BGE 87 II 349 | |||
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47. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. November 1961 i.S. "Einfach"-Reinigung A.-G. gegen Wetex A.-G. | |
Regeste |
Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG. | |
Sachverhalt | |
1 | |
Die Klägerin, die "Einfach"-Reinigung A.-G., Zürich, ist ein Unternehmen für die chemische Reinigung von Kleidern. Die Beklagte, die Wetex A.-G. in St. Gallen, betreibt ebenfalls ein Kleiderreinigungsgeschäft mit Filialen in Winterthur und Zürich. Die beiden Unternehmen wurden im November 1958 im Handelsregister eingetragen.
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Die Klägerin machte in Zürich und Umgebung lebhafte Reklame unter dem Schlagwort "einfach" bzw. "einfach-Reinigung". Die Beklagte empfahl sich in Winterthur und Zürich durch Inserate, Prospekte und Schaufensteranschläge ebenfalls für die "Einfachreinigung", bzw. die "Einfach-Reinigung" von Kleidern.
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Die deswegen von der Klägerin erhobene Klage aus unlauterem Wettbewerb wurde vom Handelsgericht des Kantons Zürich abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt.
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Aus den Erwägungen: | |
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Die Beklagte verwendet nun zwar in ihrer Werbung ebenfalls die Bezeichnung "Einfach-Reinigung", die im Firmennamen der Klägerin enthalten ist und von dieser auch in der Reklame gebraucht wird. Ein unlauterer Wettbewerb kann in diesem Vorgehen der Beklagten indessen gleichwohl nicht gesehen werden, weil es sich bei der in Frage stehenden Wortverbindung nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz um eine Sachbezeichnung handelt, die auch im Bereiche des Wettbewerbsrechts dem allgemeinen Gebrauch freigehalten werden muss (BGE 80 II 173 f., BGE 81 II 468). Dass der Ausdruck "Einfach-Reinigung" eine Sachbezeichnung darstellt, kann entgegen der Behauptung der Klägerin nicht zweifelhaft sein. Aus dem klaren Wortsinn ergibt sich, dass damit, im Gegensatz zur sog. Vollreinigung, ein weniger gründlicher, eben ein einfacherer Reinigungsvorgang umschrieben werden soll. Die Ausführungen, mit denen die Berufung dies widerlegen will, sind unbehelflich.. ..
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c) Die Berufung bezeichnet die Meinung des Handelsgerichts, jedermann wisse, was unter "Einfach-Reinigung" zu verstehen sei, als irrig, da eine grosse Zahl von Reinigungsverfahren bestünden; der Ausdruck "Einfach-Reinigung" sei vorerst für das Publikum wie für den Fachmann inhaltsleer gewesen.
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Wie in BGE 80 II 176, Erw. 3, ausgeführt worden ist, können auch neue, bisher ungebräuchliche Ausdrücke im Gemeingut stehende Beschaffenheitsangaben darstellen, sofern sie nur die Ware in allgemein verständlicher Weise beschreiben. Massgebend ist, ob das betreffende Wort, sobald es im Geschäftsverkehr gebraucht wird, nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Kreisen als Beschaffenheitshinweis aufgefasst werden kann.
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Das trifft auf die hier in Frage stehende Bezeichnung zu. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist der Begriff der einfachen Reinigung im Geschäftszweig der chemischen Reinigung erst in den letzten Jahren (in der Schweiz 1958/59) aufgekommen. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz "hängt dies nur damit zusammen, dass die chemische Reinigung, die hauptsächlich für stark verschmutzte oder verfleckte Kleider in Anspruch genommen wurde, eine gründliche Reinigung zur Beseitigung aller Flecken anstrebte, was eine Vor-, Haupt- und Nachbehandlung erforderte, längere Zeit beanspruchte und auch verhältnismässig kostspielig war. Neue Apparaturen und das Bedürfnis einer bestimmten Kundschaft, nicht zu stark verschmutzte Kleider in kürzerer Zeit und mit wenig Kosten wieder einigermassen instandstellen zu lassen, haben dann zum abgekürzten Verfahren geführt, das in einem "einfachen" Arbeitsgang ohne Vor- und Nachbehandlung besteht und deshalb auch als "Kleiderbad" bezeichnet worden ist."
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Unter diesen Umständen kann nicht zweifelhaft sein, dass die beteiligten Kreise, und zwar sowohl die Fachleute wie die Kundschaft, den Ausdruck "Einfach-Reinigung" von Anfang an und ohne weiteres als Bezeichnung einer neuen Reinigungsart aufgefasst haben, welche gegenüber den bisher üblichen Verfahren eine Vereinfachung aufweist. Das genügt für die Annahme einer Sachbezeichnung. Nicht erforderlich ist, dass das angesprochene Publikum über Einzelheiten der Vereinfachung und deren Auswirkung auf Preis und Zeitdauer der Reinigung orientiert war.
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3. Die Verwendung einer gleichen Sachbezeichnung durch einen Konkurrenten kann unlauteren Wettbewerb darstellen, wenn sie infolge langen Gebrauchs durch den ersten Verwender zum Individualzeichen geworden ist, d.h. wenn es in dem Sinne Verkehrsgeltung erlangt hat, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen allgemein als Hinweis auf den betreffenden Verwender empfunden wird.
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Die Vorinstanz hat dies für den vorliegenden Fall mit der Begründung verneint, zur Erreichung einer solchen Wirkung sei eine Zeitspanne von nur zwei Jahren ungenügend. Die Klägerin bestreitet die Richtigkeit dieser Überlegung. Sie macht geltend, dank geschickter Werbung habe sich die in Frage stehende Bezeichnung beim Publikum in Zürich und Winterthur als Hinweis auf die Klägerin und die Qualität der von ihr angebotenen Dienstleistung durchgesetzt.
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a) Das Bundesgericht hat als Rechtsfrage frei zu prüfen, ob der kantonale Richter den Begriff der Verkehrsgeltung, auf die es entscheidend ankommt, zutreffend aufgefasst und angewendet habe. Tatfrage und darum der Nachprüfung des Bundesgerichts entzogen ist dagegen, ob sich bei den massgebenden Abnehmerkreisen die Vorstellung eines bestimmten Herkunftshinweises gebildet hat oder nicht.
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Die Voraussetzungen der vom Recht anzuerkennenden Entwicklung einer gemeinfreien Sachbezeichnung zum Individualzeichen können nicht allgemein und abschliessend festgelegt werden. Es lassen sich lediglich Richtlinien aufstellen, deren Handhabung im Einzelfall dem Ermessen des Richters erheblichen Raum lässt.
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Nach Rechtsprechung und Lehre sind an die Wandlung zum Individualzeichen mit Einräumung des entsprechenden Ausschliesslichkeitsrechts desto höhere Anforderungen zu stellen, je stärker das Freihaltebedürfnis für eine Sachbezeichnung ist (VON BÜREN, Komm. zum UWG S. 121, N. 54).
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b) Im vorliegenden Fall besteht ein ausgesprochen starkes Freihaltebedürfnis. Wie nicht streitig ist, wird von zahlreichen Reinigungsinstituten eine vereinfachte Reinigung angeboten, die derjenigen der Klägerin ähnlich ist. Diese vereinfachte Art der Reinigung kommt einem weit verbreiteten Wunsche des Publikums entgegen. Das allgemeine Interesse verlangt daher, dass die weitaus klarste und zweckmässigste Bezeichnung "Einfach-Reinigung" für den allgemeinen Gebrauch freigehalten wird; die Monopolisierung dieses Ausdrucks zugunsten eines einzelnen Wettbewerbers kann deshalb nur in Betracht kommen, wenn er sich bei den Kundenkreisen allgemein als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen so durchgesetzt hat, dass der Sachcharakter der Bezeichnung verblasst oder in Vergessenheit geraten ist.
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Hievon kann hier nicht die Rede sein. Das Handelsgericht stellt fest, dass eine Individualisierung der umstrittenen Bezeichnung unter den gegebenen Umständen innerhalb der zwei Jahre, während denen die Klägerin ihre Reklame entfaltete, nicht möglich war. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich. Die Vorinstanz ist zu ihr zwar ohne Beweiserhebung gestützt auf die Würdigung der gegebenen Verhältnisse gelangt. Darin liegt eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die dem kantonalen Richter von Bundesrechts wegen nicht verwehrt ist. Das Handelsgericht war daher nicht verpflichtet, die von der Klägerin angetragenen Beweise abzunehmen, wenn es bereits auf Grund vorweggenommener Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangte, eine Individualisierung der Bezeichnung "Einfach-Reinigung" zugunsten der Klägerin sei nicht erfolgt.
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Wird vom Sachverhalt ausgegangen, den die Vorinstanz ihrem Entscheid zu Grunde gelegt hat, so verstösst dieser hinsichtlich der Verkehrsgeltung der Bezeichnung "Einfach-Reinigung" nicht gegen Bundesrecht. Insbesondere kann nicht gesagt werden, das Handelsgericht habe die Grenze seines Ermessens überschritten. Sein Entscheid entspricht durchaus den Grundgedanken des schweizerischen Wettbewerbsrechts. Mit diesen wäre unvereinbar, eine für das tägliche Leben wichtige Sachbezeichnung im Interesse eines einzelnen zu monopolisieren.
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