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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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45. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Mai 1960 i.S. Gemeinderat Littau und Vonwyl gegen Städtische Vormundschaftsdirektion Luzern und Regierungsrat des Kantons Luzern. | |
Regeste |
Wechsel des Wohnsitzes eines Bevormundeten. |
Dies ist keine Zuständigkeitsnorm, sondern eine Regel des materiellen Vormundschaftsrechts. |
Ihre Anwendung unterliegt nicht der Berufung nach Art. 44 lit. c OG. |
Wann ist Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 68, wann staatsrechtliche Klage nach Art. 83 lit. e OG zulässig? | |
Sachverhalt | |
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B.- Fast ein Jahr später ersuchte die Vormundschaftsbehörde Littau diejenige von Luzern um Übernahme der Vormundschaft. Gegen die Ablehnung führte sie beim Amtsgehilfen für das Amt Luzern mit Erfolg Beschwerde. Doch hiess der Regierungsrat des Kantons Luzern am 7. April 1960 eine Beschwerde der Vormundschaftsdirektion der Stadt Luzern gegen den erstinstanzlichen Entscheid gut "mit der Feststellung, dass die Vormundschaftsbehörde der Stadt Luzern zur Übernahme der Vormundschaft über St. nicht verpflichtet ist".
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"Die Frage der Übertragung einer Vormundschaft von einer Vormundschaftsbehörde zur andern ist in Art. 377 ZGB geregelt. Diese Gesetzesbestimmung enthält eine örtliche Zuständigkeitsvorschrift in dem Sinne, dass sie die Frage, welche Vormundschaftsbehörde eine Vormundschaft zu führen habe, regelt. Streitigkeiten darüber sind solche in Zivilsachen und unterliegen daher der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 lit b OG (BGE 72 II 334; BGE 83 II 185). Zur Ergreifung dieses Rechtsmittels ist sowohl die am kantonalen Verfahren beteiligte Behörde legitimiert, wie der Vormund als solcher (BGE 83 II 186 E. 2)".
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer enthält Art. 377 ZGB keine Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit, weder nach seinem Wortlaut noch nach der ihm zukommenden Auslegung. Der Randitel lautet "Wechsel des Wohnsitzes", und die Gesetzesnorm selbst sieht vor, dass es zum Wechsel des Wohnsitzes eines Bevormundeten der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedarf (Abs. 1), dass, wenn ein solcher Wechsel erfolgt ist, die Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes übergeht (Abs 2), und dass sie am neuen Wohnsitze zu veröffentlichen ist (Abs. 3). Angesichts der für den Wohnsitz bevormundeter Personen grundlegenden Norm des Art. 25 Abs. 1 ZGB bedürfen die beiden ersten Absätze des Art. 377 der Klarstellung. Abs. 1 hat nicht den Wohnsitz im Rechtssinne, sondern den tatsächlichen Wohnort ![]() | 5 |
Demgemäss betrifft ein Streit darüber, ob die Vormundschaft über eine bestimmte Person am bisherigen Ort weiterzuführen oder, mit der Folge der Wohnsitzverlegung, auf die Behörde eines andern Kreises zu übertragen (und somit von dieser Behörde zu übernehmen) sei, keine Frage der in einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen örtlichen Zuständigkeit. Gewiss ist die Wohnsitzverlegung, ![]() | 6 |
Ein derartiger Streit über die Vormundschaftsübertragung und Wohnsitzverlegung, wodurch der Bestand der Vormundschaft über die betreffende Person nicht berührt wird, kann weder mit Berufung noch mit Nichtigkeitsbeschwerde vor das Bundesgericht gebracht werden. Die Berufung ist ausgeschlossen, weil Art. 44 lit. c OG diese vormundschaftliche Massnahme nicht einbezieht. Ebenso war in solchen Fällen die zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 86 Ziff. 3 aoG unzulässig (BGE 54 II 399). Und die Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 68 OG kommt nicht in Frage gegenüber einem auf Art. 377 ZGB, also auf Bundesrecht, beruhenden Entscheid einer, wie nicht bestritten ist, hiefür zuständigen Behörde, wie hier des luzernischen Regierungsrates. Unter solchen Umständen kann von einer Rechtsverletzung im Sinne des Art. 68 Abs. 1 lit. a oder b OG nicht die Rede sein. Die vorliegende Beschwerde rügt denn auch nichts derartiges, sondern wendet sich bloss gegen den regierungsrätlichen Sachentscheid, der, wie dargetan, keine Zuständigkeitsfrage betrifft.
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Endlich kommt nicht in Frage, diese Beschwerde als staatsrechtliche Klage gemäss Art. 83 lit e OG an Hand ![]() | 8 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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