeige, dass der Zentralvorstand dem von ihnen begangenen Verstoss in Wirklichkeit keine grosse Bedeutung beigemessen habe. Der Zentralvorstand behandelte diese Angelegenheit immerhin in seiner nächsten ordentlichen Sitzung. Wegen jedes derartigen Vorfalles eine Sondersitzung abzuhalten, ist ihm um so weniger zuzumuten, als er sich aus Berufstätigen zusammensetzt, die in den verschiedensten Teilen der Schweiz wohnen.
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f) Die Rüge, dass die Ausschliessung der Kläger in willkürlicher und mithin rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgt sei, lässt sich aber nicht damit begründen, dass der Zentralvorstand die Ausschliessung der Kläger am 31. Mai 1956 nur für den Fall beschloss, dass sie sich weigern sollten, noch am gleichen Tag ihre Verträge mit dem CMB zu kündigen. Das sog. Ultimatum, das der SMV den Klägern am 31. Mai 1956 stellte, bedeutete in Wirklichkeit ein letztes Entgegenkommen gegenüber den Klägern, von dem er hätte absehen können, so dass es den Klägern nicht ansteht, die ihnen gesetzte Frist als zu kurz zu beanstanden. Von einem offenbaren Rechtsmissbrauch kann bei der Bemessung dieser Frist um so weniger die Rede sein, als die Frage der Kündigung der erwähnten Verträge, zu der die Kläger innert dieser Frist endgültig Stellung nehmen mussten, schon vor der Sendung vom 27. April 1956 in mehrwöchigen Verhandlungen erörtert worden war. (Die Kläger Fauquex und Frau Roth hatten damals sogar durch Unterzeichnung einer Vollmacht für den SMV, die sie dann widerriefen, der Kündigung bereits einmal zugestimmt). Dass die Aufforderung, jene Verträge zu kündigen, unzweifelhaft zu weit gegangen sei, lässt sich ebenfalls nicht sagen. Die Kläger konnten sich von der in diesen Verträgen niedergelegten Verpflichtung zur Teilnahme an Eurovisionssendungen nur dadurch befreien, dass sie die Verträge kündigten, was sie nicht hinderte, neue, diese Verpflichtung nicht mehr enthaltende Verträge abzuschliessen.
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g) Endlich kann auch keine Rede davon sein, dass der SMV die Kläger mit dem Schreiben vom 31. Mai 1956 irregeführt und das ihnen vorgeworfene Verhalten einerseits als leichten, anderseits als schweren Verstoss gewürdigt habe. Freilich hätte es gemäss dem Schreiben vom 31. Mai 1956 bei einer blossen Strafzahlung sein Bewenden haben müssen, wenn die Kläger die von ihnen verlangte Kündigung ausgesprochen hätten. Für den Fall, dass sie an den bestehenden Verträgen mit dem CMB festhalten sollten, wurde ihnen aber mit aller Deutlichkeit die Ausschliessung angedroht, worin klar zum Ausdruck kam, dass der SMV den begangenen Verstoss in Wirklichkeit als schwer beurteilte.
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Nach alledem liegt in der Ausschliessung der Kläger kein offenbarer Rechtsmissbrauch. Da sie, wie festgestellt, auch nicht wegen Formwidrigkeit anfechtbar ist, können also daraus keine Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung abgeleitet werden.
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Gemäss Feststellung der Vorinstanz hat der SMV den Boykott über die Kläger verhängt, um der Sperre gegenüber den Eurovisionssendungen Nachdruck zu verschaffen, die er angeordnet hatte, um die Fernsehorganisationen zu bestimmen, zu einer für die Musiker befriedigenden Regelung der Honorare für die Mitwirkung bei solchen Sendungen Hand zu bieten. Diese Feststellung betrifft tatsächliche Verhältnisse, nämlich die Absichten der Organe des SMV, und ist daher gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundesgericht verbindlich. Sie ist im übrigen auch einleuchtend. Der Zweck, den der SMV hienach mit der Boykottierung der Kläger verfolgte, war durchaus legitim. Es handelte sich um die Wahrung berechtigter Interessen der Musiker, nicht etwa einfach darum, an den ausgeschlossenen Mitgliedern Rache zu üben. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Boykott sofort nach Erreichung des vom SMV erstrebten Ziels, d.h. sofort nach Abschluss eines Abkommens über die Honorierung der Eurovisionssendungen, aufgehoben wurde (oben Erw. 4). Entgegen der Auffassung der Kläger entzog die Tatsache, dass sie ausgeschlossen wurden, dem SMV nicht das Recht, durch einen gegen sie verhängten Boykott die Sperre der Eurovisionssendungen wirksamer zu gestalten und damit einen verstärkten Druck auf die Fernsehorganisationen auszuüben.
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Mittel des Boykotts war das Verbot des Verbandes an seine Mitglieder, ausserhalb der Veranstaltungen der Basler Orchestergesellschaft mit den Ausgeschlossenen zusammenzuarbeiten. Dieses Mittel war als solches nicht widerrechtlich oder sittenwidrig (wie es z.B. bei Beschimpfungen, Drohungen, Bespitzelung, Hausfriedensbruch der Fall wäre).
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Es trifft aber auch nicht zu, dass zwischen den vom Verband auf diese Weise erstrebten Vorteilen und dem Schaden, den die Kläger durch den Boykott erlitten, ein offenbares Missverhältnis bestanden habe. Um einen sog. Vernichtungsboykott, dessen Zulässigkeit zur Voraussetzung hat, dass "schutzwürdige Interessen des Urhebers der Sperre die Fernhaltung des Boykottierten von dem in Frage stehenden Wirtschaftsgebiet rechtfertigen und erheischen" (BGE 76 II 287, BGE 81 II 125), handelte es sich nicht. Den Klägern wurde nicht verunmöglicht, als Musiker ihr Brot zu verdienen. Man hat es vielmehr nur mit einem Erzwingungsboykott zu tun. Es ist daher bloss zu prüfen, ob die Nachteile dieses Boykotts für die Kläger dessen Vorteile für den Verband so stark überwogen, dass sie den Boykott als zu scharfe Massnahme erscheinen lassen. Dabei fällt erheblich ins Gewicht, dass die Kläger, indem sie trotz der Sperre der Eurovisionssendungen die CMB-Verträge abschlossen, an diesen festhielten und an der Sendung vom 27. April 1956 teilnahmen, den auch ihnen zugute kommenden Bestrebungen des Verbandes um eines momentanen finanziellen Vorteils willen, d.h. aus Eigennutz, bewusst zuwidergehandelt und damit eine zweckentsprechende Reaktion, wie sie erfolgt ist, geradezu provoziert haben. Unter diesen Umständen kann von einem übermässigen Eingriff in ihre persönlichen Interessen nicht die Rede sein.
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Auch aus dem Boykott lassen sich deshalb keine Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche ableiten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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