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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Michelle Ammann, A. Tschentscher | |||
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20. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Juni 1967 i.S. Schweizerischer Technischer Verband gegen Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein. | |
Regeste |
1. Aktiv- und Passivlegitimation für die Klage aus UWG (Erw. 1). |
3. Tragweite von Art. 46 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Erw. 3 a und b). |
4. Die Führung der Bezeichnung "Ingenieur HTL" und "Architekt HTL" durch Absolventen eines Technikums verstösst gegen das UWG (Erw. 3b und c). | |
Sachverhalt | |
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Der Schweizerische Technische Verband (STV) bezweckt unter anderem die Hebung des Ansehens seiner Mitglieder und die Förderung ihrer beruflichen, materiellen und sozialen Interessen (Art. 2 lit. a seiner Statuten), z.B. durch Mitarbeit zur Schaffung guter Anstellungsverhältnisse in den höheren technischen Berufen (Art. 3 lit. e der Statuten). Aktivmitglieder können "alle in der Schweiz wohnhaften Techniker, Ingenieure und Architekten" werden, ferner Schweizerbürger im Ausland, "die das Diplom einer höheren technischen Lehranstalt (Technikum) oder einer technischen Hochschule besitzen, welche vom STV anerkannt sind". Ausnahmsweise können auch andere Fachleute aufgenommen werden, wenn ihre technische und allgemeine Bildung den obgenannten Anforderungen entspricht, sie eine Stellung bekleiden, wie von Vertretern der höheren technischen Berufe erwartet werden darf, und sie im Schweizerischen Register der Techniker eingetragen sind (Art. 7 lit. a der Statuten).
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Im Jahre 1951 schlossen der SIA, der STV, der Bund Schweizer Architekten (BSA) und der Schweizerische Verband beratender Ingenieure (ASIC) ein Abkommen über die Führung eines schweizerischen Registers der Ingenieure, der Architekten und der Techniker. Es bezweckte die Schaffung einer allgemeinen Berufsordnung und die Förderung der beruflichen Interessen der schweizerischen technischen und baukünstlerischen Berufsstände. Es wurde in getrennte Register für die Ingenieure, die Architekten und die Techniker unterteilt (Art. 1). Es enthielt die Fachleute, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnungen Ingenieur, Architekt oder Techniker zu führen (Art. 2). Die Grundsätze für die Eintragung wurden in besonderen Satzungen niedergelegt und galten als Bestandteil des Abkommens. Diplomierte ![]() | 4 |
Die Absolventen der kantonalen Techniken waren von den Bestimmungen über die Aufnahme in die Register der Ingenieure und der Architekten nicht befriedigt. Sie beanstandeten, dass nur sie, nicht auch die Absolventen der technischen Hochschulen den Nachweis einer genügenden und erfolgreichen Praxis zu erbringen hatten. Sie waren auch unzufrieden darüber, dass sich je länger desto mehr auch Personen ohne höhere technische Ausbildung als Techniker ausgaben. z.B. Radiotechniker und Zahntechniker. Sie empfanden das als eine Abwertung des Titels Techniker, der ursprünglich praktisch nur von Personen mit abgeschlossener Technikumsbildung geführt worden war. Sie fühlten sich auch zurückgesetzt, weil im Auslande in der Regel unter einem Techniker ein Angehöriger des sogenannten untern Kaders oder sogar nur ein qualifizierter Facharbeiter verstanden werde, während Absolventen von Schulen, die hinsichtlich Aufnahmebedingungen und Lehrgang den kantonalen Techniken entsprächen, als Ingenieure gälten. Die Verbände ehemaliger Technikumsschüler der deutschen Schweiz begannen deshalb darauf hinzuarbeiten, dass man die kantonalen Techniken Ingenieurschulen und deren Absolventen Ingenieure nenne. Diesen Zweck verfolgte ![]() | 5 |
Die meisten Technikumskantone, der SIA, der BSA und die Verbände der Absolventen der Eidgenössischen Technischen Hochschule und der Ecole polytechnique de l'Université de Lausanne konnten sich indessen mit diesen Bestrebungen nicht befreunden, weil nach ihrer Auffassung die Umbenennung der Techniken und der Technikumsabsolventen den Ingenieurtitel abgewertet hätte. Sie sahen im Register der Ingenieure, Architekten und Techniker ein Verständigungswerk aller interessierten Berufsverbände, das den Technikern in befriedigender Weise den Aufstieg zum Ingenieur oder Architekten ermögliche und sie nach der Eintragung den Hochschulabsolventen gleichstelle (BBl 1962 II 935 f.).
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Im Hinblick auf diese gegensätzlichen Auffassungen wünschte der Bundesrat, dass die Berufsbezeichnung der Absolventen der Techniken anlässlich der Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung von Bundes wegen festgelegt werde (BBl 1962 II 936). Er nahm folgenden Art. 46 in den Gesetzesentwurf auf (BBl 1962 II 972):
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"Wer die Abschlussprüfung an einer vom Bund anerkannten höhern technischen Lehranstalt in der Ausbildungsrichtung Tiefbau, Maschinenbau, Elektro-'Uhren-, Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik und Chemie oder in der Ausbildungsrichtung Hochbau bestanden hat, ist berechtigt, sich "Ingenieur-Techniker HTL" beziehungsweise "Architekt-Techniker HTL" zu nennen und diese Bezeichnung öffentlich zu führen.
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Die Titel für andere Ausbildungsrichtungen werden durch Verordnung festgelegt."
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Die Bundesversammlung strich aus dieser Bestimmung die Wendung "und Chemie". Im übrigen trat die Vorschrift als Art. 46 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 20. September 1963 (AS 1965 S. 321 ff.) am 15. April 1965 in Kraft. Das gleiche Gesetz enthält in Art. 57, wie schon der Entwurf, eine gegen die Anmassung der in Art. 46 vorgesehenen Titel gerichtete Strafbestimmung.
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Im Jahre 1966 errichteten der SIA, der BSA und der ASIC die "Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten, der Ingenieur-Techniker, der Architekt-Techniker und der Techniker". Sie ermöglicht dem Absolventen einer ![]() | 11 |
Gewisse Mitglieder des STV, die ein Technikum, also eine höhere technische Lehranstalt im Sinne der Art. 45 f. des Berufsbildungsgesetzes, besucht haben, sind weder von der gesetzlichen noch von der registerrechtlichen Regelung befriedigt. Sie nennen sich "Ingenieur HTL" bzw. "Architekt HTL" Der SIA setzte sich hiergegen zur Wehr, unter anderem dadurch, dass er inserierenden Firmen mitteilte, diese Bezeichnungen seien unzulässig.
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B.- Am 13. Juni 1966 reichte der STV gegen den SIA beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Feststellungs- und Unterlassungsklage ein. Die Rechtsbegehren lauteten:
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"I. Es sei festzustellen, dass der beklagtische Verein dadurch unlauteren Wettbewerb begeht, dass er die Behauptung aufstellt und propagiert, die Führung der Bezeichnungen "Ingenieur HTL" und "Architekt HTL" sei unlauter.
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II. Es sei dem beklagtischen Verein gerichtlich zu untersagen, die Unlauterkeit der Bezeichnungen "Ingenieur HTL" und "Architekt HTL" zu behaupten.
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III. Es sei festzustellen, dass "Ingenieur HTL" und "Architekt HTL" nicht unlauter sind, wenn sie von einem Absolventen einer höheren technischen Lehranstalt benutzt werden.
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IV. Es sei der klägerische Verband zu ermächtigen, auf Kosten des beklagtischen Vereins das Dispositiv des Urteils in vom Richter festzusetzender Grösse je dreimal in folgenden Zeitungen bzw. Zeitschriften zu veröffentlichen:......"
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Das Handelsgericht wies die Klage am 27. Oktober 1966 entsprechend dem Antrage der Beklagten ab.
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C.- Der Kläger hat die Berufung erklärt. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtsbegehren der Klage gutzuheissen.
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Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Das Handelsgericht stellt fest, Mitglieder des klagenden Verbandes, die eine höhere technische Lehranstalt besucht haben, führten den Titel "Ingenieur HTL" bzw. "Architekt HTL" und der beklagte Verein setze sich hiegegen zur Wehr, ![]() | 21 |
Der Kläger anderseits, der ebenfalls nicht selber am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt, aber wirtschaftliche Interessen seiner Mitglieder wahrt, ist gemäss Art. 2 Abs. 3 UWG klageberechtigt.
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Von den in Art. 1 Abs. 2 UWG beispielsweise aufgezählten Fällen unlauteren Wettbewerbes kann der Beklagte die meisten durch das erwähnte Verhalten von vornherein nicht verwirklicht haben.
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Namentlich kann nicht gesagt werden, er habe den Sachverhalt von lit. c verwirklicht, nämlich unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die bestimmt oder geeignet gewesen wären, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken.
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Die Bestimmung der lit. a sodann trifft jedenfalls insoweit nicht zu, als sie verbietet, die Waren, Werke oder Leistungen anderer durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabzusetzen. Der Beklagte hat sich über die Waren, Werke und Leistungen der Mitglieder des Klägers überhaupt nicht ausgesprochen. Fragen kann sich höchstens, ob seine Äusserungen betreffend Unzulässigkeit der Titel "Ingenieur HTL" und "Architekt HTL" diese Mitglieder selber oder ihre "Geschäftsverhältnisse" herabgesetzt haben. Davon kann aber schon deshalb nicht die Rede sein, weil keine Herabsetzung darin lag, dass der Beklagte die Auffassung vertrat, die Absolventen höherer technischer Lehranstalten dürften sich nicht "Ingenieur HTL" bzw. "Architekt HTL" nennen, weil Art. 46 des Berufsbildungsgesetzes ihnen den Titel "Ingenieur-Techniker HTL" bzw. "Architekt-Techniker HTL" einräume. Es könnte zudem nicht gesagt werden, der Beklagte habe die Mitglieder des Klägers dadurch unnötig verletzt. Er ging nicht über das hinaus, was nötig war, um die berechtigten Interessen seiner eigenen Mitglieder an einer genügenden Unterscheidbarkeit der Hochschulabsolventen von den Absolventen höherer technischer Lehranstalten zu vertreten. In einem Brief an den Kläger vom 22. September 1965 wies er allerdings darauf hin, dass der Missbrauch von Titeln unter Art. 13 lit. c UWG falle, also strafbar sei. Diese Rechtsauffassung durfte er aber in guten Treuen vertreten. Er warf nicht einer bestimmten Person ein strafbares Verhalten vor, sondern wies einfach auf eine Möglichkeit hin, die das Gesetz gegebenenfalls biete. Er fügte denn auch bei: "Seul le juge peut se prononcer sur les plaintes éventuelles, mais il ne faut pas oublier qu'il est lié par le texte clair de la loi." Das Schreiben war zudem nicht an Personen gerichtet, denen die Mitglieder der beiden streitenden Vereine im Wettbewerb Leistungen angeboten hätten. Es wandte sich an den Kläger, der sich ![]() | 27 |
Aus den gleichen Überlegungen kann nicht gesagt werden, er habe die allgemeine Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 UWG übertreten. Die Bekanntgabe seiner Rechtsauffassung, mag sie zutreffen oder nicht, war weder ein täuschendes Mittel noch verletzte sie sonstwie die Grundsätze von Treu und Glauben.
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Die Klage ist daher schon aus diesem Grunde abzuweisen.
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Das Handelsgericht hat sie nur unter den Gesichtspunkten von Art. 1 Abs. 2 lit. c und d UWG geprüft. Indessen fragt sich, ob das Auftreten der Absolventen höherer technischer Lehranstalten als "Ingenieur HTL" bzw. "Architekt HTL" nicht auch unabhängig von diesen Bestimmungen unlauter sei, ![]() | 31 |
a) Art. 46 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung bestimmt, wer die Abschlussprüfung an einer vom Bund anerkannten höheren technischen Lehranstalt in der Ausbildungsrichtung Tiefbau, Maschinenbau, Elektro-, Uhren-, Heizungs-Lüftungs- und Klimatechnik oder in der Ausbildungsrichtung Hochbau bestanden habe, sei berechtigt, sich "Ingenieur-Techniker HTL" bzw. "Architekt-Techniker HTL" zu nennen und diese Bezeichnungen öffentlich zu führen. Damit ist eindeutig festgelegt, welche Bezeichnung das Gesetz für Absolventen höherer technischer Lehranstalten der erwähnten Ausbildungsrichtungen mit Rücksicht auf die gegensätzlichen Interessen anderer Berufsstände als angemessen erachtet. Dass es keinen Absolventen einer höheren technischen Lehranstalt zwingt, von der ihm vorbehaltenen Bezeichnung Gebrauch zu machen, heisst keineswegs, es gestatte ihm, unter beliebigen anderen Titeln oder Berufsbezeichnungen aufzutreten. Man darf nicht unterstellen, es sehe im Absolventen einer höheren technischen Lehranstalt nur im Verhältnis zu dem sich als "Techniker" ausgebenden Nichtabsolventen einen "Ingenieur-Techniker HTL" bzw. "Architekt-Techniker HTL". Hätte es jenem erlauben wollen, z.B. die Bezeichnung "Ingenieur HTL" oder "Architekt HTL" zu führen, so wäre nicht zu verstehen, weshalb es das Wort "Techniker" in den vorgesehenen Titel aufnahm. Um der Unterscheidung "gegen unten" willen, war dieser Ausdruck unnötig. Ihn zu streichen, hätte sich geradezu aufgedrängt, weil damit die Abgrenzung gegenüber den "Technikern" ohne Technikumsbildung noch deutlicher geworden wäre. Er kann vernünftigerweise nur der Abgrenzung gegenüber den Ingenieuren und Architekten mit Hochschulbildung dienen.
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b) Dass dem so ist, beweist auch die Entstehungsgeschichte des Art. 46.
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Die ehemaligen Technikumsschüler fühlten sich vor dem Erlass des Berufsbildungsgesetzes von 1963 benachteiligt, weil immer mehr Personen ohne Technikumsbildung den Bestandteil "Techniker" in ihre Berufsbezeichnung aufnahmen. Auch wünschten sie nach deutscher Gepflogenheit als "Ingenieure" aufzutreten. Damit stiessen sie aber auf den Widerstand der ![]() | 34 |
Die Anhänger der Technikumsabsolventen versuchten noch in der Bundesversammlung, diesen Kompromiss zu Fall zu bringen.
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Im Ständerat beantragten sie vorab die Streichung des Art. 46, wobei sie offen erklären liessen, wenn diese Bestimmung mit dem Titel "Ingenieur-Techniker HTL" Gesetz werde, würden sich die Techniker gleichwohl Ingenieur nennen, weil dieser Titel höher im Kurs stehe als ein Titel, in dem das Wort Techniker noch vorkomme (StenBull StR 1963 S. 87 Spalte links, Votum Stucki). Subsidiär beantragten sie, die in Art. 46 vorgesehenen Titel seien durch die Titel "Ingenieur HTL" und "Architekt HTL" zu ersetzen (a.a.O. S. 87 und 91, Antrag Müller [Baselland]). Sie unterlagen sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Eventualantrag, nachdem Anhänger der Mehrheit geltend gemacht hatten, es müsse alles versucht werden, um den Unterschied zwischen den ETH- Ingenieuren und den Technikumsabsolventen gesetzlich festzulegen (S. 90, Votum Dietschi), im Falle der Streichung des Artikels würde der Wirrwarr im Gebrauch von Titeln weiterbestehen (S. 90, Votum Lusser), die gesetzliche Zulassung der Titel "Ingenieur HTL" und "Architekt HTL" könnte zu Verwechslungen führen (S. 91 Spalte links, Votum Schaffner und S. 91 Spalte rechts, Votum Darms).
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Die Verhandlung im Nationalrat verlief ähnlich. Hier stellte ![]() ![]() ![]() | 37 |
Damit steht ausser Zweifel, dass die gesetzgebenden Behörden den von den Technikumsabsolventen im Drang nach oben so beharrlich begehrten Titel "Ingenieur HTL" bzw. "Architekt HTL" wegen der gegensätzlichen Interessen der Hochschulabsolventen (Abwertung des Ingenieur- bzw. Architektentitels; Möglichkeit von Verwechslungen) ablehnten und die Ablegung der von den Registerorganen angeordneten Prüfung als einzige Möglichkeit gelten liessen, vom "Ingenieur-Techniker HTL" bzw. "Architekt-Techniker HTL" zum "Ingenieur" bzw.
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c) Die Einwendungen des Klägers vermögen hieran nichts zu ändern.
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Namentlich ist unerheblich, ob man in den Wörtern "Ingenieur" und "Architekt" für sich allein oder in Verbindung mit dem Zusatz "HTL" entsprechend der Meinung des Klägers blosse Berufsbezeichnungen, nicht "Titel im Rechtssinne" zu sehen habe.
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Es kommt auch nichts darauf an, ob "Ingenieur HTL" und "Architekt HTL" den Anschein besonderer Auszeichnungen ![]() | 42 |
Ob die Absolventen höherer technischer Lehranstalten die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Ingenieurs bzw. Architekten haben, ist ebenfalls nicht entscheidend. Wenn das im einzelnen Falle zutrifft, kann sich der Betreffende nach Erfüllung der nötigen Voraussetzungen, insbesondere nach Ablegung der erforderlichen Prüfung, in das Register der Ingenieure bzw. Architekten eintragen lassen.
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Auch auf die Gefahr der Verwechslung von "Ingenieur HTL" und "Architekt HTL" mit "Ingenieur ETH" bzw. "Architekt ETH", die der Kläger bestreitet, kommt es nicht entscheidend an, wenn man den Verstoss gegen Treu und Glauben schon darin sieht, dass Mitglieder des Klägers unter einer Bezeichnung auftreten, die der Gesetzgeber für Technikumsabsolventen eindeutig ablehnte. Die Verwechslungsgefahr war zwar einer der Beweggründe der gesetzgebenden Behörden; der Richter hat aber nicht zu entscheiden, ob die Überlegungen des Parlamentes richtig waren, als es Art. 46 in das Gesetz aufnahm. Unerheblich ist daher auch, ob die Absolventen der Eidgenössischen Technischen Hochschule durch Hinweis darauf, dass sie diplomiert sind ("Dipl. Ing. ETH" bzw. "Dipl. Arch. ETH"), die Unterscheidbarkeit ihres Titels von jenem der Technikumsabsolventen erleichtern könnten. Diese Auffassung überzeugt übrigens schon deshalb nicht, weil auch die Absolventen einer höheren technischen Lehranstalt ein Diplom erhalten. Damit ist auch der Einwand abgetan, die an einer höheren technischen Lehranstalt bestandene Abschlussprüfung in Chemie berechtige zu der mit "dipl. Chem. ETH" nicht verwechselbaren Bezeichnung "Chemiker HTL" (Verfügung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements vom 3. Mai 1966: AS 1966 S. 712). Übrigens wird im vorliegenden ![]() | 44 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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