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14. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. März 1961 i.S. Bundi gegen Pensionskasse der Bell A. G. | |
Regeste |
Personalversicherung. |
Anwendung der Regeln, die für die Auslegung von Verträgen (insbesondere von Versicherungsverträgen) gelten. |
Hat der wegen Invalidität entlassene, aber noch teilweise arbeitsfähige Versicherte nach den Statuten eine Vollrente oder nur eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Teilrente zu beanspruchen? Kann die Kasse anstelle der Rente eine Barabfindung ausrichten? | |
Sachverhalt | |
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B.- Nach seiner Entlassung verlangte Bundi, der seit April 1957 bei der Bentele AG als Plattenleger arbeitet und dort jährlich ca. Fr. 6500.-- verdient, von der Pensionskasse der Bell AG die Ausrichtung einer Invalidenrente. Erlehnte die ihm von derPensionskasse angebotene Kapitalabfindung von Fr. 9206.20 ab und erhob, da ihn auch das Ergebnis des in den Genossenschaftsstatuten vorgesehenen Schiedsgerichtsverfahrens (Zusprechung einer Teilrente von monatlich Fr. 50.-) nicht befriedigte, in Ausübung einer ihm durch die Statuten vorbehaltenen Befugnis beim ![]() | 2 |
Die Beklagte wandte ein, der Kläger könne nach §§ 17, 20, 28 und 30 der Statuten nur eine Teilrente beanspruchen, die nach dem Invaliditätsgrad (und zwar nach dem Grade der auf die Tätigkeit bei der Bell AG zurückzuführenden Invalidität) zu bemessen sei und die der Vorstand der Pensionskasse nach seinem Gutfinden durch eine einmalige Abfindung ersetzen könne. Des Angebot einer Abfindung von Fr. 9206.20 werde aufrechterhalten. Für den Fall der Zusprechung einer Rente werde der vom Schiedsgericht festgesetzte Betrag von Fr. 50.- pro Monat anerkannt.
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Die in den Rechtsschriften angerufenen Bestimmungen der Genossenschaftsstatuten vom 8. Juni/3. Juli 1941 lauten:
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"V. Versicherte Leistungen der Kasse. § 17.
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Die Leistungen der Kasse bestehen in einmaligen Abfindungen und in Renten.
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A.- Einmalige Abfindungen werden geleistet während der ersten fünf Dienstjahre:
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1. an Mitglieder, die invalid werden und weder für ihre bisherige, noch für eine andere, gleichwertige Stellung in der Bell AG verwendet werden können;
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2. an Witwen und Waisen...
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Eine einmalige Abfindung, deren Höhe der Vorstand unter angemessener Berücksichtigung der Verhältnisse festsetzt, kann auch in den Fällen von § 30 Abs. 2 und § 31 erfolgen.
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B. Renten werden geleistet nach Ablauf der fünf ersten Dienstjahre, nämlich:
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1b. Altersrenten. ..
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2. Witwenrenten. ..
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3. Waisenrenten. ..
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Sämtliche Leistungen werden bemessen nach dem anrechenbaren Lohn (vgl. § 13) und der Anzahl der nach dem 1. Oktober 1908 voll zurückgelegten Dienstjahre. ..
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Für die Höhe der versicherten Leistungen, sowohl für Abfindungen, als auch für Renten, gelten die nachfolgenden Skalen. ..
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§ 20.
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Die Skala für Vollinvaliden- und Altersrenten ist in Prozenten des anrechenbaren Lohnes. ..
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§ 21.
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Wird ein Versicherter mit mehr als 5 Dienstjahren, der für seine bisherige, oder auch für eine andere, gleichwertige oder gleichartige Stellung dauernd invalid geworden ist, nicht in den Ruhestand, sondern in eine Stelle mit kleinerem Jahresverdienst versetzt, so wird ihm eine auf Grund der Verdiensteinbusse und der im Zeitpunkte der Versetzung voll zurückgelegten Anzahl Dienstjahre zu berechnende Teilrente ausgerichtet. Er bezahlt von da an nur noch die Beiträge von seinem verminderten Jahresverdienst. Wird er später wegen gänzlicher Invalidität in den Ruhestand versetzt, so hat er Anspruch auf eine weitere Rente, die nach Massgabe des zuletzt bezogenen Jahresverdienstes und der Gesamtzahl der voll zurückgelegten Dienstjahre berechnet wird.
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§ 22.
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Erzielt der Bezüger einer Invalidenrente aus anderweitigem, dauerndem Arbeitsverdienst ein Einkommen, das zusammen mit der Rente seinen frühern Lohn übersteigt, so muss die Rente um diesen Mehrbetrag gekürzt werden. ..
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VI. Verfahren bei Pensionierungen.
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§ 28.
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Die Pensionierung erfolgt durch den Vorstand.
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.....
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Der Vorstand entscheidet über den Antrag auf Pensionierung und über die Höhe der zu zahlenden Pension nach Massgabe der Statuten...
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VII. Verlust und Änderung der Ansprüche.
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§ 30.
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Ein Mitglied, welches infolge von Invalidität vorzeitig pensioniert wurde, geht der Pension verlustig, wenn die Dienstunfähigkeit vor Erreichen der statutarischen Altersgrenze wieder wegfällt und wenn das pensionierte Mitglied sich weigern sollte, seinen frühern Dienst bei der Bell AG wieder aufzunehmen. Es hat sich den vom Vorstand angeordneten ärztlichen Kontrollen zu unterziehen.
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C.- Das Zivilgericht nahm an, die Beklagte schulde dem Kläger nur eine Teilrente gemäss seinem Invaliditätsgrad, den es auf Grund eines Gutachtens von Dr. med. Marcus Eha auf 45% schätzte. Die Rente noch weiter zu kürzen, weil die Krankheit des Klägers schon vor seiner Aufnahme in die Pensionskasse bestanden habe, lehnte es ab. Dagegen billigte es der Beklagten die Befugnis zu, anstelle der Rente eine Kapitalabfindung zu leisten, deren Höhe jedoch nicht im freien Ermessen des Vorstandes der Beklagten stehe, sondern dem Kapitalwert der Rente entsprechen müsse. Demgemäss verpflichtete es die Beklagte, dem Kläger den auf Fr. 13'500.-- berechneten Barwert einer lebenslänglichen Rente von Fr. 62.30 (= 45% von Fr. 138.50) pro Monat, abzüglich Fr. 2100.-- Teilzahlungen der Beklagten, also Fr. 11'400.-- nebst Zinsen zu bezahlen.
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D.- Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, an das der Kläger appellierte, hat am 28. Oktober 1960 erkannt:
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"Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt mit der Massgabe, dass von der Urteilssumme eine von der Beklagten am 5. Januar 1960 geleistete weitere à conto-Zahlung von Fr. 400.-- abzuziehen ist."
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E.- Mit seiner Berufung an das Bundesgericht erneuert der Kläger sein Klagebegehren. Die Beklagte schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Urteils.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Der Kläger bestreitet nicht, dass er bei der Entlassung durch die Bell AG im medizinischen Sinne nicht voll-, sondern nur teilinvalid war. Gegen die auf ein ärztliches Gutachten gestützte Annahme der Vorinstanz, dass der Invaliditätsgrad 45% betragen habe, wendet er ![]() | 37 |
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Die allgemeinen Regeln für die Auslegung von privatrechtlichen Verträgen und Satzungen sind, von Art. 18 OR abgesehen, nicht im Gesetz niedergelegt, sondern von Lehre und Rechtsprechung herausgearbeitet worden. Daher kann dem Kläger nicht schaden, dass die Berufungsschrift keine Angaben darüber enthält, welche ausdrücklichen Vorschriften des Bundesrechts durch den angefochtenen ![]() | 39 |
Der Streitwert betrug vor der letzten kantonalen Instanz gemäss zutreffender Feststellung im angefochtenen Urteil noch rund Fr. 17'000.--. Die Berufungssumme (Art. 46 OG) ist also überschritten.
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Demnach ist auf die Berufung einzutreten.
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3. Die Statuten einer privatrechtlichen Körperschaft sind wie vertragliche Willenserklärungen (vgl. hiezuBGE 69 II 322, BGE 80 II 31 /32, BGE 81 II 363, BGE 82 II 453) nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Massgebend ist der Sinn, den die Mitglieder ihnen nach Treu und Glauben vernünftigerweise beimessen dürfen (vgl. EGGER N. 17 zu Art. 60 ZGB). Dies gilt vor allem in Fällen wie dem vorliegenden, wo die Statuten vermögensrechtliche Ansprüche der Mitglieder vorsehen, die ihrer Art nach auch in einem Vertrag geregelt sein könnten. Da man es bei einer genossenschaftlichen Pensionskasse mit einer Versicherung im weitern Sinne zu tun hat (BGE 80 II 129) und das Mitglied sich den in den Statuten niedergelegten Versicherungsbedingungen zu unterziehen hat, ohne daran etwas ändern zu können, ist bei der Auslegung der betreffenden Statutenvorschriften insbesondere auch der zumal für den Versicherungsvertrag und andere Formularverträge geltende Grundsatz anwendbar, dass unklare Bestimmungen zu Ungunsten der Partei auszulegen sind, die sie aufgestellt hat (BGE 40 II 552/53,BGE 45 II 456,BGE 48 II 246,BGE 50 II 543, BGE 81 II 159 oben, BGE 82 II 452, BGE 85 II 350 oben). Dieser Grundsatz, den die schweizerische Gerichtspraxis nach der Ansicht von H. GAUGLER und M. KELLER (Schweiz. Versicherungszeitschrift ![]() | 42 |
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Gemäss § 17 B 1a werden nach Ablauf der fünf ersten Dienstjahre (die der Kläger bei seiner Entlassung schon seit einiger Zeit zurückgelegt hatte) Invalidenrenten an Mitglieder geleistet, die infolge von Krankheit oder Unfall weder ihre bisherige noch eine andere, gleichwertige Stellung in der Bell AG versehen können. Im Sinne der Statutenbestimmung, welche die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente regelt, bedeutet Invalidität also unzweifelhaft die durch Krankheit oder Unfall bedingte Unfähigkeit zur Leistung der bisherigen oder einer dieser gleichwertigen Arbeit beim Dienstherrn, die sog. Berufsunfähigkeit.
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Für den Fall der Entlassung enthalten die §§ 17-22 der Statuten abgesehen von § 20, der die "Vollinvaliden- und Altersrenten" nach Massgabe der Dienstjahre in Prozenten des anrechenbaren Lohns festsetzt, nur noch die in § 22 niedergelegte Vorschrift, dass die Invalidenrente, wenn sie zusammen mit einem vom Bezüger erzielten Einkommen aus anderweitigem, dauerndem Arbeitsverdienst den frühern Lohn übersteigt, um diesen Mehrbetrag gekürzt werden muss. Dass ein wegen Invalidität Entlassener, von dem anzunehmen ist, er könne möglicherweise anderswo noch etwas verdienen, von vornherein nur eine dem medizinischen Invaliditätsgrad entsprechende Teilrente erhalte, ist in den §§ 17-22 nicht vorgesehen. Die einzige Vorschrift dieses Abschnitts, die von einer Teilrente handelt, ist § 21, wo der Fall der Versetzung in eine Stelle mit kleinerm Jahresverdienst behandelt wird. Ein solcher Versicherter erhält nach § 21 eine Teilrente, die nach der Verdiensteinbusse (nicht nach dem medizinischen Invaliditätsgrad) und nach der Zahl der im Zeitpunkt der Versetzung zurückgelegten Dienstjahre berechnet wird.
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Aus dieser Regelung dürfen die Kassenmitglieder schliessen, der Umfang ihres Rentenanspruchs sei wie dessen Entstehung von der Invalidität im medizinischen Sinne unabhängig; die Ausrichtung einer - nicht dem Grade dieser Invalidität, sondern der tatsächlichen Verdiensteinbusse angepassten - Teilrente komme einzig in Betracht, wenn die Invalidität (verstanden als Berufsunfähigkeit) nicht zur Entlassung, sondern nur zur Versetzung in eine Stelle mit geringerm Lohn führt; der wegen Invalidität Entlassene sei daher im Sinne der Statuten stets vollinvalid und erhalte die in § 20 festgesetzten Leistungen.
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Zur Annahme, dass Vollinvalidität nichts anderes als die eine weitere Verwendung im Dienste der Bell AG ![]() | 48 |
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6. Unbehelflich ist auch die Behauptung der Beklagten, ![]() | 50 |
a) Ein gewöhnliches Kassenmitglied kann nicht wissen, für welche Leistungen eine Kasse versicherungsmathematisch eingerichtet ist. Es ist vielmehr grundsätzlich Sache der Kasse, die durch ihren finanziellen Aufbau allfällig gebotenen Einschränkungen der Versicherungsleistungen in den Statuten klar zum Ausdruck zu bringen. Eine Vorschrift, die ausdrücklich sagen würde, dass die Renten der wegen Invalidität Entlassenen nach dem medizinischen Invaliditätsgrad abzustufen seien, ist aber eben, wie schon festgestellt, in dem den Kassenleistungen gewidmeten Abschnitt der massgebenden Statuten nicht zu finden.
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b) Bei dieser Sachlage wären die Kassenmitglieder höchstens dann nicht berechtigt, aus den Statuten zu schliessen, dass ein Entlassener in jedem Falle (auch bei medizinisch nur partieller Invalidität) grundsätzlich eine Vollrente erhalte, wenn ein vernünftiger Laie sich bei gehöriger Überlegung ohne weiteres davon Rechenschaft geben könnte, dass eine Pensionskasse ihren Mitgliedern solche Leistungen unmöglich gewähren könne, oder wenn er sich sagen müsste, es wäre (wie die Vorinstanz annimmt) mit Sinn und Zweck einer Pensionskasse unvereinbar, "wenn ein Versicherter, der wegen Teilinvalidität aus den Diensten der Bell AG ausscheidet, unter sonst gleichen Umständen besser gestellt sein" (d.h. eine grössere Rente erhalten) "sollte als einer, der bei der Bell AG weiterarbeiten kann." Eine solche Überlegung drängte sich jedoch den Mitgliedern der Genossenschaft Pensionskasse der Bell AG keineswegs auf. Es gab und gibt zahlreiche ![]() ![]() | 52 |
Es bleibt also dabei, dass die Kassenmitglieder aus den §§ 17-22 dieser Statuten nach Treu und Glauben schliessen durften, einem nach mehr als fünf Dienstjahren wegen Invalidität entlassenen Versicherten sei unter dem Vorbehalte des § 22 eine Vollrente zu gewähren, auch wenn er medizinisch nur teilinvalid ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz enthalten diese Bestimmungen mit Bezug auf die Ansprüche eines solchen Versicherten keine Lücke, die der Richter auszufüllen hätte.
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§ 30 Abs. 1 bestimmt, ein wegen Invalidität vorzeitig pensioniertes Mitglied verliere den Pensionsanspruch, wenn es vor Erreichen der statutarischen Altersgrenze wieder dienstfähig werde und sich weigere, seinen frühern Dienst bei der Bell AG wieder aufzunehmen. Hier wird also nicht auf die Arbeitsfähigkeit im allgemeinen, sondern wie in § 17 auf die Fähigkeit zur Verrichtung des vor der Pensionierung besorgten Dienstes bei der Bell AG, die Dienst- oder Berufsfähigkeit, abgestellt.
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§ 30 Abs. 2 spricht demgegenüber vom Falle, dass ein ![]() | 56 |
Diese Regelung steht mit derjenigen, die sich nach Erw. 4 bis 6 hievor aus den §§ 17-22 ergibt, mindestens insoweit in scharfem Widerspruch, als sie für Pensionierte, die wieder teilarbeitsfähig geworden sind, aber von der Bell AG nicht wieder eingestellt werden, die Ausrichtung einer Teilrente oder gar nur einer vom Vorstand festgesetzten Barabfindung vorsieht. Es ist ungereimt, einerseits dem wegen Invalidität Entlassenen ohne Rücksicht auf den medizinischen Invaliditätsgrad eine Vollrente zu gewähren und andererseits vorzuschreiben, dass ein Pensionierter, der die Arbeitsfähigkeit zum Teil wieder erlangt, aber nicht wieder bei der Bell AG angestellt wird, sondern entlassen bleibt, sich eine Kürzung ![]() ![]() | 57 |
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9. Die von der Beklagten in Anspruch genommene Befugnis, einem Versicherten bei der Pensionierung anstelle der nach §§ 17-22 der Statuten geschuldeten Rente eine Barabfindung auszuzahlen, kann sich nicht auf § 30 Abs. 2 in Verbindung mit dem letzten Absatz von § 17 A stützen, weil aus § 30 Abs. 2, wie in Erwägung 7 hievor dargelegt, keine Beschränkungen der dem Versicherten mit der Entlassung erwachsenden Rentenansprüche abgeleitet werden dürfen. Es besteht aber auch keine andere Statutenvorschrift, die der Beklagten die von ihr beanspruchte Befugnis zuerkennen würde. Ebensowenig ergibt sich diese Befugnis etwa unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. BGE 80 II 130). Mangels einer Grundlage im Gesetz oder in einer klaren Statutenbestimmung kommt eine Ablösung des mit der Invalidität entstandenen Rentenanspruchs, der nach dem eben erwähnten Präjudiz die Eigenschaft eines wohlerworbenen Rechts besitzt, keinesfalls in Frage. Eine solche Ablösung passt auch nicht zu dem von der ![]() | 59 |
Die Kapitalforderung des Klägers berechnet sich wie folgt:
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 28. Oktober 1960 dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger zu bezahlen:
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a) Fr. 5874.60 nebst 5% Verzugszins seit 1. März 1961 von Fr. 5394.50,
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b) eine lebenslängliche Invalidenrente von monatlich Fr. 138.50, zahlbar monatlich zum voraus, erstmals am 1. April 1961.
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