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25. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Juni 1961 i.S. Konkursmasse Frigotherm A.-G. gegen Pieren. | |
Regeste |
Aktienrecht. Aktienliberierung, Simulation, Verrechnung, Kapitalrückzahlung. |
In diesem Vorgehen liegt |
- nicht eine simulierte Barliberierung, OR Art. 18 (Erw. 3); |
- nicht eine Verrechnung von Liberierungsschuld und Gläubigeranspruch, die nach Art. 80 HRV in der öffentlichen Urkunde angegeben werden muss (Erw. 5, 6); |
- nicht ein Sachverhalt, auf den Art. 80 HRV sinngemäss anwendbar ist (Erw. 7); |
- nicht eine nach Art. 680 Abs. 2 OR verbotene Kapitalrückzahlung (Erw. 9). | |
Sachverhalt | |
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Hermann Pieren in Konolfingen, der Aktien der Gesellschaft im Nennwert von Fr. 30'000.-- besass, belieferte das Unternehmen mit Metallen, Maschinen und Boilern. Aus diesen Lieferungen hatte er ein Guthaben von Fr. 30'000.--. Da die AG sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, wurde das Guthaben Pierens mit Vertrag vom 15. Mai 1957 in ein Darlehen umgewandelt, das zu 4% verzinslich war und ab 30. April 1959 innert 30 Tagen zurückbezahlt werden sollte.
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Die finanzielle Bedrängnis der Gesellschaft dauerte jedoch weiterhin an. Die Bilanz per 30. September 1957 schloss mit einem Verlust von rund Fr. 330'000.-- ab. Die Generalversammlung vom 29. Januar 1958 beschloss daher, das Aktienkapital von Fr. 600'000.-- auf Fr. 300'000.-- abzuschreiben und durch Beschaffung neuer Mittel wieder auf Fr. 600'000.-- zu erhöhen. Pieren wurde als bisheriger Aktionär und Gläubiger ebenfalls um Beteiligung an der Kapitalerhöhung angegangen. Er war jedoch nicht gewillt, weitere Gelder in die Gesellschaft einzuschiessen, und erklärte sich lediglich bereit, seine bestehende Darlehensforderung ![]() | 3 |
Der Verwaltungsratspräsident der AG, Dr. Steger, stimmte jedoch diesem Vorgehen nicht zu und verlangte, dass die Kapitalbeteiligung in bar liberiert werde. Eine solche Barzahlung wollte Pieren indessen nur unter der Bedingung leisten, dass ihm sein erst Ende April 1959 fälliges Darlehen unverzüglich zurückbezahlt werde. Da die hiefür erforderlichen Mittel fehlten, schlug Direktor Buomberger vor, dass die AG Pieren ein Wechselakzept über Fr. 30'000.-- ausstellen solle, das er dann diskontieren lassen könne, um Deckung für die Barliberierung der von ihm gezeichneten Aktien zu erhalten. Pieren war damit einverstanden. Er zeichnete für Fr. 30'000.-- Aktien und verpflichtete sich zur Bareinzahlung dieses Betrages an die Luzerner Kantonalbank als Depositenstelle.
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Nachdem die ausserordentliche Generalversammlung der Frigotherm AG am 6. Juni 1958 die Erhöhung des Aktienkapitals von Fr. 300'000.-- auf Fr. 600'000.-- beschlossen hatte, stellte Direktor Buomberger namens der AG am 18. Juni 1958 zu Gunsten Pierens ein Akzept über Fr. 30'000.-- mit Verfall auf den 30. Juni 1958 aus. Pieren diskontierte diesen Wechsel bei einer Bank und verwendete den Erlös zur Liberierung der von ihm gezeichneten Aktien.
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Die ausserordentliche Generalversammlung der Frigotherm AG vom 25. Juni 1958 stellte fest, dass der Betrag der Kapitalerhöhung von Fr. 300'000.-- gezeichnet und bei der Luzerner Kantonalbank voll einbezahlt worden sei und dass das Geld nach Erfüllung der handelsregisterlichen Erfordernisse zur freien Verfügung der Gesellschaft ![]() | 6 |
Das von der AG Pieren übergebene, am 30. Juni 1958 fällige Akzept wurde bis zum 10. Juli 1958 prolongiert und an diesem Tage durch die Schuldnerin aus Mitteln der Kapitalerhöhung eingelöst.
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Am 17. April 1959 fiel die Frigotherm AG in Konkurs. B. - Mit Klage vom 25. August 1960 forderte die Konkursmasse der Frigotherm AG von Pieren die Bezahlung von Fr. 30'000.-- nebst Zinsen.
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Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
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C.- Der Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, hat mit Urteil vom 24. Januar 1961 die Klage abgewiesen.
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D.- Mit der vorliegenden Berufung hält die Klägerin an ihrem vor der kantonalen Instanz gestellten Klagebegehren fest.
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Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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2. Die Klägerin begründet die Klageforderung in erster Linie als Einforderung der vom Beklagten gezeichneten ![]() | 14 |
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Die Klägerin ist jedoch der Auffassung, die Vereinbarung über die Liberierung sei simuliert gewesen. In Wirklichkeit sei eine Verrechnung der Darlehensforderung (richtig: der gestundeten Kaufpreisforderung) des Beklagten mit dessen Schuld aus der Aktienzeichnung gewollt gewesen, die durch Barliberierung und Darlehensrückzahlung verschleiert worden sei; für die Verrechnung fehle es aber an der in Art. 80 HRV aufgestellten Sicherungsform, nämlich dass sich aus der öffentlichen Urkunde über die Kapitalerhöhung ergebe, dass und wie die Existenz der verrechneten Forderung nachgewiesen worden sei, und dass in der Handelsregistereintragung der Betrag desjenigen Teils des Grundkapitals genannt werde, der durch Verrechnung liberiert wurde. Beides sei hier nicht der Fall gewesen.
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Die Klägerin behauptet, es sei vom Beklagten anerkannt und im Urteil der Vorinstanz festgehalten, dass eine Verrechnung gewollt war. Diese Behauptung trifft nicht zu.
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Dass in diesem Vorgehen eine Verschleierung einer eigentlich gewollten Verrechnung und darum eine Simulation ![]() | 19 |
4. Die Klägerin wendet weiter ein, beim Vorgehen der Parteien handle es sich um einen rechtsgeschäftlichen Schleichweg. Die Vorinstanz hat diesen Einwand verworfen. Sie versteht unter einem "Schleichweg" den Fall, dass die Vertragsparteien ein an sich erlaubtes Rechtsgeschäft schliessen, um einen von der Rechtsordnung verpönten wirtschaftlichen und rechtlichen Erfolg zu erzielen und eine vom Gesetz aufgestellte Schutzvorschrift zu umgehen. Die Vorinstanz stellt nun fest, der Wille der Vertragsparteien sei dahin gegangen, dass der Beklagte sich an der Kapitalerhöhung beteilige, aber keine neuen Mittel zu investieren habe. Dieser wirtschaftliche Zweck hätte nach der Ansicht der Vorinstanz auf zwei Arten erreicht werden können, nämlich entweder durch Einbringung der Darlehensforderung als Sacheinlage und Verrechnung, oder dann durch Barliberierung der Aktien ![]() | 20 |
In der Berufungsschrift wird demgegenüber geltend gemacht, die Vorinstanz stelle zu stark auf das subjektive Moment ab; Gesetzesumgehung könne nicht nur bei vorhandener Absicht vorliegen. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben; denn eine - beabsichtigte oder unbeabsichtigte - Gesetzesumgehung liegt hier überhaupt nicht vor, weil die in Betracht fallenden Formvorschriften (Art. 628 OR, Art. 80/81 HRV) auf den von den Parteien angestrebten Erfolg nicht anwendbar sind, wie im folgenden darzulegen sein wird.
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Im weiteren macht die Klägerin geltend, es liege entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht bloss ein Wegverbot vor, sondern ein Zielverbot; denn "ohne Erfüllung der Vorschriften mit Einschluss der Publizitätsformen" dürfe nach Gesetz keine Kapitalerhöhung durch Barliberierung durchgeführt werden, wenn diese Barmittel der Gesellschaft nicht tatsächlich zuflössen. Dies betrifft indessen nicht die Frage, ob ein Schleichweg vorliege, sondern damit wird zur Diskussion gestellt, ob Barliberierung, verbunden mit gleichzeitiger Rückzahlung einer Schuld der AG an den Zeichner, aktienrechtlich überhaupt zulässig sei.
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Die nach schweizerischem Recht zulässige Verrechnung einer Gläubigerforderung mit der Liberierungsschuld des betreffenden Gläubigers stellt übrigens - entgegen der Annahme der Vorinstanz und der Klägerin - keine Sacheinlage dar. Denn als solche ist gemäss Art. 628 Abs. 1 OR ein Vermögenswert zu betrachten, den ein Aktionär in die Gesellschaft einbringt und der alsdann zu bewerten und dem Einleger anzurechnen ist, während er der AG als Aktivum verbleibt. Die Gläubigerforderung des Zeichners wird aber im Falle der Verrechnung nicht eingebracht; denn sie erlischt ja in dem Moment, wo an sich die Liberierung stattzufinden hätte, d.h. bevor die AG zur rechtlichen Existenz gelangt (Art. 643 Abs. 1 OR). Es handelt sich daher nicht um eine Sacheinlage. Dem trägt auch die HRV Rechnung, indem sie den Fall der Verrechnung nicht mit den Sacheinlagen zusammen behandelt, sondern in Art. 80 unter dem Marginale "Einzahlung durch Verrechnung" besonders regelt, während die Sacheinlagen in Art. 81 Abs. 1 behandelt werden (SIEGWART, Art. 633 OR N. 14). Allerdings stellt Art. 80 HRV, wie bereits erwähnt, auch für die Verrechnung gewisse Publizitätsvorschriften auf, und zwar andere, als Art. 81 für die Sacheinlagen. Auf den vorliegenden Fall ist Art. 80 HRV indessen nicht ![]() | 24 |
Wie die Verrechnung gesetzlich an sich durchaus zulässig ist, muss es auch die mit der Bedingung der Rückzahlung einer bestehenden Forderung des Zeichners an die AG "vorbelastete" Barliberierung sein. Die Frage ist nur, ob sie einer gewissen Publizität bedarf. In der Berufungsschrift wird hiezu ausgeführt:
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Die äusserst wichtige Tatsache, dass das gezeichnete Kapital nicht bar, sondern in Sachen u.ä., z.B. wie hier zugunsten des Einzahlers vorbelastet eingebracht worden ist, muss den Aktionären zur Beschlussfassung unterbreitet und den aktuellen oder künftigen Aktionären, sowie den Gläubigern, in Statuten und im Handelsregister bekannt gegeben werden. Dies deshalb, weil derart eingebrachte Werte für die Gesellschaft weniger gesichert sind, als frei verfügbares Bargeld, und die Bewertung naturgemäss unsicher und oft willkürlich ist. In dieser Hinsicht steht hier im Vordergrund die unsichere Darlehensforderung des Beklagten mit Fälligkeit am 30.4.1959, also an einem weit nach der effektiven Rückzahlung liegenden Datum.
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Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass hier das gezeichnete Kapital nicht "in Sachen u.ä." eingebracht, sondern bar einbezahlt wurde; es war also "frei verfügbares Bargeld", und keineswegs "weniger gesichert" als solches. Die angebliche "Unsicherheit" der Darlehensforderung konnte unter dem Gesichtspunkt des Art. 628 OR keine Rolle spielen; denn die Darlehensforderung wurde ja nicht eingebracht und war daher für die Bewertung der Aktiven der AG durch andere Aktionäre und Gläubiger ohne Bedeutung.
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Allerdings war die Bedingung vereinbart, dass das "Darlehen" zurückbezahlt und die Barliberierung aus diesem (durch Wechselakzept und Diskont flüssig gemachten) Geld entrichtet werde. Dieses "Darlehen" schuldete die AG dem Beklagten unstreitig, und sie konnte sich gewiss nicht darauf berufen, sie sei eine unsichere Darlehensschuldnerin und das Darlehen darum nicht vollwertig. Denn dieser Umstand hätte ihr natürlich nicht das Recht verliehen, dem Beklagten nicht den vollen Betrag zurückzuzahlen (oder im Falle der Verrechnung nicht mit dem vollen Betrag zu verrechnen).
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Die Vereinbarung vom 20. Mai 1958 kann also (vorbehältlich einer hier nicht vorliegenden Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG) materiell nicht beanstandet werden.
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7. Es könnte sich daher einzig noch fragen, ob Art. 80 HRV (obwohl es sich nicht um eine Verrechnung handelt), allenfalls sinngemäss auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sei. Auch dies ist indessen zu verneinen. Art. 80 HRV will verhüten, dass die Liberierungsschuld eines Aktienzeichners durch Verrechnung mit zweifelhaften oder gar vorgetäuschten Ansprüchen gegenüber der AG getilgt und auf diese Weise das Aktienkapital geschwächt wird. Um Machenschaften solcher Art vorzubeugen, schreibt Art. 80 HRV vor, aus der öffentlichen ![]() | 31 |
Selbst wenn man übrigens mit Rücksicht darauf, dass das Vorgehen der Beteiligten im Endergebnis einer Verrechnung nahe kam, die Vorschriften von Art. 80 HRV als sinngemäss anwendbar ansehen wollte, so wäre auf jeden Fall die Folge der Nichtigkeit der ganzen Transaktion abzulehnen, da sie über den von der Bestimmung angestrebten Schutzzweck weit hinausgehen würde. Es ist zu beachten, dass der AG aus dem Vorgehen der Beteiligten kein Schaden entstanden ist: sie war vorher Schuldnerin ![]() | 32 |
Sind nach dem Gesagten die Vorschriften des Art. 80 HRV auf den vorliegenden Sachverhalt weder unmittelbar noch auch sinngemäss anwendbar, so braucht die in der Literatur angezweifelte Gesetzmässigkeit der genannten Bestimmung (vgl. z.B. JÄGGI, SAG 1958/59 S. 59) nicht geprüft zu werden.
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a) Dass die Klägerin diesen Standpunkt nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht hat, schadet ihr nicht; denn es handelt sich bloss um eine neue rechtliche Betrachtungsweise, nicht um unzulässiges neues Vorbringen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG. Es ist aber natürlich nur der durch die Vorinstanz festgestellte Tatbestand unter diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilen.
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b) Nach Art. 680 Abs. 2 OR ist die Rückzahlung von Aktienkapital an einen Aktionär (ausser bei der Herabsetzung des Aktienkapitals nach Art. 732 ff. OR) unzulässig, und ein gleichwohl ausbezahlter Betrag muss zurückerstattet werden. Dies entspricht dem in der Berufungsschrift wiederholt hervorgehobenen Kapitalschutzgedanken.
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c) Die Einlösung des Ende Juni fälligen Akzeptes durch die AG erfolgte allerdings erst am 10. Juli, mithin nach vollzogener, durch Generalversammlungsbeschluss vom 25. Juni 1958 festgestellter und am 4. Juli im SHAB veröffentlichter Kapitalerhöhung. Aber die Schuld der AG war seit der Wechselbegebung nicht mehr eine solche aus dem "Darlehen" gegenüber dem Beklagten, sondern eine wechselrechtliche gegenüber dem Wechselinhaber, und diese wurde durch die Wechseleinlösung beglichen. Die AG hat dem Beklagten auf diese Weise abmachungsgemäss das "Darlehen", aber nicht seine Kapitaleinzahlung zurückbezahlt. Es wäre für die Vermögenslage der AG praktisch auf das Gleiche herausgekommen, wenn sie diese Darlehensrückzahlung schon früher vorgenommen hätte, oder erst später, am vertraglichen Fälligkeitstermin; im letzteren Falle wäre lediglich noch der vertragliche Zins von 4% jährlich für 10 Monate hinzugekommen.
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Die Berufungsschrift bemerkt hiezu lediglich:
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Soweit unzulässige Gründervorteile zur Diskussion stehen, beruft sich die Berufungsklägerin auf den zivilprozessualen Grundsatz, dass für die Rechtsanwendung das angerufene Gericht massgebend ist. Für die in diesem Fall anwendbaren Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung gelten die Ausführungen im vorstehenden Art. 11.
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Der von der Klägerin angerufene Grundsatz, dass der Richter das Recht von Amtes wegen anzuwenden habe (Art. 63 Abs. 3 OG), gilt jedoch nur für den Fall, dass auf eine Berufung überhaupt eingetreten werden kann. Voraussetzung hiefür ist aber laut Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, dass der Berufungskläger darlege, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt seien. Diesem Erfordernis ist die Klägerin nicht nachgekommen, da sie keinerlei Ausführungen darüber gemacht hat, wieso die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen eines unzulässigen Gründervorteils verneint habe. Damit hangen die in der Berufungsschrift in anderm Zusammenhang gemachten Ausführungen über die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung, auf welche die Klägerin verweist, in der Luft. Denn sie betreffen lediglich die Folgen eines allfälligen unzulässigen Gründervorteils, dessen Vorliegen die Berufungsschrift nicht näher ![]() | 43 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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