BGE 92 II 66 | |||
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10. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Januar 1966 i.S. Gantner gegen Schweizerische Kreditanstalt. | |
Regeste |
Berufung. |
Art. 55 Abs. 1 lit. b und c OG. |
Tragweite von Art. 55 Abs. 2 OG. | |
Sachverhalt | |
1 | |
B.- Das Zivilgericht und das Appellationsgericht von Basel-Stadt wiesen die Klage ab.
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C.- Gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Dezember 1965 hat der Kläger am 3. Januar 1966 Berufung an das Bundesgericht eingelegt. Seine Eingabe enthält weder einen Antrag noch eine Begründung, sondern nur das Gesuch um Ansetzung einer Frist für die Begründung und die Erklärung, dass an den Begründungen und Beweismitteln der beiden vorhergehenden Verfahren festgehalten werde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
Nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG muss die Berufungsschrift die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des kantonalen Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; es sind also bestimmt gefasste Berufungsanträge erforderlich. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG verlangt sodann eine Begründung der Anträge. Diese Formvorschriften sind zwingend. Wird ihnen nicht genügt, so ist die Berufung ungültig. Da die Eingabe des Klägers weder einen Antrag noch eine Begründung enthält, kann somit auf die Berufung nicht eingetreten werden.
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Dem Begehren des Klägers, es sei ihm eine Frist zur Begründung seiner Berufung anzusetzen, kann nicht entsprochen werden, weil die Berufungsfrist des Art. 54 OG eine gesetzliche Frist ist, die nach Art. 33 Abs. 1 OG nicht erstreckt werden kann. Der blosse Hinweis auf im kantonalen Verfahren gestellte Anträge und Ausführungen genügt nicht (BGE 84 II 110, BGE 89 II 414).
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Art. 55 Abs. 2 OG sieht zwar vor, dass eine Berufungsschrift, deren Begründung den Vorschriften des Abs. 1 nicht entspricht, zur Verbesserung zurückgewiesen werden könne. Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht anwendbar. Sie lässt nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut die Rückweisung nur zur Heilung von Mängeln der Begründung zu. Eine Rückweisung zur Verbesserung von Mängeln des Antrages ist somit ausgeschlossen. Aber auch eine Rückweisung zur Verbesserung der Begründung ist nach der Rechtsprechung nicht statthaft, wenn überhaupt jede Begründung fehlt (BGE 71 II 35).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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