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24. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. April 1967 i.S. Born und Bohnenblust-Born gegen Burkhalter. | |
Regeste |
Notwegrecht (Art. 694 ZGB). |
Die Wegenot gilt vom Berechtigten nicht als verschuldet, wenn die Verhältnisse sich änderten und dies auf objektiven Gründen beruht. | |
Sachverhalt | |
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Burkhalter ist Eigentümer eines Grundstücks in der Landhauszone im Brüschholz, Gemeinde Aarburg, das an keine öffentliche Strasse grenzt. Zugunsten seiner Parzelle und zulasten der westlich davon gelegenen bebauten Nachbarparzellen des Bohnenblust-Born und des Born besteht ein im Grundbuch als Dienstbarkeit eingetragenes Fahrwegrecht über einen circa ![]() | 2 |
Im Jahre 1962 ersuchte Burkhalter um Bewilligung zum Bau eines Einfamilienhauses auf seiner Parzelle. Born und Bohnenblust-Born erhoben dagegen Einsprache, zur Hauptsache mit der Begründung, der Fahrweg diene nur landwirtschaftlichen Zwecken. Die Baubewilligung wurde jedoch am 20. April 1964 erteilt.
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Um das Bauvorhaben unverzüglich ausführen zu können, wurde Burkhalter von der Eigentümerin der nördlich an sein Grundstück anstossenden Parzelle, Frau von Arx, gestattet, ihre Parzelle für die Dauer von zwei Jahren als Zugang zu benützen und dort auch Baumaterial abzulagern. Ferner räumten sich die beiden Eigentümer gegenseitig ein Fusswegrecht über ihre Parzellen ein.
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Am 21. Juni 1965 reichte Burkhalter gegen Born und Bohnenblust-Born Klage ein und verlangte unter anderem, dass das im Grundbuch eingetragene, drei Meter breite Fahrwegrecht im Sinne eines Notwegrechts zu einem unbeschränkten, auch für das Befahren mit Motorfahrzeugen geltenden Fahrwegrecht auszudehnen sei.
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Die kantonalen Gerichte beider Instanzen schützten die Klage in diesem Punkt. Gegen das obergerichtliche Urteil haben die Beklagten Berufung eingereicht mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Das Bundesgericht weist die Berufung der Beklagten ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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Der Einwand der Berufungskläger, es sei dem Berufungsbeklagten zuzumuten, entweder sein Auto auf dazu geeigneten Stellen an der Brüschholzstrasse abzustellen und sein Haus zu Fuss zu erreichen oder überhaupt auf die Benützung eines Autos zu verzichten, da er bis zum Arbeitsplatz in Aarburg nur zehn bis fünfzehn Minuten benötige, geht deshalb am Kern der Sache vorbei. Auch die Berufung auf Hanglagen, wo die Häuser oft über längere Treppen erreicht werden müssen, schlägt in erster Linie deswegen nicht durch, weil in solchen Fällen die topographischen Verhältnisse die Schaffung genügender Wegverbindungen verhindern, obschon die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung eines Notwegs gegeben wären. Es ist übrigens sogar in Hanglagen meistens möglich, die Fahrstrasse wenigstens bis an die Parzellengrenze am Rand des Hanges zu führen. Dass unmittelbar vor die Haustüre gefahren werden kann, ist nicht erforderlich.
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4. Der Gewährung des Notwegs steht auch nicht entgegen, dass das bestehende Fahrwegrecht nur landwirtschaftlichen Zwecken dient und dass demzufolge den Berufungsklägern gemäss Art. 739 ZGB eine Mehrbelastung mit dem Motorfahrzeugverkehr, der durch ein Einfamilienhaus bedingt wird, nicht zugemutet werden darf. Wenn die Voraussetzungen eines Notweganspruchs gegeben sind, kann der Wegberechtigte die Erweiterung des beschränkten Fahrwegrechts durch Einräumung einer Legalservitut im Sinne von Art. 694 ZGB verlangen und auf diese Weise einer Unterlassungs- oder Beseitigungsklage der Belasteten zuvorkommen (LIVER, N. 39 und 48 zu Art. 739 ZGB).
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