BGE 88 II 38 | |||
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6. Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. März 1962 i.S. Schwegler gegen "Zürich" Versicherungsgesellschaft. | |
Regeste |
1. Art.129 Abs.2KUVG schränkt auch die Haftung aus Art. 37 MFG ein (Erw. 1), gilt aber nur für Betriebsunfälle (Erw. 1) und nur für den dem Versicherten und seinen Hinterlassenenaus einer Körperverletzung oder Tötung entstehenden Schaden, nicht auch für Sachschaden (Erw. 4). | |
Sachverhalt | |
A.- Die Firma Hindermann & Erne, die in Zürich eine Polsterwerkstatt führte, war beauftragt, in einem Lichtspieltheater in Bern Sitze instandzustellen. Sie beabsichtigte, diese Arbeit unter der Leitung des Gesellschafters Erne mit sechs ihrer Arbeiter in einem halben Tage auszuführen. Sie wies die Arbeiter an, sich am Morgen des 11. März 1958 mit ihren Arbeitsgeräten zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Orte einzufinden, um mit einem ihr gehörenden Motorwagen nach Bern geführt zu werden. Der Wagen wurde von Erne gesteuert. Zwischen Herzogenbuchsee und Seeberg entwich aus dem Reifen eines Hinterrades die Luft. Erne verlor deshalb die Herrschaft über den Wagen. Dieser fuhr über die Strasse hinaus und überschlug sich. Erne und der Arbeiter Paul Schwegler wurden so schwer verletzt, dass sie am 13. März 1958 starben.
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Schwegler war als Arbeitnehmer der Firma Hindermann & Erne bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern obligatorisch gegen Unfall versichert. Diese anerkannte gegenüber seiner Witwe Maria Schwegler geb. Kubin und gegenüber seiner Tochter Maya Schwegler die sich aus dieser Versicherung ergebenden Leistungen.
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Maria und Maya Schwegler behaupten, durch das Ereignis und den Tod Schweglers weiteren Schaden erlitten zu haben. Um für diesen gedeckt zu werden, klagten sie gegen die "Zürich" Versicherungsgesellschaft, welche die Firma Hindermann & Erne als Halterin des verunfallten Motorwagens gegen die Folgen der Haftpflicht versichert hatte, auf Zahlung gerichtlich zu bestimmender Beträge nebst Zins.
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B.- Der Appellationshof des Kantons Bern wies am 10. Oktober 1961 die Klage ab. Er kam zum Schluss, das schädigende Ereignis sei ein Betriebsunfall im Sinne des Art. 67 KUVG. Da die Klägerinnen nicht behaupteten, Erne habe den Unfall grobfahrlässig oder absichtlich herbeigeführt, und da die Akten keine Anhaltspunkte für ein solches Verschulden enthielten, seien gemäss Art. 129 KUVG die Firma Hindermann & Erne und die Beklagte als Haftpflichtversicherer nicht ersatzpflichtig.
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C.- Die Klägerinnen haben die Berufung erklärt. Sie beantragen dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationshofes aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Wwe. Maria Schwegler Fr. 39'738.70 und der Klägerin Maya Schwegler Fr. 5296.35 zu zahlen, beides nebst Zins zu 5% seit 13. März 1958, eventuell die Sache zur Feststellung des Schadens an den Appellationshof zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu bestätigen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Wenn der Arbeitgeber des Versicherten die von ihm in der obligatorischen Unfallversicherung geschuldeten Prämien bezahlt hat, haftet er gemäss Art. 129 Abs. 2 KUVG für den Unfall nur, wenn er ihn absichtlich oder grobfahrlässig herbeiführte. Diese Bestimmung befreit ihn nicht nur von der Haftung gemäss Obligationenrecht, sondern auch von der in Art. 37 MFG geregelten Haftung als Halter eines Motorfahrzeuges, denn Art. 56 Abs. 3 MFG behält Art. 129 KUVG vor (BGE 65 II 269). Art. 129 Abs. 2 KUVG schliesst aber die Haftung des Arbeitgebers für einen nicht absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführten Unfall nur aus, wenn dieser ein Betriebsunfall ist, denn gemäss Art. 108 Abs. 1 KUVG leistet der Arbeitgeber Prämien obligatorischerweise nur für Betriebsunfälle (BGE 67 II 231 ff.).
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a) bei einer Arbeit, die er im Auftrage des Inhabers des die Versicherung bedingenden Betriebes oder seiner Organe ausführt;
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b) bei einer Verrichtung, die zur unmittelbaren oder mittelbaren Förderung der Betriebszwecke bestimmt ist und zu der der Versicherte das Einverständnis des Betriebsinhabers oder seiner Organe voraussetzen darf;
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c) während der Arbeitspause sowie vor Beginn oder nach Beendigung der Arbeit, wenn der Versicherte sich befugterweise auf der Betriebsstätte oder im Bereiche der Betriebsgefahren befindet."
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Ein Betriebsunfall im Sinne der lit. b dieser Bestimmung setzt entgegen der Auffassung der Klägerinnen weder voraus, dass der Versicherte zu arbeiten begonnen habe, noch dass er sich auf der Betriebsstätte befinde oder den Gefahren des Betriebes ausgesetzt sei. Jede Verrichtung, die der Versicherte zur unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Betriebszweckes vornimmt und zu der er das Einverständnis des Betriebsinhabers voraussetzen darf, fällt schon unter den Begriff der von lit. a erfassten Arbeiten, wenn sie nach der Aufnahme der Arbeit und vor deren Beendigung erfolgt. Spielt sie sich auf der Betriebsstätte oder im Gefahrenbereich des Betriebes ab, so wird sie schon von lit. c erfasst. Lit. b wäre daher überflüssig, wenn die Auffassung der Klägerinnen zuträfe. Diese Bestimmung will den Kreis der Betriebsunfälle auf Körperverletzungen erweitern, die dem Versicherten bei gewissen nicht schon von lit. a oder c erfassten Verrichtungen zustossen.
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b) Der Entwurf des Bundesrates zum Kranken- und Unfallversicherungsgesetz unterschied nicht zwischen Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen. Die Unterscheidung wurde vom Ständerat beschlossen. Dieser wollte in einem Art. 46 Abs. 2 bestimmen (StenBull StR 1909 185, 1910 27 ff.):
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"Als Betriebsunfälle gelten diejenigen Körperverletzungen, die einem Versicherten zustossen:
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a) in dem Betriebe, dem er angehört, wenn der Unfall sich bei einer Arbeit ereignet, die er im Auftrage des Betriebsinhabers oder seiner Organe vornimmt oder die sonst die Zwecke des Betriebes unmittelbar oder mittelbar zu fördern bestimmt ist und für die er das Einverständnis des Betriebsinhabers oder seiner Organe voraussetzen darf;
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b) in den Ruhepausen während der Arbeitszeit oder in der Zeit vor Beginn oder nach Beendigung der Arbeit, solange sich der Versicherte noch befugterweise auf der Betriebsstätte oder im Bereiche der Betriebsgefahren befindet;
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c) ausserhalb des Gefahrenbereiches des Betriebes auf Wegen oder auf Reisen, die er im Interesse des Betriebes zu machen hat, soweit der Unfall durch Gefahren herbeigeführt ist, die mit solchen Wegen oder Reisen ihrer Natur nach verbunden sind, und der Versicherte solche Beförderungsmittel benützt hat, die ihm vom Betriebsinhaber oder seinen Organen angewiesen oder gestattet oder die nach den Umständen als ordnungsgemäss zu betrachten waren."
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Die abweichende Fassung, die als Art. 67 Abs. 2 Gesetz wurde, geht auf einen Antrag der Kommission des Nationalrates zurück (StenBull NatR 1910 371). Der deutsche Berichterstatter führte zu diesem Antrag unter anderem aus (StenBull NatR 1910 456 f.):
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"Das Alinea c, über dessen Weglassung Sie vielleicht im ersten Moment erstaunt sind, hätte leicht die Meinung aufkommen lassen können, dass der Gang von und zur Arbeit nun mit in die Betriebsunfälle aufgenommen würde, während dies weder die Absicht des Ständerates noch Ihrer Kommission ist. Es muss hier gesagt sein, und ich möchte dies ganz speziell als eine Erklärung zu Protokoll anbringen, dass Ihre Kommission die Auffassung hat, dass die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall auch ferner dieselbe sein soll, wie sie aus der gerichtlichen Praxis unter der Herrschaft der bisherigen Haftpflichtgesetze hervorgegangen ist. Dabei haben wir die Meinung, dass bei Ausscheidung der Unfälle in der Rechnung der Versicherungsanstalt der Gang von und zur Arbeit zu den Nichtbetriebsunfällen gehören soll ... Es ist die Meinung vorhanden, dass, wenn ein Arbeiter oder Angestellter in einem bestimmten Auftrage an einen Ort hinreist, diese Reise ohne weiteres in das Risiko der Betriebsunfälle aufgenommen werden soll. Der Gang zur Arbeit von seinem Domizil weg und umgekehrt hingegen würde unter das Risiko des Nichtbetriebsunfalles fallen. Wir glauben, dass die neue Fassung der Kommission, wie sie Ihnen vorgelegt ist, präziser ist als diejenige, die der Ständerat Ihnen vorgelegt hat, und wir halten namentlich dafür, dass die Missverständnisse in bezug auf Unfälle, die während des Ganges von und zur Arbeit bestehen, beseitigt sind."
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Der französische Berichterstatter im Nationalrat erklärte, der Ständerat scheine die Umstände, unter denen sich ein Betriebsunfall ereignen könne, erschöpfend aufgezählt zu haben; die Kommission des Nationalrates teile diese Betrachtungsweise und schlage vor, dem Beschluss des Ständerates über die Umschreibung des Betriebsunfalles zuzustimmen, immerhin "avec de légers changements de rédaction sans importance" (StenBull NatR 1910 457). Ein anderes Mitglied des Nationalrates verwies auf die Schwierigkeit der Umschreibung des Betriebsunfalles; sie zeige sich schon darin, dass zwei wesentlich verschieden lautende Begriffsbestimmungen vorlägen und doch "beide Räte in Wirklichkeit dasselbe bezweckt" hätten (StenBull NatR 1910 459 Spalte rechts).
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Der Ständerat nahm dann die vom Nationalrat beschlossene Fassung ohne Widerspruch an. Der Berichterstatter der Kommission des Ständerates führte bei dieser Gelegenheit aus, im Nationalrat sei die Frage aufgeworfen worden, ob nicht die Umschreibung der Betriebsunfälle verändert worden sei; die Kommission teile diese Bedenken nicht und halte die Umschreibung auch in der neuen Fassung für annehmbar (StenBull StR 1911 15, 45).
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Aus dieser Entstehungsgeschichte des Art. 67 Abs. 2 ergibt sich, dass die Bundesversammlung unter den Verrichtungen im Sinne der lit. b namentlich die im Auftrage des Arbeitgebers ausgeführten Gänge und Reisen ausserhalb des Betriebes verstand, jedoch klarstellen wollte, dass der Gang des Versicherten von seiner Wohnung zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause nicht darunter falle.
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c) In dem in BGE 65 II 263 ff. veröffentlichten Falle verunfallte ein Arbeitnehmer, als der Arbeitgeber ihn und einen zweiten Arbeiter mit einem Lastwagen vom Geschäftssitz nach auswärts beförderte, damit die beiden am Ziel der Reise für den Betriebsinhaber eine Arbeit verrichteten. Das Bundesgericht führte aus, es liege unbestreitbar ein Betriebsunfall vor. Diese Auffassung vertrat es nicht deshalb, weil der Verunfallte mit der Fahrt eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hätte, wie die Klägerinnen annehmen wollen, weil der Arbeitgeber Transportunternehmer war. Die beiden Arbeiter vollzogen mit der Fahrt nicht einen Transportauftrag, sondern sie wurden lediglich an einen auswärtigen Arbeitsort verbracht.
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Die Unterscheidung, auf welche die Klägerinnen mit der Entstellung des diesem Präjudiz zugrunde liegenden Sachverhaltes ausgehen, hält nicht stand. Die Würdigung eines Unfalles als Betriebsunfall hängt nicht davon ab, ob die auf Geheiss des Arbeitgebers ausgeführte Fahrt, auf der er sich ereignete, für den Versicherten ein Arbeitsvorgang war oder nicht. Freilich versteht Art. 67 Abs. 2 lit. b KUVG unter den "Verrichtungen" solche des Versicherten ("activité déployée par l'assuré", "operazione compiuta dall'assicurato"). Diese Bestimmung will jedoch die von ihr erfassten Unfälle nicht deshalb als Betriebsunfälle behandelt wissen, weil der Versicherte tätig, sondern weil dessen "Verrichtung" zur Förderung des Betriebszweckes bestimmt ist, also normalerweise dem Betriebsinhaber zugute kommt. Da dieser den Nutzen aus der Verrichtung erstrebt, hat er auch die Prämien zu tragen, die zur Versicherung gegen die sich aus ihr ergebenden Gefahren erhoben werden. Unter diesem gesetzgeberischen Gesichtspunkt ist es unerheblich, ob der Versicherte bei der "Verrichtung" eine aktive oder nur eine passive Rolle spielt. Dass auch ein Unfall, der einem Versicherten während eines untätigen Verhaltens zustösst, Betriebsunfall sein kann, ergibt sich übrigens aus Art. 67 Abs. 2 lit. c KUVG.
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d) Die Klägerinnen halten für entscheidend, ob der Unfall, der auf einer unter der Führung des Arbeitgebers unternommenen Reise an den Arbeitsort eintritt, dem Versicherten in ähnlicher Weise auch hätte zustossen können, wenn dieser auf frei gewählte Weise und ohne Führung gereist wäre.
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Art. 67 Abs. 2 lit. b KUVG unterscheidet jedoch nicht, ob der Versicherte, der bei der umschriebenen Verrichtung verunfallte, an sich auch ohne sie einen gleichartigen Unfall hätte erleiden können oder nicht. Die Verrichtung braucht den Versicherten nicht einer Gefahr ausgesetzt zu haben, der er - konkret oder abstrakt betrachtet - ohne sie nicht ausgesetzt gewesen wäre. Inwiefern für Reisen an den Arbeitsort etwas anderes gelten sollte, ist nicht zu ersehen.
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3. Schwegler war auf der Fahrt von Zürich nach Bern noch nicht bei der Arbeit im Sinne der lit. a und auch noch nicht auf der Betriebsstätte oder im Bereiche der Gefahren des die Versicherung bedingenden Betriebes im Sinne der lit. c des Art. 67 Abs. 2 KUVG. Er befand sich aber im Einverständnis seiner Arbeitgeberin bei einer Verrichtung, die bestimmt war, mittelbar den Betriebszweck zu fördern. Die Firma Hindermann & Erne hatte die sechs Arbeiter, mit denen sie in Bern unter der Leitung Ernes eine ihrem Geschäftszweck dienende Arbeit ausführen wollte, in Zürich antreten lassen, wo sie ihren Sitz und ihre Werkstatt hat, und Erne befand sich mit ihnen im Motorwagen der Arbeitgeberin auf dem Wege zum Arbeitsort. Die Fahrt fiel in die Zeit, während der die Arbeitgeberin auf Grund der Verträge berechtigt war, von den Arbeitern die Leistung der versprochenen Dienste zu fordern, und für die sie ihnen Lohn schuldete. Dass fünf von ihnen, besonders Schwegler, Monatslohn bezogen, ändert nichts. Die Arbeiter standen auf der Fahrt unter der Botmässigkeit der Arbeitgeberin. Sie hätten den Dienstvertrag verletzt, wenn sie sich nach eigenem Gutfinden nach Bern begeben und sich erst dort, bei Beginn der Arbeit, den Weisungen der Arbeitgeberin unterzogen hätten. Der Fall kann daher nicht jenem gleichgestellt werden (vgl. BGE 35 II 555 ff.), wo der Versicherte sich ausserhalb der Zeit, für die er sich zur Leistung von Diensten verpflichtete, und auf frei gewählte Weise zur Betriebsstätte oder an den Arbeitsort oder von dort weg nach Hause begibt. Ob Schwegler ebenfalls verunfallt wäre oder hätte verunfallen können, wenn er sich mit einem eigenen Fahrzeug nach Bern begeben hätte, ist unerheblich. Die tödliche Körperverletzung, die er erlitt, war ein Betriebsunfall.
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Die Firma Hindermann & Erne ist daher im Sinne des Art. 129 Abs. 2 KUVG entlastet, denn die Klägerinnen bestreiten nicht, dass sie die Prämien, die sie für die obligatorische Versicherung des Verunfallten schuldete, bezahlt und den Unfall nicht absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Entlastet ist folglich auch die Beklagte als Haftpflichtversicherer von Hindermann & Erne.
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4. Das bedeutet nicht, dass die Beklagte den Klägerinnen überhaupt nichts schulde. Art. 129 Abs. 2 KUVG enthebt den Arbeitgeber der Verantwortung für einen weder absichtlich noch grobfahrlässig herbeigeführten Betriebsunfall nur deshalb, weil er die Beiträge an die obligatorische Versicherung bezahlt hat. Daraus ergibt sich, dass der weder absichtlich noch grobfahrlässig handelnde Arbeitgeber nur für jene Folgen des schädigenden Ereignisses nicht einstehen muss, die Gegenstand der obligatorischen Versicherung gegen Betriebsunfälle sind, also für den dem Versicherten und seinen Hinterlassenen aus der Körperverletzung oder Tötung entstehenden materiellen Schaden (Kosten der versuchten Heilung, Nachteile der Arbeitsunfähigkeit, Bestattungskosten, Versorgerschaden; vgl. Art. 72 KUVG). Daher hat das Bundesgericht entschieden, dass Art. 129 Abs. 2 KUVG die Pflicht des Arbeitgebers, unter den Voraussetzungen des Art. 47 OR Genugtuung zu leisten, nicht auf Fälle von Absicht oder grober Fahrlässigkeit beschränke (BGE 72 II 314 f., 432 f.). Jene Norm berührt auch die Pflicht des Arbeitgebers, Sachschaden wiedergutzumachen, in keiner Weise, da der Arbeitnehmer gegen solchen bei der SUVA nicht versichert ist (Art. 67 Abs. 1 KUVG). Art. 129 Abs. 2 KUVG betrifft denn auch nur die Haftung "für einen Unfall" (accident, infortunio), worunter das Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung nur die Körperverletzung (lésion corporelle, lesione personale), nicht auch die Sachbeschädigung versteht (Art. 67 Abs. 2 und 3).
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Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat über die Ersatzansprüche der Klägerinnen für Sachschäden neu zu urteilen, ohne Art. 129 Abs. 2 KUVG anzuwenden. Es betrifft die in der Berufungsschrift namhaft gemachten Forderungen von Fr. 500.-- für eine angeblich zertrümmerte Uhr und von Fr. 15.- für die Reinigung von Kleidern.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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