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13. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. März 1961 i.S. Konkursmasse Gautschi gegen Kobel. | |
Regeste |
Fahrniseigentum; Erwerb ohne Besitz (Art. 717 ZGB). |
Tat- und Rechtsfrage. |
Verbindlichkeit der vorinstanzlichenFeststellungen über den innern Tatbestand. |
Fälle, in denen die Umstände auf die Umgehungsabsicht schliessen lassen (Einschränkung von BGE 78 II 212 Erw. 4). | |
Sachverhalt | |
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Am 1. März 1960 wurde über die Einzelfirma Robert Gautschi der Konkurs eröffnet, wovon Kobel durch Steiner am selben Tag Kenntnis erhielt. Kobel schrieb daher am 2. März 1960 dem Konkursamt Bern, er werde die Maschinen innert acht Tagen abholen. Er tat dies schon am folgenden Tage, dem 3. März 1960, und verbrachte die Maschinen nach Affoltern i.E., wo er sie in seiner Werkstätte instandstellte und dann mit Ausnahme einer Bandsäge weiterverkaufte.
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C.- Mit Urteil vom 12. Juli 1961 hat der Appellationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen. Er stellte dabei massgebend auf die Aussagen des Beklagten und der Zeugen Steiner und Rindlisbacher ab, wogegen die Aussagen des Gautschi als wenig verlässlich unbeachtet blieben, und er hielt daher für erwiesen, dass der Beklagte sich in reiner Kaufabsicht in das Geschäft mit Gautschi eingelassen habe, woran auch nichts ändere, dass der Beklagte sich durch Gautschi zum Abschluss eines Mietvertrages verbunden mit einem Rückkaufsrecht habe bewegen lassen. Die Umstände,
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- dass der Beklagte schon längere Zeit eine mechanische Werkstätte betreibe, wo er Holzbearbeitungsmaschinen revidiere, um sie weiterzuverkaufen,
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- dass er wegen Geldknappheit von Gautschi vorerst nur eine oder zwei Maschinen habe erwerben wollen,
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- dass er für den Kauf des ganzen Maschinenparks Geld habe aufnehmen müssen, und
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sprächen entschieden dagegen, dass es dem Beklagten darum gegangen wäre, Gautschi gegen Sicherstellung ein Darlehen zu gewähren. Eine Umgehung der Bestimmung über das Faustpfand liege daher nicht vor. Hinsichtlich des Kaufpreises teilte der Appellationshof die Auffassung des gerichtlichen Experten, dass der Betrag von Fr. 15'000.-- angemessen gewesen sei, und er gelangte daher zum Schluss, dass eine Benachteiligung Dritter ebenfalls nicht beabsichtigt worden sei. Daraus, wurde weiter ausgeführt, dass der Beklagte die Maschinen am 3. März 1960 abholte, könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, nachdem der Zeuge Ammann nicht habe ausschliessen können, dem Beklagten bekanntgegeben zu haben, dass er ihm einen Zins entrichten müsse, wenn die Maschinen über den 1. März 1960 hinaus in seiner Liegenschaft an der Murtenstrasse in Bern belassen würden. Weiter stellte der Appellationshof fest, die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 285 ff. SchKG seien nicht gegeben, da die umstrittenen Rechtsgeschäfte weder ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufwiesen, noch eine Sicherung bereits bestehender Verbindlichkeiten darstellten.
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D.- Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung erklärt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Die Berufungsklägerin behauptet eine Verletzung des ![]() | 12 |
Die Vorinstanz hat in Würdigung der Aussagen des Beklagten im Parteiverhör und Steiners und Rindlisbachers im Zeugenverhör festgestellt, dass sich der Beklagte in reiner Kaufsabsicht in das Geschäft mit Gautschi eingelassen habe, dass es ihm allein um den Erwerb der Maschinen zu tun gewesen sei und dass er nicht beabsichtigt habe, Gautschi ein Darlehen zu gewähren und sich zu dessen Sicherung die Maschinen übereignen zu lassen. Diese den inneren Tatbestand beschlagenden Feststellungen sind für das Bundesgericht gemäss Art. 63 Abs. 2 OG verbindlich. Es bleibt deshalb gar kein Raum für Überlegungen, ![]() | 13 |
2. Aber auch von der Verbindlichkeit des von der kantonalen Instanz festgestellten inneren Tatbestandes ganz abgesehen, erweisen sich die Argumente der Berufungsklägerin an sich nicht als stichhaltig. Zunächst scheinen freilich die Ausführungen in BGE 78 II 211 ff. für den Standpunkt der Berufungsklägerin zu sprechen. Es wurden dort, ohne dass in concreto einer dieser Fälle vorgelegen hätte, verschiedene Hypothesen angeführt, bei ![]() | 14 |
- wenn die Beteiligten bei Eigentumsübertragung ohne Sachübergabe den Eigentumsübergang zwar ernstlich gewollt haben, der dabei verfolgte wirtschaftliche Zweck aber die Sicherstellung einer Forderung des Erwerbers war, dem Käufer also an der Kaufsache nichts gelegen war, sondern er sie nur zur Deckung für den als Kaufpreis bezahlten Betrag bis zu einer von den Parteien in Aussicht genommenen Rückerstattung desselben haben wollte und der Kauf somit nicht dem ihm eigenen Zweck des Güteraustausches diente, sondern die wirtschaftliche Wirkung einer Darlehensgewährung gegen Sicherung durch ein Faustpfand ohne Sachübergabe herbeiführen sollte,
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und insbesondere dann,
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- wenn die Sache dem Verkäufer auf Grund eines Mietvertrages für bestimmte Zeit überlassen und zugleich abgemacht wird, dass der Verkäufer die Kaufsache am Ende der Mietdauer gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückerwerbe, oder
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- wenn die Miete für unbestimmte Zeit (unter Vereinbarung eines periodischen Mietzinses) abgeschlossen und dem Verkäufer ebenfalls zeitlich unbeschränkt das Recht zum Rückkauf und dem Käufer das Recht zur Rückveräusserung der Sache gegen den dafür bezahlten Preis eingeräumt wird, oder
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- wenn bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Miete wenigstens dem Verkäufer das unbefristete Recht vorbehalten wird, zu verlangen, dass der Kauf rückgängig gemacht werde, oder
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- wenn Miete und Rückkaufsrecht des Verkäufers zwar nicht unbefristet, aber für lange Dauer vereinbart wurden.
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Selbst wenn aber eine dieser Hypothesen vollumfänglich erfüllt ist, darf ein Umgehungsgeschäft im Sinne von ![]() | 21 |
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