BGE 88 II 142 | |||
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22. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. März 1962 i.S. L. gegen V. | |
Regeste |
Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Ehescheidung (Art. 154 ZGB). | |
3. ..... | |
d) Hinsichtlich der Frage, wie die Wertvermehrungen auf den vom Kläger in die Ehe eingebrachten Liegenschaften und die Erlöse aus solchen (bzw. deren Gegenwert) bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu behandeln seien, macht der Kläger geltend, sie seien seinem eingebrachten Gut zuzurechnen. Das Obergericht ist demgegenüber der Ansicht, die auf Liegenschaften erzielten und im Vermögen des Klägers noch vorhandenen Gewinne seien (mit Ausnahme des Verkaufsgewinns aus dem frühern Wohnhaus der Parteien) als Handelsgewinne bei der Ermittlung des Vorschlags in Rechnung zu stellen. Ob der Kläger mit den in die Ehe eingebrachten Liegenschaften tatsächlich gewerbsmässig Handel getrieben habe, wie die Vorinstanz dies annimmt, kann indes dahingestellt bleiben. Als gewiss muss nämlich auf Grund der Akten (u.a. der Berichte des Grundbuchamtes) auf jeden Fall gelten, dass die Tätigkeit, die der Kläger mit Bezug auf seine nicht dem eigenen Gebrauch dienenden Liegenschaften entfaltete, über eine gewöhnliche, der Erhaltung des Vermögens dienende Verwaltung erheblich hinausging. Daher sind die Liegenschaftengewinne bei der Vorschlagsberechnung zu berücksichtigen (vgl. BGE 50 II 435, BGE 75 II 273 ff.). Zwischen Gewinnen, die auf die Tätigkeit des Klägers zurückzuführen sind, und rein konjunkturbedingten Gewinnen ist dabei nicht zu unterscheiden (welche Frage in BGE 50 II 435 offen gelassen worden war). Was die Vorinstanz in dieser Hinsicht bezüglich der eigentlichen Handelsgewinne ausgeführt hat, gilt im wesentlichen auch für andere Gewinne, die im Zusammenhang mit einer über die gewöhnliche, konservierende Verwaltung hinausgehenden Tätigkeit des Ehemannes eintreten: abgesehen davon, dass die Ausscheidung des Konjunkturgewinns in Fällen wie dem vorliegenden praktisch kaum durchführbar wäre, ist sie auch sachlich nicht am Platze. Sobald die Tätigkeit des Ehemanns bei nicht selber bewohnten oder bewirtschafteten Liegenschaften den Rahmen der gewöhnlichen Verwaltung überschreitet, indem sie z.B. die Erschliessung, Arrondierung oder Parzellierung umfasst, kann nicht mehr von einer blossen Kapitalanlage des Ehemannes, ihrer Veräusserung und allenfalls ihrem Ersatz durch eine andere die Rede sein, sondern rechtfertigt es sich, die erzielten Wertvermehrungen bzw. Verkaufsgewinne wie das Ergebnis einer andern gewinnstrebigen Tätigkeit des Ehemannes ganz dem ehelichen Vermögen zugute kommen zu lassen.
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e) Die im Jahre 1929 gegründete Genossenschaft BSU muss auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als eine dem Kläger gehörende Einmanngesellschaft gelten. Für die bei ihrem Betrieb entstandenen Gewinne muss daher grundsätzlich das gleiche gelten wie für die Gewinne auf den vom Kläger im eigenen Namen erworbenen Liegenschaften. Die Tätigkeit, die der Kläger als einziges Organ der BSU ausgeübt hat, überschreitet den Rahmen der gewöhnlichen Liegenschaftenverwaltung noch deutlicher als die Tätigkeit, welche die auf seinen eigenen Namen eingetragenen Liegenschaften zum Gegenstand hatte. Das Versehen, das der Vorinstanz in diesem Zusammenhang unterlaufen ist, betrifft einen rechtlich nicht erheblichen Punkt; denn der von der Vorinstanz übersehene Umstand, dass die BSU einen Tennisplatz (oder Tennisplätze) und ein Klubhaus erstellt hat, kann an der erwähnten Qualifikation der Tätigkeit des Klägers selbstverständlich nichts ändern, sondern es liegt darin ein diese Qualifikation bestätigendes Moment. Dem Kläger kann bei dieser Sachlage nicht gestattet werden, seine Genossenschaftsanteile ungeachtet der Wertsteigerung, die durch grosse nicht ausgeschüttete Gewinne und Zunahme des Werts der noch im Besitz der BSU befindlichen (grösstenteils während der Ehe gekauften) Liegenschaften entstanden ist, kurzerhand als Mannesgut zu beanspruchen. Vielmehr ist diese Wertsteigerung bei der Ermittlung des Vorschags zu berücksichtigen. Eine andere Betrachtungsweise würde, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, der Umgehung von Art. 154 Abs. 2 und 214 Abs. 1 ZGB Tür und Tor öffnen.
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