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Informationen zum Dokument  BGE 92 II 279  Materielle Begründung
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Regeste
Nach schweizerischer Lehre geht die Marke durch die Lizenz nicht auf den Lizenznehmer über, so dass dieser gegenüber jedermann die Schutzrechte geltend machen könnte; der Lizenznehmer erlangt nur einen persönlichen Anspruch gegen den Lizenzgeber auf Duldung des Gebrauches der Marke (MATTER, Kommentar zum MSchG S. 161 f.; MARTIN-ACHARD, La cession libre de la marque 82; TROLLER in Schweiz. Mitteilungen über gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht 1956 50 ff.; HELD, Die Markenlizenz sowie Beziehungen zu der Übertragbarkeit der Marke 36 f.; DAVID, Kommentar zum MSchG, 2. Aufl., Art. 11 N. 20). Dieser Auffassung ist grundsätzlich beizupflichten. In BGE 61 II 61 wurde zwar nebenbei gesagt, die Erteilung einer Lizenz stelle eine wenn auch nur beschränkte Übertragung dar. In BGE 79 II 221 würdigte die I. Zivilabteilung einen bestimmten Vertrag dagegen "non comme un transfert de marque, mais comme l'octroi d'une licence". Sie war also der Auffassung, eine Lizenz habe nicht den Übergang des Rechtes an der Marke zur Folge. Diese Wirkung tritt jedenfalls dann nicht ein, wenn sie nicht verabredet ist, d.h. die Vertragschliessenden den Lizenznehmer nicht zum fiduziarischen Eigentümer der Marke machen.
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41. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. Dezember 1966 i.S. Getreidefiocken AG gegen SA Bernasconi & Antognini.
 
 
Regeste
 
Markenlizenz, Wirkungen.  
 
BGE 92 II, 279 (280)Nach schweizerischer Lehre geht die Marke durch die Lizenz nicht auf den Lizenznehmer über, so dass dieser gegenüber jedermann die Schutzrechte geltend machen könnte; der Lizenznehmer erlangt nur einen persönlichen Anspruch gegen den Lizenzgeber auf Duldung des Gebrauches der Marke (MATTER, Kommentar zum MSchG S. 161 f.; MARTIN-ACHARD, La cession libre de la marque 82; TROLLER in Schweiz. Mitteilungen über gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht 1956 50 ff.; HELD, Die Markenlizenz sowie Beziehungen zu der Übertragbarkeit der Marke 36 f.; DAVID, Kommentar zum MSchG, 2. Aufl., Art. 11 N. 20). Dieser Auffassung ist grundsätzlich beizupflichten. In BGE 61 II 61 wurde zwar nebenbei gesagt, die Erteilung einer Lizenz stelle eine wenn auch nur beschränkte Übertragung dar. In BGE 79 II 221 würdigte die I. Zivilabteilung einen bestimmten Vertrag dagegen "non comme un transfert de marque, mais comme l'octroi d'une licence". Sie war also der Auffassung, eine Lizenz habe nicht den Übergang des Rechtes an der Marke zur Folge. Diese Wirkung tritt jedenfalls dann nicht ein, wenn sie nicht verabredet ist, d.h. die Vertragschliessenden den Lizenznehmer nicht zum fiduziarischen Eigentümer der Marke machen.
 
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