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Informationen zum Dokument  BGE 87 II 89  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger bestreitet nicht, dass er bei der Entlassung d ...
2. Die Auslegung der Statuten einer Genossenschaft im Sinne des O ...
3. Die Statuten einer privatrechtlichen Körperschaft sind wi ...
4. Nach diesen Grundsätzen sind bei Beurteilung der Frage, w ...
5. Vergeblich wendet die Beklagte gegen diese Auslegung der § ...
6. Unbehelflich ist auch die Behauptung der Beklagten, die Ausric ...
7. Mit dem Hinweis auf § 30 der Statuten, auf den die Beklag ...
8. So wenig wie § 30 Abs. 2 kann § 28 der Statuten die  ...
9. Die von der Beklagten in Anspruch genommene Befugnis, einem Ve ...
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14. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. März 1961 i.S. Bundi gegen Pensionskasse der Bell A. G.
 
 
Regeste
 
Personalversicherung.  
Anwendung der Regeln, die für die Auslegung von Verträgen (insbesondere von Versicherungsverträgen) gelten.  
Hat der wegen Invalidität entlassene, aber noch teilweise arbeitsfähige Versicherte nach den Statuten eine Vollrente oder nur eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Teilrente zu beanspruchen? Kann die Kasse anstelle der Rente eine Barabfindung ausrichten?  
 
Sachverhalt
 
BGE 87 II, 89 (90)A.- Battista Bundi, geb. 1914, trat am 2. Dezember 1947 als Hilfsarbeiter in den Dienst der Bell AG Am 1. Mai 1948 wurde er in die Genossenschaft "Pensionskasse der Bell AG" aufgenommen, für deren Rentenverpflichtungen heute die am 22. April 1958 gegründete Stiftung gleichen Namens haftet. Im März 1953 verspürte Bundi, der schon vorher mehrfach wegen Lumbago und Ischias ärztlich behandelt worden war, beim Heben eines schweren Fleischstückes heftige Rückenschmerzen. Seit dieser Zeit ist seine Arbeitsfähigkeit beschränkt. Seine Klage gegen die SUVA wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und vom Eidg. Versicherungsgericht abgewiesen, weil seine Teilinvalidität nicht Folge eines Unfalls, sondern einer Krankheit sei. Im Dezember 1955 legte ihm die Bell AG nahe, eine leichtere Arbeit zu suchen. Auf den 30. Juni 1956 wurde er entlassen. Im letzten Jahr vor seinem Austritt hatte er Fr. 7693.-- verdient.
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B.- Nach seiner Entlassung verlangte Bundi, der seit April 1957 bei der Bentele AG als Plattenleger arbeitet und dort jährlich ca. Fr. 6500.-- verdient, von der Pensionskasse der Bell AG die Ausrichtung einer Invalidenrente. Erlehnte die ihm von derPensionskasse angebotene Kapitalabfindung von Fr. 9206.20 ab und erhob, da ihn auch das Ergebnis des in den Genossenschaftsstatuten vorgesehenen Schiedsgerichtsverfahrens (Zusprechung einer Teilrente von monatlich Fr. 50.-) nicht befriedigte, in Ausübung einer ihm durch die Statuten vorbehaltenen Befugnis beim BGE 87 II, 89 (91)Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt gegen die Pensionskasse Klage auf Zahlung einer am 1. Juli 1956 beginnenden, monatlich zum voraus zahlbaren, lebenslänglichen Invalidenrente von Fr. 138.50 pro Monat nebst Verzugszinsen zu 5%. Er machte geltend, nach den massgebenden Statutenbestimmungen (insbesondere §§ 17 und 20-22) habe er, obwohl nur teilinvalid, Anspruch auf eine volle Invalidenrente, weil die Bell AG ihn wegen seiner Invalidität entlassen habe. Diese Rente belaufe sich nach den Berechnungen der Beklagten auf den verlangten Betrag.
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Die Beklagte wandte ein, der Kläger könne nach §§ 17, 20, 28 und 30 der Statuten nur eine Teilrente beanspruchen, die nach dem Invaliditätsgrad (und zwar nach dem Grade der auf die Tätigkeit bei der Bell AG zurückzuführenden Invalidität) zu bemessen sei und die der Vorstand der Pensionskasse nach seinem Gutfinden durch eine einmalige Abfindung ersetzen könne. Des Angebot einer Abfindung von Fr. 9206.20 werde aufrechterhalten. Für den Fall der Zusprechung einer Rente werde der vom Schiedsgericht festgesetzte Betrag von Fr. 50.- pro Monat anerkannt.
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Die in den Rechtsschriften angerufenen Bestimmungen der Genossenschaftsstatuten vom 8. Juni/3. Juli 1941 lauten:
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"V. Versicherte Leistungen der Kasse. § 17.
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Die Leistungen der Kasse bestehen in einmaligen Abfindungen und in Renten.
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A.- Einmalige Abfindungen werden geleistet während der ersten fünf Dienstjahre:
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1. an Mitglieder, die invalid werden und weder für ihre bisherige, noch für eine andere, gleichwertige Stellung in der Bell AG verwendet werden können;
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2. an Witwen und Waisen...
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Eine einmalige Abfindung, deren Höhe der Vorstand unter angemessener Berücksichtigung der Verhältnisse festsetzt, kann auch in den Fällen von § 30 Abs. 2 und § 31 erfolgen.
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B. Renten werden geleistet nach Ablauf der fünf ersten Dienstjahre, nämlich:
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1a. Invalidenrenten an Mitglieder, die infolge Krankheit oder BGE 87 II, 89 (92)Unfall weder ihre bisherige, noch eine andere, gleichwertige Stellung in der Bell AG versehen können;
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1b. Altersrenten. ..
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2. Witwenrenten. ..
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3. Waisenrenten. ..
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Sämtliche Leistungen werden bemessen nach dem anrechenbaren Lohn (vgl. § 13) und der Anzahl der nach dem 1. Oktober 1908 voll zurückgelegten Dienstjahre. ..
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Für die Höhe der versicherten Leistungen, sowohl für Abfindungen, als auch für Renten, gelten die nachfolgenden Skalen. ..
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§ 20.
18
Die Skala für Vollinvaliden- und Altersrenten ist in Prozenten des anrechenbaren Lohnes. ..
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§ 21.
20
Wird ein Versicherter mit mehr als 5 Dienstjahren, der für seine bisherige, oder auch für eine andere, gleichwertige oder gleichartige Stellung dauernd invalid geworden ist, nicht in den Ruhestand, sondern in eine Stelle mit kleinerem Jahresverdienst versetzt, so wird ihm eine auf Grund der Verdiensteinbusse und der im Zeitpunkte der Versetzung voll zurückgelegten Anzahl Dienstjahre zu berechnende Teilrente ausgerichtet. Er bezahlt von da an nur noch die Beiträge von seinem verminderten Jahresverdienst. Wird er später wegen gänzlicher Invalidität in den Ruhestand versetzt, so hat er Anspruch auf eine weitere Rente, die nach Massgabe des zuletzt bezogenen Jahresverdienstes und der Gesamtzahl der voll zurückgelegten Dienstjahre berechnet wird.
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§ 22.
22
Erzielt der Bezüger einer Invalidenrente aus anderweitigem, dauerndem Arbeitsverdienst ein Einkommen, das zusammen mit der Rente seinen frühern Lohn übersteigt, so muss die Rente um diesen Mehrbetrag gekürzt werden. ..
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VI. Verfahren bei Pensionierungen.
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§ 28.
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Die Pensionierung erfolgt durch den Vorstand.
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.....
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Der Vorstand entscheidet über den Antrag auf Pensionierung und über die Höhe der zu zahlenden Pension nach Massgabe der Statuten...
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VII. Verlust und Änderung der Ansprüche.
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§ 30.
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Ein Mitglied, welches infolge von Invalidität vorzeitig pensioniert wurde, geht der Pension verlustig, wenn die Dienstunfähigkeit vor Erreichen der statutarischen Altersgrenze wieder wegfällt und wenn das pensionierte Mitglied sich weigern sollte, seinen frühern Dienst bei der Bell AG wieder aufzunehmen. Es hat sich den vom Vorstand angeordneten ärztlichen Kontrollen zu unterziehen.
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BGE 87 II, 89 (93)Wird eine teilweise Arbeitsfähigkeit wieder erreicht, so wird eine dem Grad der Teilinvalidität entsprechende Teilrente ausgerichtet, unter Vorbehalt der etwaigen Barabfindung für die Fälle, da ein Teilinvalider gezwungen ist, anderweitig Arbeit aufzunehmen, weil ihm bei der Bell AG keine geeignete Beschäftigung geboten werden kann (§ 17 A, letzter Absatz)."
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C.- Das Zivilgericht nahm an, die Beklagte schulde dem Kläger nur eine Teilrente gemäss seinem Invaliditätsgrad, den es auf Grund eines Gutachtens von Dr. med. Marcus Eha auf 45% schätzte. Die Rente noch weiter zu kürzen, weil die Krankheit des Klägers schon vor seiner Aufnahme in die Pensionskasse bestanden habe, lehnte es ab. Dagegen billigte es der Beklagten die Befugnis zu, anstelle der Rente eine Kapitalabfindung zu leisten, deren Höhe jedoch nicht im freien Ermessen des Vorstandes der Beklagten stehe, sondern dem Kapitalwert der Rente entsprechen müsse. Demgemäss verpflichtete es die Beklagte, dem Kläger den auf Fr. 13'500.-- berechneten Barwert einer lebenslänglichen Rente von Fr. 62.30 (= 45% von Fr. 138.50) pro Monat, abzüglich Fr. 2100.-- Teilzahlungen der Beklagten, also Fr. 11'400.-- nebst Zinsen zu bezahlen.
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D.- Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, an das der Kläger appellierte, hat am 28. Oktober 1960 erkannt:
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"Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt mit der Massgabe, dass von der Urteilssumme eine von der Beklagten am 5. Januar 1960 geleistete weitere à conto-Zahlung von Fr. 400.-- abzuziehen ist."
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E.- Mit seiner Berufung an das Bundesgericht erneuert der Kläger sein Klagebegehren. Die Beklagte schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Urteils.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. Der Kläger bestreitet nicht, dass er bei der Entlassung durch die Bell AG im medizinischen Sinne nicht voll-, sondern nur teilinvalid war. Gegen die auf ein ärztliches Gutachten gestützte Annahme der Vorinstanz, dass der Invaliditätsgrad 45% betragen habe, wendet er BGE 87 II, 89 (94)vor Bundesgericht mit Recht nichts ein (BGE 77 II 299Mitte,BGE 79 II 73Erw. 7). Er macht dagegen geltend, er habe nach den Statuten der Genossenschaft "Pensionskasse der Bell AG", die im Zeitpunkt seiner Entlassung noch in Kraft standen, auf eine ungekürzte Invalidenrente Anspruch, obwohl medizinisch keine Vollinvalidität bestand. Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, nach den erwähnten Statuten komme ihm nur eine dem festgestellten Invaliditätsgrad entsprechende Teilrente zu, an deren Stelle sie eine Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts dieser Rente ausrichten dürfe. (Dass die Rente noch weiter zu kürzen sei, weil die für die Invalidität verantwortliche Krankheit schon beim Eintritt des Klägers bestanden habe, und dass ihr Vorstand den Betrag der Abfindungssumme nach seinem Gutfinden festsetzen könne, behauptet die Beklagte heute - mit Recht - nicht mehr.) Ob der wegen Invalidität entlassene Kläger nach den Genossenschaftsstatuten auf eine Vollrente oder nur auf eine Teilrente nach Massgabe des Invaliditätsgrades Anspruch habe und ob die Beklagte befugt sei, anstelle der Rente eine Kapitalabfindung in Höhe des Rentenbarwerts zu leisten, ist ausschliesslich eine Frage der Auslegung jener Statuten.
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Die allgemeinen Regeln für die Auslegung von privatrechtlichen Verträgen und Satzungen sind, von Art. 18 OR abgesehen, nicht im Gesetz niedergelegt, sondern von Lehre und Rechtsprechung herausgearbeitet worden. Daher kann dem Kläger nicht schaden, dass die Berufungsschrift keine Angaben darüber enthält, welche ausdrücklichen Vorschriften des Bundesrechts durch den angefochtenen BGE 87 II, 89 (95)Entscheid verletzt worden seien. Vielmehr darf angenommen werden, er habe seine Berufung in einer den Anforderungen von Art. 55 lit. c OG genügenden Weise begründet, indem er in der Berufungsschrift darzutun suchte, dass die vorinstanzliche Auslegung der streitigen Statutenbestimmungen unrichtig sei und insbesondere dem Aufbau der Statuten nicht Rechnung trage und vom Wortlaut abweiche, auf den er nach Treu und Glauben habe abstellen dürfen (vgl. BGE 82 II 335 Erw. 2).
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Der Streitwert betrug vor der letzten kantonalen Instanz gemäss zutreffender Feststellung im angefochtenen Urteil noch rund Fr. 17'000.--. Die Berufungssumme (Art. 46 OG) ist also überschritten.
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Demnach ist auf die Berufung einzutreten.
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3. Die Statuten einer privatrechtlichen Körperschaft sind wie vertragliche Willenserklärungen (vgl. hiezuBGE 69 II 322, BGE 80 II 31 /32, BGE 81 II 363, BGE 82 II 453) nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Massgebend ist der Sinn, den die Mitglieder ihnen nach Treu und Glauben vernünftigerweise beimessen dürfen (vgl. EGGER N. 17 zu Art. 60 ZGB). Dies gilt vor allem in Fällen wie dem vorliegenden, wo die Statuten vermögensrechtliche Ansprüche der Mitglieder vorsehen, die ihrer Art nach auch in einem Vertrag geregelt sein könnten. Da man es bei einer genossenschaftlichen Pensionskasse mit einer Versicherung im weitern Sinne zu tun hat (BGE 80 II 129) und das Mitglied sich den in den Statuten niedergelegten Versicherungsbedingungen zu unterziehen hat, ohne daran etwas ändern zu können, ist bei der Auslegung der betreffenden Statutenvorschriften insbesondere auch der zumal für den Versicherungsvertrag und andere Formularverträge geltende Grundsatz anwendbar, dass unklare Bestimmungen zu Ungunsten der Partei auszulegen sind, die sie aufgestellt hat (BGE 40 II 552/53,BGE 45 II 456,BGE 48 II 246,BGE 50 II 543, BGE 81 II 159 oben, BGE 82 II 452, BGE 85 II 350 oben). Dieser Grundsatz, den die schweizerische Gerichtspraxis nach der Ansicht von H. GAUGLER und M. KELLER (Schweiz. Versicherungszeitschrift BGE 87 II, 89 (96)1955/56 S. 1 ff., 33 ff., 80/81 und 1958/59 S. 14) meist zum Schaden einer sorgfältigen objektiven Auslegung voreilig (wenn nicht überhaupt zu Unrecht) anwendet, der aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur eingreift, wenn sich eine Bestimmung anderswie nicht sicher deuten, sondern in guten Treuen verschieden auffassen lässt, ergibt sich aus dem Vertrauensprinzip, das in Art. 2 ZGB verankert ist und namentlich auch für die Auslegung von Versicherungsbedingungen massgebend sein muss (vgl. EGGER N. 13 und 15 zu Art. 2 ZGB; H. NAEF, Über die Auslegung des Versicherungsvertrages, 1950, S. 90/91; W. HUG in Schweiz. Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht 1955 S. 22).
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Gemäss § 17 B 1a werden nach Ablauf der fünf ersten Dienstjahre (die der Kläger bei seiner Entlassung schon seit einiger Zeit zurückgelegt hatte) Invalidenrenten an Mitglieder geleistet, die infolge von Krankheit oder Unfall weder ihre bisherige noch eine andere, gleichwertige Stellung in der Bell AG versehen können. Im Sinne der Statutenbestimmung, welche die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente regelt, bedeutet Invalidität also unzweifelhaft die durch Krankheit oder Unfall bedingte Unfähigkeit zur Leistung der bisherigen oder einer dieser gleichwertigen Arbeit beim Dienstherrn, die sog. Berufsunfähigkeit.
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Nach § 21 der Statuten kommen für einen Arbeitnehmer, der in diesem Sinne dauernd invalid ist, zwei Möglichkeiten BGE 87 II, 89 (97)in Betracht: die Versetzung in den Ruhestand, d.h. die Entlassung aus dem Dienst der Bell AG, und die Versetzung in eine Stelle mit geringerm Verdienst.
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Für den Fall der Entlassung enthalten die §§ 17-22 der Statuten abgesehen von § 20, der die "Vollinvaliden- und Altersrenten" nach Massgabe der Dienstjahre in Prozenten des anrechenbaren Lohns festsetzt, nur noch die in § 22 niedergelegte Vorschrift, dass die Invalidenrente, wenn sie zusammen mit einem vom Bezüger erzielten Einkommen aus anderweitigem, dauerndem Arbeitsverdienst den frühern Lohn übersteigt, um diesen Mehrbetrag gekürzt werden muss. Dass ein wegen Invalidität Entlassener, von dem anzunehmen ist, er könne möglicherweise anderswo noch etwas verdienen, von vornherein nur eine dem medizinischen Invaliditätsgrad entsprechende Teilrente erhalte, ist in den §§ 17-22 nicht vorgesehen. Die einzige Vorschrift dieses Abschnitts, die von einer Teilrente handelt, ist § 21, wo der Fall der Versetzung in eine Stelle mit kleinerm Jahresverdienst behandelt wird. Ein solcher Versicherter erhält nach § 21 eine Teilrente, die nach der Verdiensteinbusse (nicht nach dem medizinischen Invaliditätsgrad) und nach der Zahl der im Zeitpunkt der Versetzung zurückgelegten Dienstjahre berechnet wird.
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Aus dieser Regelung dürfen die Kassenmitglieder schliessen, der Umfang ihres Rentenanspruchs sei wie dessen Entstehung von der Invalidität im medizinischen Sinne unabhängig; die Ausrichtung einer - nicht dem Grade dieser Invalidität, sondern der tatsächlichen Verdiensteinbusse angepassten - Teilrente komme einzig in Betracht, wenn die Invalidität (verstanden als Berufsunfähigkeit) nicht zur Entlassung, sondern nur zur Versetzung in eine Stelle mit geringerm Lohn führt; der wegen Invalidität Entlassene sei daher im Sinne der Statuten stets vollinvalid und erhalte die in § 20 festgesetzten Leistungen.
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Zur Annahme, dass Vollinvalidität nichts anderes als die eine weitere Verwendung im Dienste der Bell AG BGE 87 II, 89 (98)ausschliessende Invalidität sei, sind die Versicherten um so eher berechtigt, als § 21 im Anschluss an die Vorschrift, dass die wegen Invalidität in eine Stelle mit kleinerm Lohn versetzten Arbeitnehmer eine Teilrente nach Massgabe der Verdiensteinbusse und der bisherigen Dienstjahre erhalten, noch bestimmt, ein Teilrentner, der später wegen gänzlicher Invalidität in den Ruhestand versetzt werde, habe Anspruch auf eine weitere Rente, die nach Massgabe des zuletzt bezogenen Jahresverdienstes und der Gesamtzahl der voll zurückgelegten Dienstjahre berechnet werde. Die gänzliche Invalidität bezeichnet hier deutlich die zur Entlassung führende Invalidität im Gegensatz zu derjenigen, die bloss eine Versetzung nach sich zieht.
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5. Vergeblich wendet die Beklagte gegen diese Auslegung der §§ 17-22 ein, wenn § 20 die Renten für Vollinvalide festsetze, so könne diese Skala nicht unverändert auch für Teilinvalide angewendet werden; die Rentenreduktion nach dem Grade der Invalidität sei eine selbstverständliche Folge davon, dass § 20 die Renten bei totaler Invalidität bestimme. Daraus, dass § 20 die Vollinvalidenrenten (pensions d'invalidité totale) in Prozenten des anrechenbaren Lohnes festsetzt, ergibt sich durch Gegenschluss nur, dass es neben den so berechneten Vollinvalidenrenten in gewissen Fällen auch anders berechnete Teilinvalidenrenten gibt. Dagegen lässt sich dieser Bestimmung nichts darüber entnehmen, wann solche ausgerichtet werden und wie sie zu berechnen sind, sondern diese Frage wird durch den bereits erwähnten § 21 beantwortet. Darnach besteht das Gegenstück zu den Vollinvalidenrenten, die § 20 festsetzt, nicht in nach dem medizinischen Invaliditätsgrad bemessenen Teilrenten für Entlassene, die voraussichtlich anderwärts noch etwas verdienen können, sondern in den auf Grund der Verdiensteinbusse berechneten Teilrenten für Versicherte, die in eine Stelle mit geringerm Verdienst versetzt worden sind.
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6. Unbehelflich ist auch die Behauptung der Beklagten, BGE 87 II, 89 (99)die Ausrichtung von Vollrenten an Entlassene, die medizinisch nur teilinvalid sind, würde eine Belastung der Pensionskasse bedeuten, die vom Standpunkt des Versicherungsmathematikers aus nicht gerechtfertigt werden könnte und auf eine Schädigung der übrigen Versicherten hinausliefe; es sei unmöglich anzunehmen, dass z.B. eine einprozentige Invalidität einen Anspruch auf eine Vollrente begründe.
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a) Ein gewöhnliches Kassenmitglied kann nicht wissen, für welche Leistungen eine Kasse versicherungsmathematisch eingerichtet ist. Es ist vielmehr grundsätzlich Sache der Kasse, die durch ihren finanziellen Aufbau allfällig gebotenen Einschränkungen der Versicherungsleistungen in den Statuten klar zum Ausdruck zu bringen. Eine Vorschrift, die ausdrücklich sagen würde, dass die Renten der wegen Invalidität Entlassenen nach dem medizinischen Invaliditätsgrad abzustufen seien, ist aber eben, wie schon festgestellt, in dem den Kassenleistungen gewidmeten Abschnitt der massgebenden Statuten nicht zu finden.
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b) Bei dieser Sachlage wären die Kassenmitglieder höchstens dann nicht berechtigt, aus den Statuten zu schliessen, dass ein Entlassener in jedem Falle (auch bei medizinisch nur partieller Invalidität) grundsätzlich eine Vollrente erhalte, wenn ein vernünftiger Laie sich bei gehöriger Überlegung ohne weiteres davon Rechenschaft geben könnte, dass eine Pensionskasse ihren Mitgliedern solche Leistungen unmöglich gewähren könne, oder wenn er sich sagen müsste, es wäre (wie die Vorinstanz annimmt) mit Sinn und Zweck einer Pensionskasse unvereinbar, "wenn ein Versicherter, der wegen Teilinvalidität aus den Diensten der Bell AG ausscheidet, unter sonst gleichen Umständen besser gestellt sein" (d.h. eine grössere Rente erhalten) "sollte als einer, der bei der Bell AG weiterarbeiten kann." Eine solche Überlegung drängte sich jedoch den Mitgliedern der Genossenschaft Pensionskasse der Bell AG keineswegs auf. Es gab und gibt zahlreiche BGE 87 II, 89 (100)Pensionskassen, die im Falle der durch Krankheit oder Unfall bedingten Entlassung ohne Rücksicht auf den medizinischen Invaliditätsgrad unter Vorbehalt der Kürzung wegen anderweitigen Erwerbseinkommens die volle Invalidenrente ausrichten, während sie den zu einem geringern Lohn Weiterbeschäftigten höchstens eine Teilrente gewähren. Dieses System kommt nicht nur bei Pensionskassen öffentlicher Verwaltungen vor (vgl. z.B. die frühere und jetzige Regelung im Kanton Basel-Stadt: Gesetz betr. die Pensionierung der Staatsangestellten vom 9. Februar 1922, ersetzt durch das Gesetz betr. Pensions-, Witwen- und Waisenkasse des Basler Staatspersonals vom 9. Dezember 1948), sondern auch bei solchen von Privatunternehmungen (vgl. H. F. MOSER, Personalfürsorge, 1943, S. 10: "Der Begriff der teilweisen Invalidität, der aus dem Gebiet der Unfallversicherung gut bekannt ist, findet im Personalfürsorgewesen kaum besondere Beachtung...", und KARL MÜLLER, Die Rechtsstellung der Versicherten bei Pensionskassevereinen, 1948, S. 57: "Grundsätzlich wird der Grad der Invalidität nicht beachtet. Einzelne Kassen haben aber auch in diesem Zusammenhang besondere Vorschriften. Die Regelung für den Fall der Teilinvalidität kommt aber nur dann zu Anwendung, wenn der Arbeitnehmer noch weiterhin mit reduziertem Gehalt im Betrieb beschäftigt wird."). Das Beispiel dieser Kassen zeigt, dass das in Frage stehende System durchaus praktikabel ist. Dass ein wegen Invalidität Entlassener, auch wenn er nicht gänzlich arbeitsunfähig ist, eine grössere Invalidenrente erhält als einer, der zu kleinerm Lohn weiterbeschäftigt wird und für diesen Lohn versichert bleibt, lässt sich sachlich sehr wohl rechtfertigen. Die Mitglieder der Genossenschaft Pensionskasse der Bell AG hatten also keinerlei Grund zur Annahme, nach der Natur der Sache oder aus Gründen der Rechtsgleichheit könne es nicht die Meinung der Statuten sein, dass der wegen Invalidität Entlassene unter dem erwähnten Vorbehalt stets eine Vollrente erhalte. Das Beispiel mit der BGE 87 II, 89 (101)einprozentigen Invalidität kann schon deshalb nichts beweisen, weil eine so geringfügige Invalidität praktisch nie zur Entlassung führt. Und wenn schliesslich das Reglement der 1958 gegründeten Stiftung Pensionskasse der Bell AG für den Fall der dauernden Teilinvalidität allgemein eine Reduktion der Invalidenpension auf den Grad der festgestellten Invalidität vorsieht (was sich zum Teil daraus erklären mag, dass unter der heutigen Konjunktur ein zur Verwendung in einem bestimmten Betrieb untauglich gewordener, aber nicht gänzlich erwerbsunfähiger Arbeitnehmer eher als früher auf eine andere Stelle rechnen kann), so ist dies für die Auslegung der im vorliegenden Falle massgebenden, ganz anders lautenden Genossenschaftsstatuten ohne Bedeutung.
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Es bleibt also dabei, dass die Kassenmitglieder aus den §§ 17-22 dieser Statuten nach Treu und Glauben schliessen durften, einem nach mehr als fünf Dienstjahren wegen Invalidität entlassenen Versicherten sei unter dem Vorbehalte des § 22 eine Vollrente zu gewähren, auch wenn er medizinisch nur teilinvalid ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz enthalten diese Bestimmungen mit Bezug auf die Ansprüche eines solchen Versicherten keine Lücke, die der Richter auszufüllen hätte.
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54
§ 30 Abs. 1 bestimmt, ein wegen Invalidität vorzeitig pensioniertes Mitglied verliere den Pensionsanspruch, wenn es vor Erreichen der statutarischen Altersgrenze wieder dienstfähig werde und sich weigere, seinen frühern Dienst bei der Bell AG wieder aufzunehmen. Hier wird also nicht auf die Arbeitsfähigkeit im allgemeinen, sondern wie in § 17 auf die Fähigkeit zur Verrichtung des vor der Pensionierung besorgten Dienstes bei der Bell AG, die Dienst- oder Berufsfähigkeit, abgestellt.
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§ 30 Abs. 2 spricht demgegenüber vom Falle, dass ein BGE 87 II, 89 (102)wegen Invalidität vorzeitig Pensionierter "nur eine teilweise Arbeitsfähigkeit wieder erreicht", und bestimmt, dass ein solcher Versicherter "eine dem Grad der Teilinvalidität entsprechende Teilrente" erhalte. Dabei bleibt es nach § 30 Abs. 2, wenn dem Versicherten eine geeignete Beschäftigung bei der Bell AG geboten werden kann. Für den Fall, dass "ein Teilinvalider gezwungen ist, anderweitig Arbeit aufzunehmen", behält sich die Kasse dagegen nach § 30 Abs. 2 die "etwaige Barabfindung" nach § 17 A, letzter Absatz, vor. Dieser Bestimmung liegt anscheinend die Auffassung zugrunde, eine Vollrente sei nur solange auszurichten, als der Bezüger gänzlich arbeitsunfähig (nicht bloss zur Verwendung im Dienste der Bell AG untauglich) ist. Dem Pensionierten, der wieder teilweise arbeitsfähig wird, sei nur noch eine Teilrente zu leisten, gleichgültig, ob er wieder bei der Bell AG beschäftigt werden kann oder nicht, und zwar sei diese Rente nicht nach der Differenz zwischen dem frühern und dem gegenwärtigen Verdienst, sondern nach dem Invaliditätsgrad im medizinischen Sinne zu bemessen. Statt dieser Teilrente könne einem wieder teilarbeitsfähig gewordenen Versicherten, dem die Bell AG keine geeignete Beschäftigung bieten kann, eine nach dem Ermessen des Vorstands festgesetzte einmalige Abfindung ausbezahlt werden.
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Diese Regelung steht mit derjenigen, die sich nach Erw. 4 bis 6 hievor aus den §§ 17-22 ergibt, mindestens insoweit in scharfem Widerspruch, als sie für Pensionierte, die wieder teilarbeitsfähig geworden sind, aber von der Bell AG nicht wieder eingestellt werden, die Ausrichtung einer Teilrente oder gar nur einer vom Vorstand festgesetzten Barabfindung vorsieht. Es ist ungereimt, einerseits dem wegen Invalidität Entlassenen ohne Rücksicht auf den medizinischen Invaliditätsgrad eine Vollrente zu gewähren und andererseits vorzuschreiben, dass ein Pensionierter, der die Arbeitsfähigkeit zum Teil wieder erlangt, aber nicht wieder bei der Bell AG angestellt wird, sondern entlassen bleibt, sich eine Kürzung BGE 87 II, 89 (103)seiner Rente nach dem Invaliditätsgrad oder sogar den Entzug der Rente gegen eine Barabfindung gefallen lassen müsse. Hieraus folgt aber entgegen der Auffassung der Beklagten und der Vorinstanz nicht, dass den §§ 17-22 der Statuten richtigerweise der Sinn beizulegen sei, der wegen Invalidität Entlassene habe von vornherein nur auf eine Rente nach Massgabe des Invaliditätsgrades Anspruch. Wie schon gesagt, dürfen die Versicherten davon ausgehen, dass die Voraussetzungen, die Art und der Umfang der Kassenleistungen in dem diesen Leistungen gewidmeten Abschnitt der Statuten (§§ 17-22) abschliessend geregelt seien. Zu dieser Annahme sind sie auf jeden Fall unter der Voraussetzung berechtigt, dass sich diesen Bestimmungen bei unbefangener Betrachtung eine vollständige und an sich vernünftige Regelung der genannten Punkte entnehmen lässt, wie es festgestelltermassen zutrifft. Die Versicherten brauchen sich daher nicht gefallen zu lassen, dass aus der Vorschrift von § 30, die vom Verlust und von der Änderung der Ansprüche infolge nach der Pensionierung eintretender Umstände handelt, der Rückschluss gezogen wird, ihre Ansprüche seien schon von Anfang an Beschränkungen unterworfen, die aus den Bestimmungen über die Entstehung und die Höhe des Rentenanspruchs nicht hervorgehen. Eine solche ausdehnende Auslegung von § 30, die eine wichtige, den Versicherten nachteilige Modalität des Rentenanspruchs gewissermassen durch die Hintertüre einführen würde, ist mit dem Vertrauensprinzip unvereinbar. Viel eher könnte sich fragen, ob die Vorschrift von § 30 Abs. 2 wegen des innern Widerspruchs mit den §§ 17-22 in den Fällen, für die sie nach ihrem Wortlaut gilt, nur mit starken Einschränkungen oder überhaupt nicht angewendet werden könne, weil sie, neben den §§ 17-22 betrachtet, als äusserst unklar erscheint. Diese Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, sondern es genügt die Feststellung, dass § 30 an dem aus §§ 17-22 abzuleitenden Grundsatz, dass den wegen Invalidität Entlassenen ohne Rücksicht auf BGE 87 II, 89 (104)den medizinischen Invaliditätsgrad eine Vollrente auszusetzen ist, nichts ändern kann.
57
8. So wenig wie § 30 Abs. 2 kann § 28 der Statuten die Auffassung der Beklagten stützen, dass ein wegen Invalidität Entlassener, der im Zeitpunkt der Pensionierung im medizinischen Sinne nur teilinvalid war, bloss eine Teilrente gemäss dem Invaliditätsgrad zugut habe. Die Vorschrift von § 28, laut welcher die Pensionierung durch den Vorstand erfolgt und dieser nach Massgabe der Statuten über die Höhe der Pension entscheidet, hat entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur unter der Voraussetzung einen vernünftigen Sinn, dass bei der Pensionierung der Invaliditätsgrad festzustellen ist. Vielmehr ist ein Entscheid über die Höhe der im konkreten Fall auszurichtenden Pension auch dann erforderlich, wenn man annimmt, dem wegen Invalidität Entlassenen komme stets eine Vollrente, dem zu geringerm Lohn Weiterbeschäftigten eine Teilrente im Sinne von § 21 zu.
58
9. Die von der Beklagten in Anspruch genommene Befugnis, einem Versicherten bei der Pensionierung anstelle der nach §§ 17-22 der Statuten geschuldeten Rente eine Barabfindung auszuzahlen, kann sich nicht auf § 30 Abs. 2 in Verbindung mit dem letzten Absatz von § 17 A stützen, weil aus § 30 Abs. 2, wie in Erwägung 7 hievor dargelegt, keine Beschränkungen der dem Versicherten mit der Entlassung erwachsenden Rentenansprüche abgeleitet werden dürfen. Es besteht aber auch keine andere Statutenvorschrift, die der Beklagten die von ihr beanspruchte Befugnis zuerkennen würde. Ebensowenig ergibt sich diese Befugnis etwa unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. BGE 80 II 130). Mangels einer Grundlage im Gesetz oder in einer klaren Statutenbestimmung kommt eine Ablösung des mit der Invalidität entstandenen Rentenanspruchs, der nach dem eben erwähnten Präjudiz die Eigenschaft eines wohlerworbenen Rechts besitzt, keinesfalls in Frage. Eine solche Ablösung passt auch nicht zu dem von der BGE 87 II, 89 (105)Beklagten gewählten Versicherungssystem. Daher ist dem Kläger eine Rente zuzusprechen. Dass die Vollrente für ihn Fr. 138.50 pro Monat ausmacht, ist unbestritten.
59
Die Kapitalforderung des Klägers berechnet sich wie folgt:
60
.....
61
Demnach erkennt das Bundesgericht:
62
Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 28. Oktober 1960 dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger zu bezahlen:
63
a) Fr. 5874.60 nebst 5% Verzugszins seit 1. März 1961 von Fr. 5394.50,
64
b) eine lebenslängliche Invalidenrente von monatlich Fr. 138.50, zahlbar monatlich zum voraus, erstmals am 1. April 1961.
65
Vorbehalten bleibt die allfällige Kürzung der Rente gemäss § 22 Abs. 1 der Statuten der Pensionskasse der Bell AG vom 8. Juni/3. Juli 1941.
66
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