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36. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Oktober 1964 i.S. Hurni gegen Milchverwertungsgenossenschaft Neuenkirch. | |
Regeste |
Genossenschaft. |
Unterziehung durch schlüssiges Verhalten. | |
Sachverhalt | |
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"Die Mitgliedschaft wird erworben:
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a) durch den Beitritt...
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b) infolge Erbganges...
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c) durch die Übertragung von Grundstücken oder landwirtchaftlichen Betrieben.
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Mit der Veräusserung des Grundstückes geht die Mitgliedschaft ohne weiteres auf den Erwerber über. Diese Bestimmung ist im Grundbuche (Hypothekarprotokoll) vorzumerken.
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"
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Das Grundbuchblatt der Liegenschaft Oberegg enthielt keine Vormerkung im Sinne dieser Statutenbestimmung, und Josef Hurni erklärte auch nicht etwa den Beitritt zur Genossenschaft, lieferte aber die Milch seiner Kühe jahrelang in die Käserei der Genossenschaft und nahm wie früher sein Vater an ihren Generalversammlungen teil.
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B.- Am 19. Juli 1962 verhinderte Hurni, welcher den Aufsichtsorganen der Genossenschaft schon 1960/1961 Schwierigkeiten gemacht hatte, die Besichtigung seines Stalles. Am Abend des gleichen Tages wies deshalb der Käsereiaufseher seine Milchlieferung zurück und erklärte ihm, Milch werde ihm erst wieder abgenommen, wenn er die Stallbesichtigung zulasse. Seither beliefert Hurni die Käserei der Genossenschaft nicht mehr und bestreitet, dieser anzugehören.
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C.- Am 10. August 1963 leitete die Genossenschaft gegen Hurni Klage auf Feststellung seiner Mitgliedschaft ein.
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D.- Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er beantragt die Abweisung der Klage.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Art. 850 Abs. 3 OR bedeutet nicht, dass die Veräusserung des Grundstücks den in den Statuten für diesen Fall vorgesehenen Übergang der Mitgliedschaft auf den Erwerber nur dann zu bewirken vermöge, wenn die betreffende Statutenbestimmung im Grundbuch vorgemerkt wurde. Die Vormerkung stellt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ein formelles Gültigkeitserfordernis dieses Übergangs dar. Sie dient hier wie in andern Fällen (vgl. namentlich Art. 959 ZGB) lediglich dem Zwecke, die Durchsetzung eines persönlichen Rechts gegenüber nicht zustimmenden Dritten zu ermöglichen, und ist dementsprechend nur die Voraussetzung dafür, dass der Erwerber sich auch dann, wenn er damit nicht einverstanden ist, als Mitglied behandeln lassen muss. Kraft der Vormerkung geht die Mitgliedschaft mit der Veräusserung des Grundstücks ![]() | 14 |
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Diese Feststellungen der Vorinstanz betreffen tatsächliche Verhältnisse. Tatsächlicher Natur sind entgegen der ![]() | 16 |
Indem der Beklagte sich in der beschriebenen Weise vom Erwerb des väterlichen Hofes an während vieler Jahre als Mitglied der Klägerin benahm, hat er sich der statutarischen Anordnung, wonach die Mitgliedschaft mit der Veräusserung des Grundstücks ohne weiteres auf den Erwerber übergeht, durch schlüssiges Verhalten unterzogen. Er ist daher gemäss Erwägung 1 hievor Mitglied der Klägerin geworden, obwohl die betreffende Statutenbestimmung im Grundbuch nicht vorgemerkt war.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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