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24. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Juni 1960 i.S. Bonomo Söhne und Konsorten gegen Spar- und Leihkasse Schmerikon. | |
Regeste |
Bauhandwerkerpfandrecht, Art. 839 ff. ZGB. |
Berechnung des den Bodenwert übersteigenden Verwertungsanteils des Beklagten (Erw. 1). |
Ein Zuwachs des reinen Bodenwertes bis zur Grundstückverwertung verbleibt dem Beklagten (Erw. 2). |
Zum unanfechtbaren Bodenwert ist der darauf entfallende Anteil des Zins- und Kostenbetrages hinzuzurechnen (Erw. 3). |
Der aus Art. 841 ZGB klagende Bauhandwerker hat auf den anfechtbaren Verwertungsanteil des Beklagten nur im Verhältnis seiner Beteiligung an den gesamten Baukosten (incl. blosse Materiallieferungen) Anspruch (Erw. 4). | |
Sachverhalt | |
1 | |
a) Er liess sich von der Spar- und Leihkasse Schmerikon (als Treuhänderin eines A. Oswald) einen Kredit von Fr. 90'000.-- geben, für den er am 22. Januar 1954 eine Grundpfandverschreibung von Fr. 90'000.-- im 2. Rang errichtete. Diese Hypothek wurde in der Folge am 6. Mai 1954 auf Fr. 111'000.-- und am 19. November 1954 auf Fr. 150'000.-- erhöht.
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b) Ebenfalls am 22. Januar 1954 liess Blatter auf der Liegenschaft im 1. Rang eine leere Pfandstelle in der Höhe von Fr. 600'000.-- zur Sicherung des Baukredites errichten. An deren Stelle trat am 15. Mai 1954 eine Grundpfandverschreibung (Maximalhypothek) zugunsten der Hypothekarbank in Winterthur in Höhe von Fr. 520'000.--, die am 19. November 1954 auf Fr. 540'000.-- erhöht wurde.
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c) Am 9. Februar 1955 wurde auf dem Grundstück im 3. Rang zugunsten der Deco AG eine weitere Grundpfandverschreibung von Fr. 52'000.-- errichtet.
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In der Folge liessen drei Bauunternehmerfirmen Bauhandwerkerpfandrechte eintragen, namentlich
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Bonomo Söhne, am 17. Juni 1955 für Fr. 81'518.65
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Bonomo Söhne, " 26. November 1955 " " 8'000.--
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Walder & Meyer, " 30. Juli 1955 " " 31'094.50
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Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
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C.- In teilweiser Gutheissung der Klage hat das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. November 1959 die Beklagte zur Zahlung von Fr. 11'144.90 nebst Verzugszinsen an die Kläger (Bonomo Fr. 8271.70, Walder & Meyer Fr. 2873.20) verpflichtet gestützt auf folgende Erwägungen:
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Der den Bauhandwerkern gemäss Art. 841 ZGB gewährte besondere Schutz bezwecke, ihnen den durch ihre Verwendungen auf das Baugrundstück geschaffenen Mehrwert zu erhalten; auf den Bodenwert, der zur Zeit der letzten Erhöhung der Pfandbelastung der Beklagten den ganzen Wert des unbebauten Grundstückes dargestellt habe, hätten die Bauhandwerker nach Art. 841 keinen Anspruch. In der Höhe des Bodenwertes sei daher der Verwertungsanteil der Beklagten nicht anfechtbar. Im Zeitpunkt der Erhöhung der Hypothek der Beklagten (2. Rang) von Fr. 111'000.-- auf Fr. 150'000.-- habe der Bodenwert laut Expertise Fr. 117'635.-- und zur Zeit der Verwertung Fr. 128'424.-- betragen. Für das Ausmass der Anfechtbarkeit gemäss Art. 841 ZGB sei der letztere Betrag massgebend, weil die Beklagte den ganzen Bodenwert einschliesslich eines bis zur Verwertung eingetretenen Wertzuwachses ![]() | 12 |
Anteil der Beklagten am Verwertungserlös Fr. 162'509.45 davon düfre sie für sich beanspruchen:
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a) den Bodenwert von Fr. 128'424.--
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b) den dem unanfechtbaren Teil ihrer Kapitalforderung (Bodenwert) entsprechenden Teil des ihr zugekommenen Zins- und Kostenbetreffnisses
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(Fr. 12'509.45) " 10'711.-- " 139'135.--
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Von den restlichen. Fr. 23'374.45 seien weiterhin abzuziehen die aus dem Kredit der Beklagten an Handwerker bezahlten. " 3'822.--
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Verbleibender anfechtbarer Betrag Fr. 19'552.45
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Hievon könnten die Kläger entsprechend ihrem 57% betragenden Anteil an den gesamten Baukosten zusammen Fr. 11'144.90 beanspruchen.
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D.- Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Kläger mit dem Antrag:
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1. Gutheissung der Klage im Betrage von zusammen Fr. 59'847.05 (Bonomo Fr. 44'418.25, Walder & Meyer Fr. 15'428.80) je nebst 5% Zins seit 21. Mai 1958;
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2. eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des von dieser festgestellten Tatbestandes und zu neuer Entscheidung;
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Die beklagte Spar- und Leihkasse Schmerikon trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Der vom Verwertungserlös von Fr. 810'320.40 nach Abzug des Bodenwertes von " 128'424.-- verbleibende Betrag von Fr. 681'896.40 habe gesamthaft den Handwerkern nach Massgabe ihres Anteil an der Schaffung des Mehrwertes zuzukommen. Entsprechend ihrem 57% betragenden Anteil hätten somit die Berufungskläger einen "Deckungsanspruch" von. " 388'780.10
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Nach Abzug der auf Rechnung ihrer Guthaben erhaltenen Zahlungen (einschliesslich Verwertungserlös) von insgesamt " 311'263.40 bleibe zugunsten der Berufungskläger ein "objek- tiver Deckungsanspruch" von Fr. 77'516.70 von dem - aus hier nicht näher zu erörternden Gründen - nur Fr. 59'847.05 eingeklagt seien.
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Zu dieser Rechnung gelangen die Berufungskläger auf Grund ihrer Auffassung, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die Klage aus Art. 841 ZGB setze objektiv voraus, dass das Grundstück durch vorgehende Pfandrechte zum Nachteil der Handwerker belastet worden sei. Vielmehr werde der Umfang der Anfechtungsrechte der Bauhandwerker objektiv einzig durch die Voraussetzung des bei der Grundstückverwertung erlittenen Verlustes bestimmt, während die von der Vorinstanz weitergehend geforderte Benachteiligung der Handwerker durch vorgehende Pfandrechte nur im Zusammenhang mit den subjektiven Voraussetzungen - der Erkennbarkeit - von Bedeutung sei.
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Mit dieser Betrachtungsweise setzen sich die Berufungskläger jedoch über den eindeutigen Wortlaut und Sinn des ![]() | 29 |
Gegen diese Betrachtungsweise wenden die Berufungskläger freilich ein, aus den Vorschriften des Gesetzes über Rang und Gegenstand der Grundpfandrechte ergebe sich, dass nicht, wie es die Vorinstanz der Beklagten zugestanden habe, ein einzelner Hypothekargläubiger den ganzen Bodenwert für sich allein beanspruchen könne; auch den Grundpfandgläubigern im 1. und 3. Rang hafte die ganze Liegenschaft mit Einschluss von Grund und Boden, und bei der Verteilung des Erlöses sei der Gläubiger im 1. Rang gegenüber demjenigen im 2. bevorrechtet und zwar auch bezüglich des Erlöses für den Boden, und nicht umgekehrt; das folge auch aus dem Wortlaut des Art. 841 Abs. 1, der von dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der (Mehrzahl) vorgehenden Pfandgläubiger spreche.
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Dass die ganze Liegenschaft einschliesslich Bodenwert allen Grundpfandgläubigern nach ihrem Rang haftet, trifft zwar zu, hat aber mit dem Anfechtungs- bzw. Haftungstatbestand des Art. 841 ZGB nichts zu tun. Art. 841 Abs. 1 spricht deshalb von den (mehreren) vorgehenden Pfandgläubigern, ![]() ![]() | 31 |
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3. Zuzustimmen ist der Vorinstanz auch darin, dass sie zum unanfechtbaren Bodenwert den darauf entfallenden ![]() | 33 |
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Diese Auffassung widerspricht indessen der Rechtsprechung, die Art. 841 ZGB immer dahin ausgelegt hat, dass der auf Grund dieser Bestimmung klagende Handwerker oder Unternehmer nur im Verhältnis seiner Beteiligung an den gesamten Baukosten Anspruch auf Ausfallersatz hat, weil er gewöhnlich nur in diesem Umfang einen Nachteil erlitten hat (BGE 76 II 142f. und dort zit. Entscheide). Wie es mit dieser Anteilsberechnung zu halten wäre, wenn infolge Begünstigung anderer Handwerker der Ansprecher stärker benachteiligt wäre als jene, kann dahingestellt bleiben (vgl.BGE 51 II 131f.); denn es wäre jedenfalls Sache des Klägers, einen solchen Spezialtatbestand darzutun, und nicht des Beklagten, das Vorliegen des Regelfalles zu behaupten und zu beweisen. Die Art der Berechnung des Anteils von 57% an der Schaffung des Mehrwertes wird nicht angefochten, namentlich nicht geltend gemacht, es dürften dabei die Rechnungen der nicht pfandgesicherten blossen Materiallieferanten nicht in die Totalkostensumme ![]() | 35 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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