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40. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. September 1965 i.S. H.B. gegen Bürgerliches Fürsorgeamt B. | |
Regeste |
Unterstützungspflicht von Geschwistern. Rückgriff des Gemeinwesens. Art. 328/329 ZGB. | |
Sachverhalt | |
1 | |
A.- Der Beklagte H. B. ist der in günstigen Verhältnissen lebende Bruder der zu 75% invaliden Ch. B., welche die eidg. Invalidenrente und einen kantonalen Invalidenfürsorgebeitrag bezieht und zusätzlich von der Klägerschaft (Fürsorgeamt B.) mit Fr. 104.-- monatlich unterstützt werden muss. Dieses Amt gelangte im März 1962 brieflich an H. B. mit dem Begehren um Ersatz dieser Beiträge gemäss Art. 329 Abs. 3 ZGB. Der Beklagte kam dem Ansuchen für die Zeit vom März bis August 1962 nach, verweigerte dann aber weitere Leistungen vom September 1962 an. Eine Besprechung vom Dezember 1962 war ergebnislos, ebenso der vom Fürsorgeamt in den Monaten April bis August 1963 mit dem Vertreter des Beklagten geführte Briefwechsel. Am 28. August 1963 erhob das Fürsorgeamt gerichtliche Klage a) auf Erstattung der vom September 1962 bis zum August 1963 geleisteten Beiträge von insgesamt Fr. 1174.50 und b) auf Ersatz der von nun an laufenden Beiträge, beginnend mit dem Monat September 1963.
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B.- Die Direktion des Innern des Kantons Basel-Landschaft schützte das Begehren b) in vollem Umfange, das Begehren a) dagegen nur zur Hälfte, nämlich für das letzte Halbjahr vor der Klageanhebung. In gleicher Weise entschied der von beiden Parteien angerufene Regierungsrat.
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C.- Die vom Beklagten eingelegte Berufung an das Bundesgericht geht auf gänzliche Abweisung der Klage. Mit seiner Anschlussberufung verlangt dagegen das Fürsorgeamt die volle Zusprechung auch des Begehrens a).
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Das Bundesgericht weist die Berufung des Beklagten ab, und es schützt die Anschlussberufung der Klägerschaft aus folgenden
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Erwägungen: | |
Mit der Anschlussberufung hält das Fürsorgeamt daran fest, dass der Beklagte ihm die an Ch. B. erbrachten Fürsorgeleistungen für die ganze Zeitspanne vom 1. September 1962 bis Ende August 1963 und nicht nur vom 1. März 1963 an zu ersetzen ![]() | 6 |
Indessen ist, wie schon in den angeführten Präjudizien, davon auszugehen, dass der auf Subrogation beruhende Ersatzanspruch des Gemeinwesens gemäss Art. 329 Abs. 3 ZGB ebenso wie der privatrechtliche Unterstützungsanspruch des Bedürftigen selbst an und für sich keiner andern zeitlichen Beschränkung als der Verjährung binnen fünf Jahren nach Art. 128 Ziff. 1 OR unterliegt. Eine Verwirkung tritt nur dann ein, wenn die Geltendmachung solcher Ansprüche in einer als rechtsmissbräuchlich erscheinenden Weise, also nach den gegebenen Umständen ungebührlich, verzögert wird, so dass dem Pflichtigen die Nachzahlung nicht mehr oder nur in vermindertem Masse zuzumuten ist. So verhält es sich hier keineswegs. Die angeführten Präjudizien verlangen nicht unverzügliches Vorgehen des Gemeinwesens auf dem Weg der gerichtlichen Klage, sobald ihm die Person und die Finanzlage des Berechtigten bekannt sind oder leicht ausfindig gemacht werden können. Die am Kopf des UrteilsBGE 74 II 19stehende Inhaltsangabe, ![]() | 7 |
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