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18. Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. Juni 1964 i.S. Lamatrice gegen Heim | |
Regeste |
Vaterschaftsklage; Blutgruppenuntersuchung. |
Diesen Anspruch kann der Richter auch nicht mit der Begründung verneinen, es sei der Kindsmutter zu glauben, dass sie in der kritischen Zeit mit keinem andern Manne geschlechtlich verkehrt habe. |
Auch ein im Ausland wohnender Beklagter kann die Durchführung der Blutuntersuchung verlangen. (Art. 314 Abs. 2 ZGB). | |
Sachverhalt | |
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B.- Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Beklagte Aufhebung dieses Urteils und Abweisung der Klage, ev. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme einer Blutuntersuchung nach allen derzeit bekannten und beweistauglichen Methoden.
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Das berufungsbeklagte Kind trägt auf Abweisung der Berufung an.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat seit Jahren die Blutgruppenuntersuchung als (gegebenenfalls) schlüssiges Beweismittel zur Zerstörung der Vermutung der Vaterschaft des Beklagten und einen daherigen Anspruch des letztern auf Durchführung derselben anerkannt (BGE 60 II 84,BGE 61 II 76,BGE 64 II 253), und zwar hat der beweisbelastete Beklagte diesen Anspruch "ohne weiteres", d.h. ohne dass er vorerst bestimmte Anhaltspunkte für Mehrverkehr der Kindsmutter dartun müsste. Ein solches Präliminarerfordernis hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts für den Vaterschaftsprozess nicht aufgestellt - im Gegensatz zu den Prozessen auf Anfechtung ![]() | 6 |
Der dem Beklagten zustehende Anspruch auf Führung des Gegenbeweises, dass der Kläger nicht von ihm abstamme, kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, nach den glaubwürdigen Aussagen der Kindsmutter stehe fest, dass sie während der kritischen Zeit mit keinem andern Mann geschlechtlich verkehrt habe, womit der Beweis erbracht sei, dass nur der Beklagte der Vater des Klägers sein könne. Darin liegt eine antizipierte Beweiswürdigung; denn es wird dadurch dem Ergebnis der Blutuntersuchung gegenüber den Aussagen der Kindsmutter zum vornherein die Tauglichkeit als Beweismittel abgesprochen. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung ist indessen nur zulässig, wenn feststeht, dass die beantragte Beweisführung keinen Einfluss auf das schon feststehende Beweisergebnis haben könnte, wie immer sie auch ausfallen würde (vgl. KUMMER N. 79 zu Art. 8 ZGB).
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Schliesslich kommt auch der Erwägung keine Bedeutung zu, der Beklagte wohne heute in Frankreich, die Durchführung der Blutuntersuchung erscheine daher schwierig. In einem Vaterschaftsfalle hat freilich das Bundesgericht die Nichtabnahme der Blutprobe vor der Vorinstanz als nicht rechtswidrig gelten lassen, weil am ausländischen Aufenthaltsort des Kindes (Italien) die Blutprobe in der Gerichtsmedizin nicht eingebürgert sei, die Vorinstanz daher eine dortige Blutentnahme als unzuverlässig ablehne, gegen welche antizipierte Beweiswürdigung von Bundesrechts wegen nichts einzuwenden sei (BGE 61 II 147i.f.). In casu wohnt jedoch der Beklagte im Ausland. Es handelt sich um ein von ihm angerufenes Beweismittel. Stellt er sich nicht in der Schweiz zur Blutuntersuchung, so vergibt er den ihm zustehenden letzten Entlastungsbeweis wider Treu und Glauben, was für ihn den Prozessverlust bedeutet. Es ist deshalb, wie sein Anwalt ausführt, ohne weiteres anzunehmen, dass er sich zur Blutprobe nach den Anordnungen des Gerichts einfinden wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass er aus der Schweiz ausgewiesen ist; es ist anzunehmen, dass er die kurzfristige Einreisebewilligung zum besonderen Zweck einer prozessualen Vorkehr wie der Blutuntersuchung ohne Schwierigkeit erhalten wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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