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Informationen zum Dokument  BGE 87 II 213  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Soweit der Berufungskläger Anträge stellt, die ü ...
2. Der Interdizend anerkennt ausdrücklich, dass er gemä ...
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31. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Oktober 1961 i.S. K. gegen Regierungsrat des Kantons Aargau.
 
 
Regeste
 
Örtliche Zuständigkeit zur Entmündigung gemäss Art. 371 ZGB; Art. 376: Ein im Kanton seines letzten Wohnsitzes verurteilter und dort seine Zuchthausstrafe verbüssender Bürger eines andern Kantons ist - trotz mehreren Monaten unsteten Aufenthalts vor seiner Verhaftung - am (fiktiven) Wohnsitz gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB, nicht im Heimatkanton zu entmündigen.  
 
Sachverhalt
 
BGE 87 II, 213 (214)A.- Willy K., geb. 1911, von Wohlen (AG), hatte von 1937 bis zu seiner Verhaftung im Jahre 1952 in Zürich Wohnsitz. Nach seiner Entlassung aus der Strafanstalt im Oktober 1957 lebte er bis anfangs Dezember 1957 bei seiner früheren, von ihm geschiedenen Ehefrau in Zürich. In der Folge hielt er sich an verschiedenen Orten auf; vom Februar bis September 1958 stieg er häufig im Motel City Terminal in Spreitenbach (AG) ab und bewohnte zeitweise auch ein Mietzimmer in Bern. Am 10. Oktober 1958 wurde er wieder verhaftet und am 18. Dezember 1959 vom Schwurgericht des Kantons Zürich wegen Betrugs etc. zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Er verbüsst die Strafe in Regensdorf.
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B.- Nachdem weder die Heimatgemeinde Wohlen (AG) noch die Gemeinde Spreitenbach sich zur Bevormundung des K. gemäss Art. 371 ZGB zuständig erachtet hatten, wandte sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 6. März 1961 deswegen an die Justizdirektion des Kantons Aargau. Diese wies mit Schreiben vom 21. März 1961 die Gemeinde Wohlen an, K. gemäss Art. 371 ZGB unter Vormundschaft zu stellen, da dieser in letzter Zeit unstet gewesen sei, seit Ende 1957 keine wohnörtliche Beziehung zu Zürich gehabt und seither keinen neuen Wohnsitz begründet habe. Es bleibe deshalb nur noch die rechtliche Bindung an die Heimatgemeinde; sachlich wäre es unbefriedigend, nach Art. 24 Abs. 1 ZGB die Behörde von Zürich als zuständig zu erklären.
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C.- Gemäss dieser Weisung sprach der Gemeinderat BGE 87 II, 213 (215)von Wohlen die Entmündigung des K. aus und bestellte ihm den Amtsvormund des Bezirks Bremgarten als Vormund.
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D.- Die Beschwerden des Interdizenden gegen die Bevormundung wegen örtlicher Unzuständigkeit der Heimatgemeinde Wohlen haben der Bezirksamtmann von Bremgarten und mit Entscheid vom 30. Juni 1961 der Regierungsrat des Kantons Aargau abgewiesen. Der Regierungsrat führt aus, angesichts der unsteten Lebensführung des Beschwerdeführers seit seinem Wegzug von Zürich im Dezember 1957 und des offenbaren Fehlens einer Wohnsitzbegründung in Bern vor seiner letzten Verhaftung sei das Einspringen der Vormundschaftsbehörde des Heimatortes im Lichte der Richtlinien der Vormundschaftsdirektorenkonferenz von 1950 zweifellos angemessen gewesen. Im übrigen sei nicht einzusehen, welchen Vorteil K. davon hätte, wenn die Vormundschaft an einem andern Orte geführt würde. Die Voraussetzungen zur Bevormundung gemäss Art. 371 ZGB seien unzweifelhaft gegeben.
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E.- Mit der vorliegenden Berufung beantragt K. Aufhebung der Bevormundung wegen örtlicher Unzuständigkeit der Heimatgemeinde, Verantwortlicherklärung der Staatsanwaltschaft Zürich, Gutheissung seiner Schadenersatzforderung und Bestellung eines vorläufigen Beistandes in der Person von Dr. B. in Zürich.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
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Gemäss Art. 376 Abs. 1 ZGB erfolgt die Bevormundung am Wohnsitz des Interdizenden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung können die Kantone für ihre im Kanton wohnenden Bürger die vormundschaftlichen Behörden der Heimat als zuständig erklären, insofern auch die Armenunterstützung ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt. Die Vorinstanzen berufen sich indessen nicht auf letztere Bestimmung, und mit Recht, da - wie immer die Armenunterstützung im Aargau örtlich geregelt sei - Art. 376 Abs. 2 in casu nicht anwendbar wäre, weil K. nicht im Kanton Aargau wohnt. Die Zuständigkeit der Entmündigungsbehörden richtet sich daher grundsätzlich nach Art. 376 Abs. 1, d.h. zuständig sind die Behörden am Wohnsitz des Interdizenden. Der Wohnsitz einer Person richtet sich nach Art. 23 ff. ZGB. Nach Art. 24 Abs. 1 bleibt der einmal begründete Wohnsitz bestehen bis zum Erwerb eines neuen. Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar (oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer gegründet worden), so gilt nach Art. 24 Abs. 2 der Aufenthaltsort als Wohnsitz. Vom Prinzip des fiktiven Wohnsitzes nach Art. 24 Abs. 1 hat jedoch die Praxis - mit Billigung der Doktrin - Ausnahmen zugelassen (vgl. EGGER Komm. zu Art. 376, N. 8 und 9). So greift anstelle des fiktiven der Heimatort als Wohnsitz Platz für Personen, die von der Heimatbehörde dauernd in Obhut genommen werden, weil sie aus dem bisherigen Wohnsitzkanton ausgewiesen wurden (BGE 65 II 97 ff.) oder sonst armenrechtlich betreut werden müssen (BGE 69 II 1ff.). Die Konferenz der Vormundschaftsdirektoren von 1950 hat den Behörden der Kantone empfohlen, für die Bevormundung die heimatlichen Behörden in weitern Fällen als zuständig zu betrachten, insbesondere gegenüber Personen, die sich ausserhalb des Heimatkantons aufhalten, ohne längere Zeit am gleichen Orte zu verweilen (Vaganten), solange BGE 87 II, 213 (217)die Wohnsitzbehörde nicht eine entsprechende vormundschaftliche Massnahme getroffen hat oder zu treffen bereit ist (vgl. Zeitschrift für Vormundschaftswesen, Band 5, S. 73 ff., bes. S. 75 ff.). Auf diese Empfehlungen beruft sich in casu die Vorinstanz.
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Es kann nicht verkannt werden, dass damit praeter legem eine Zuständigkeit der Heimatbehörden eingeführt wird, während das Bundesgericht in den erwähnten Entscheiden auf Grund von Art. 23 Abs. 1 ZGB und in Auslegung dieses Grundsatzes den Heimatort als Wohnsitz gelten lässt, weil der Bürger durch den Willen der fürsorgenden Heimatbehörde und ohne dass dabei auf seinen eigenen Willen - seine "Absicht" im Sinne von Art. 23 Abs. 1 - etwas ankäme, effektiv im Heimatkanton den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen angewiesen erhalten hat.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die in den Empfehlungen postulierte Praxis grundsätzlich mit dem Gesetze vereinbar ist. Jedenfalls liegen im hier streitigen Falle keine Gründe vor, eine solche Praxis von Bundesrechtswegen zu sanktionieren. Der Berufungskläger hatte bis anfangs Dezember 1957 in Zürich Wohnsitz, was ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB blieb dieser Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Nach den - verbindlichen - Feststellungen der Vorinstanz hat K. seither keinen neuen Wohnsitz erworben. Es besteht umso weniger Anlass, die Heimatbehörden entgegen Art. 24 Abs. 1 als zuständig zu betrachten, als der Interdizend sich nur rund 10 Monate (Dezember 1957 bis Oktober 1958) anderswo als an seinem zivilrechtlichen Wohnsitz Zürich aufgehalten hat. Dazu kommt, dass das Schwergewicht seiner deliktischen Tätigkeit, die zu seiner neuen Verurteilung führte, offenbar im Kanton Zürich lag und dass er die Strafe in einer Anstalt dieses Kantons verbüsst, somit auch sein gegenwärtiger effektiver Existenzmittelpunkt nicht im Heimatkanton liegt. Unter diesen Umständen sind zu seiner Entmündigung gemäss BGE 87 II, 213 (218)Art. 371 ZGB nicht die aargauischen, sondern die zürcherischen Behörden zuständig. Ganz ausser Betracht fallen - entgegen der Auffassung des Berufungsklägers selbst - die Behörden des Kantons Bern; denn wenn man schon, seiner Auffassung in diesem Punkte folgend, einen früher begründeten Wohnsitz als nicht nachweisbar und daher gemäss Art. 24 Abs. 2 ZGB den Aufenthaltsort als massgebend betrachten wollte, so käme man wiederum zur Zuständigkeit der Behörden des Kantons Zürich; denn bei Eintritt des Bevormundungsgrundes des Art. 371 ZGB, der Verurteilung zur Zuchthausstrafe, hielt er sich - wenn auch nicht freiwillig - in diesem Kanton auf (vgl. BGE 80 II 107).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann; der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 30. Juni 1961 und die durch die Behörden des Kantons Argau verfügte Bevormundung des Berufungsklägers werden aufgehoben.
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