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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server, A. Tschentscher | |||
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57. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Dezember 1967 i.S. Brodbeck gegen Familienstiftung Burg Reichenstein und Universität Basel. | |
Regeste |
Klage auf Nichtigerklärung einer Stiftung. Konversion einer nichtigen Familienstiftung in eine gewöhnliche Stiftung. |
2. Zulässige Zwecke einer Familienstiftung (Art. 335 ZGB). Begriff der "ähnlichen Zwecke". Nichtigkeit von Familienstiftungen, die den Familienangehörigen die Erträgnisse oder gar die Substanz des Stiftungsvermögens oder andere durch das Stiftungsvermögen vermittelte Vorteile ohne besondere, an eine bestimmte Lebenslage anknüpfende Voraussetzungen einfach deswegen zukommen lassen, um ihnen eine höhere Lebenshaltung zu gestatten und das Ansehen der Familie und ihrer Glieder zu mehren. Falleiner Stiftung, die den Familienangehörigen gemäss einer bestimmten Nachfolgeordnung die Benützung eines Repräsentationsgebäudes gestattet (Erw. 4). |
3. Konversion einer nichtigen Familienstiftung in eine zulässige gewöhnliche Stiftung (hier: in eine Stiftung zur Erhaltung eines Baudenkmals und seiner Umgebung) (Erw. 5, 6). | |
Sachverhalt | |
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A.- Im Jahre 1932 erwarben Dr. Ernst Jakob Brodbeck und seine Ehefrau Louise geb. Sandreuter die oberhalb ihrer herrschaftlichen Besitzung "Zum Felsacker" in Arlesheim auf einer bewaldeten Anhöhe stehende Burgruine Reichenstein mit einem Umgelände von ungefähr 55 ha. In der Folge liessen sie die Burg mit hohen Kosten wiederherstellen. Sie bildet seither mit der benachbarten Ruine Birseck ein Wahrzeichen von Arlesheim.
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Mit öffentlicher Urkunde vom 9. Februar 1938 errichteten die Eheleute Dr. Brodbeck-Sandreuter die "Familienstiftung Burg Reichenstein". Sie wandten dieser Stiftung die auf Fr. 280 000.-- veranschlagte Burg mit Umgelände und ein Barkapital von Fr. 220 000.-- zu. § 2 Abs. 5 der Stiftungsurkunde bestimmt, das Stiftungsvermögen könne "durch weitere Zuweisungen ![]() | 3 |
"§ 3.
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Zweck der Stiftung ist, der Familie des Stifters, nämlich den beiden Stiftern, sowie deren Sohn und ehelichen Nachkommen die Burg Reichenstein als dauernden Landbesitz zu erhalten. Die Aschenurnen der Stifter sollen in deren Nähe aufbewahrt werden.
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§ 4.
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Stiftungsberechtigt sind in erster Linie die Stifter, nach ihnen ihr Sohn, nach diesem dessen eheliche Kinder und Kindeskinder sowie deren Ehegatten. Sollten keine der vorgenannten Stiftungsberechtigten mehr vorhanden sein, so wird stiftungsberechtigt die UNIVERSITÄT BASEL.
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§ 5.
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Die Verwaltung der Stiftung und deren Vertretung nach aussen steht dem Stiftungsrate zu.
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Die ersten Mitglieder des Stiftungsrates sind die Stifter selbst. ..
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§ 6.
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Der Stiftungsrat trifft die nötigen Anordnungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens, insbesondere über eventuelle Anlagen. Der Bestand der Stiftung, insbesondere der Grundbesitz, soll unangetastet bleiben. Insbesondere sollen Burg und Wald in ihrem gegenwärtigen Charakter beibehalten und es darf unter keinen Umständen das Stiftungsgebiet parzelliert oder überbaut werden. Ein späterer Stiftungsrat kann keine Änderung dieser Bestimmung beschliessen.
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Die Einnahmen des Stiftungsvermögens sollen in erster Linie zum Unterhalt und zur Instandhaltung der zum Stiftungsvermögen gehörenden Grundstücke und Gebäulichkeiten dienen."
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B.- Dr. Brodbeck starb am 20. Februar 1944, seine Frau am 3. Mai 1954. Einziger gesetzlicher Erbe der Eheleute Brod beck, die ein sehr bedeutendes Vermögen besessen hatten, ist ihr Sohn, Jean-Jacques Brodbeck, geb. 1909, der heute in Genf wohnt und als eheliche Nachkommen einen Sohn und zwei Enkel besitzt.
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Der Ertrag des Barvermögens der Stiftung reichte von Anfang an nicht aus, um Burg und Wald zu unterhalten. Das Barvermögen der Stiftung nahm daher ständig ab. Es besteht seit 1955 ![]() | 15 |
Die Burg, die seit Jahren einem in Liestal wohnenden Unternehmer vermietet ist, taugt nur beschränkt als Unterkunft. Da neben Aufenthalts- und Nebenräumen nur ein einziges Schlafzimmer vorhanden und die Küche vorwiegend zum blossen Warmhalten von Speisen eingerichtet ist und die Heizung (Kachelöfen) für den Winter nicht genügt, stellt die Burg einen vor allem zu Repräsentationszwecken geeigneten Sommersitz dar. Die ursprünglich in die Gesamtkonzeption einbezogene Besitzung "Zum Felsacker" am Fusse des Burghügels ist schon in den Jahren 1955-1957 in fremde Hände übergegangen.
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C.- Am 21. Juli 1960 klagte Jean-Jacques Brodbeck beim Bezirksgericht Arlesheim gegen die Familienstiftung Burg Reichenstein auf Feststellung, dass die Beklagte nie Rechtspersönlichkeit erlangt habe und deshalb nichtig sei, sowie auf Übertragung ihres Vermögens an ihn. Er machte im wesentlichen geltend, der Zweck der Beklagten sei nach Art. 335 Abs. 1 ZGB nicht zulässig; sie stelle ein nach Art. 335 Abs. 2 ZGB verbotenes Familienfideikommiss dar.
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Die Beklagte, die im Prozess durch den von der Vormundschaftsbehörde Arlesheim für sie ernannten Beistand vertreten wird, beantragte die Abweisung der Klage mit der Begründung, von einem Familienfideikommiss könne nicht die Rede sein. Die Beklagte sei angesichts der Bezeichnung der Universität Basel als Ersatzdestinatärin auch keine reine Familienstiftung. Vielmehr handle es sich um eine zulässige gemischte Stiftung. Hauptzweck sei die Erhaltung der Burg und des Waldes, die vorwiegend im öffentlichen Interesse liege. Das der Familie vorbehaltene Wohnrecht sei von ganz nebensächlicher Bedeutung.
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Die Universität Basel unterstützte als Nebenintervenientin den Antrag der Beklagten. Eventuell beantragte sie, es sei eine Konversion der Stiftung vorzunehmen und die Universität Basel als Destinatärin einzuweisen, allenfalls unter Vorbehalt eines den Nachkommen der Stifter einzuräumenden Notwohnrechts.
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D.- Das Bezirksgericht Arlesheim wies die Klage am 11. August 1964 ab.
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E.- In einem Ende 1960 eingeleiteten Verwaltungsverfahren beschloss der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 9. Januar 1962, die Beklagte werde "als gemischte Stiftung, Familienstiftung mit vornehmlich öffentlich-rechtlichem Charakter", unter die Aufsicht der Gemeinde Arlesheim gestellt; sie sei ins Handelsregister einzutragen. Mit Urteil vom 31. Oktober 1962 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde Jean-Jacques Brodbecks gegen diesen Entscheid ab.
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Gegen dieses Urteil führte Jean-Jacques Brodbeck beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Präsident der Verwaltungsrechtlichen Kammer verfügte am 12. März 1963, das Beschwerdeverfahren ruhe bis nach der rechtskräftigen Erledigung der Klage auf Nichtigerklärung der Stiftung; der Beschwerde werde (nur) insofern aufschiebende Wirkung erteilt, als die Stiftung während des Verfahrens nicht ins Handelsregister einzutragen sei.
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F.- Gegen das Obergerichtsurteil vom 9. Mai 1967 (oben D) hat der Kläger Jean-Jacques Brodbeck die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er hält an seinen Klagebegehren fest und beantragt eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
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Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen die Bestätigung des angefochtenen Urteils.
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Das Bundesgericht erkennt, im Sinne der Erwägungen werde die Berufung abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
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Erwägungen: | |
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2. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Familienstiftung mit einem für eine solche nicht zulässigen ![]() | 28 |
Für die Beurteilung des Charakters der beklagten Stiftung ist nicht ohne weiteres entscheidend, dass die Stifter sie in der öffentlichen Urkunde über ihre Errichtung (Art. 81 Abs. 1 ZGB) als Familienstiftung bezeichnet haben. Es kommt vielmehr darauf an, welcher Sinn der Stiftungsurkunde ihrem ganzen Inhalte nach zukommt. Von Bedeutung sind namentlich die Bestimmungen über den Zweck der Stiftung und darüber, welchen Personen die Stiftung nach ihrem Zwecke zugute kommen soll (vgl. BGE 75 II 88 Erw. 3).
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Da die Errichtung einer Stiftung kein Verkehrsgeschäft ist, gelten für die Auslegung der Stiftungsurkunde nicht die Regeln für die Auslegung von Verträgen. Insbesondere ist die sog. Vertrauenstheorie nicht anwendbar. Die Stiftungsurkunde ist vielmehr wie letztwillige Verfügungen (die nach Art. 81 Abs. 1 ZGB ebenfalls zur Errichtung von Stiftungen dienen können) nach dem Willen des Urhebers auszulegen (EGGER N. 6 zu Art. 81, N. 11 zu Art. 335 ZGB; derselbe, Rechtsprobleme der Familienstiftung, Ausgewählte Schriften und Abhandlungen, II. Band, S. 59). Soweit die Urkunde diesen Willen eindeutig zum Ausdruck bringt, ist der so geäusserte Wille massgebend. Zur Ermittlung des Sinnes von Bestimmungen, die mehr als eine Deutung zulassen, dürfen ausserhalb der Urkunde liegende Tatsachen, z.B. durch andere Schriftstücke oder durch Zeugen bewiesene Äusserungen des Urhebers, herangezogen werden (vgl. die Entscheide BGE 83 II 435 f. mit Hinweisen, BGE 86 II 463, BGE 88 II 73, die sich mit der Auslegung letztwilliger Verfügungen befassen). Die auf der Würdigung von Beweisen beruhenden Feststellungen des obern kantonalen Gerichts über die Äusserungen und das sonstige Verhalten des Verfügenden (oder Stifters) sowie über andere Tatsachen, die einen Schluss auf seinen Willen zulassen, sind gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundesgericht verbindlich. Dagegen ist als Rechtsfrage vom Bundesgericht zu überprüfen, welche Bedeutung der Verfügung (oder Stiftungsurkunde) angesichts dieser Tatsachen beizulegen ist (BGE 90 II 480 Erw. 3 mit Hinweisen, BGE 91 II 99 Erw. 3 Abs. 2).
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b) Die Bestimmung von § 4 Satz 2, wonach die Universität Basel stiftungsberechtigt wird, falls keine der vorher genannten Stiftungsberechtigten mehr vorhanden sein sollten, führt entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu einem andern Schluss. Solange stiftungsberechtigte Familienangehörige leben, ist die Universität Basel nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung nicht stiftungsberechtigt. Sie "wird" es erst im Falle des Aussterbens der Familie der Stifter. Ob sie - die Gültigkeit der Familienstiftung als solcher vorausgesetzt - jemals zum Zuge kommen werde, war bei Errichtung der Stiftung und ist auch heute noch ganz ungewiss. Die Begründung einer derart unsicheren Anwartschaft zugunsten einer ausserhalb der Familie stehenden Person oder Institution kann nichts daran ändern, dass die Beklagte nach dem Willen der Stifter wenigstens einstweilen eine reine Familienstiftung sein sollte. Beim gegebenen Sachverhalt ist anzunehmen, dass die Stifter mit der Bezeichnung der Universität Basel als Ersatzdestinatärin lediglich von der ihnen nach Art. 57 Abs. 1 ZGB zustehenden Befugnis Gebrauch machen wollten, in der Stiftungsurkunde eine Anordnung zu treffen, die verhindern soll, dass im Falle der Aufhebung der Familienstiftung wegen der mit dem Aussterben der Familie eintretenden Unerreichbarkeit des Zwecks (Art. 88 Abs. 1 ZGB) das Vermögen nach Art. 57 Abs. 1 ZGB an das Gemeinwesen falle (vgl. EGGER N. 1 zu Art. 87 ZGB; BGE 73 II 89 Erw. 8 und BGE 75 II 26 Erw. 5 bejahen zwar die Geltung des Art. 57 ZGB für Familienstiftungen nicht mehr vorbehaltlos, ![]() | 32 |
An der in BGE 6 S. 615 lit. b - lange vor Erlass des ZGB - vertretenen Auffassung, dass eine zunächst ausschliesslich für Familienangehörige bestimmte und erst nach dem Aussterben des ganzen Geschlechts auch andern Personen zugute kommende Stiftung schon vor dem Erlöschen der Familie nicht als reine Familienstiftung, sondern als gemischte Stiftung zu gelten habe, kann nach dem Gesagten unter der Herrschaft des ZGB nicht festgehalten werden. Ob man es, wie in BGE 46 II 322 ff. angenommen, wenigstens dann mit einer gemischten Stiftung zu tun habe, wenn der Stifter die Stiftungsberechtigung der vor einer Anstalt zum Genuss der Stiftung berufenen Familie auf eine bestimmte Zahl von Generationen beschränkte, braucht im vorliegenden Falle nicht neu geprüft werden zu, weil hier eine solche Beschränkung nicht erfolgte. Die in § 4 der Stiftungsurkunde gebrauchte Bezeichnung "dessen [des Sohnes] eheliche Kinder und Kindeskinder" ist gleich zu verstehen wie in der § 3 verwendete, alle künftigen Generationen umfassende Ausdruck "eheliche Nachkommen".
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c) Mehrere Bestimmungen der Stiftungsurkunde deuten allerdings darauf hin, dass die Stifter mit ihrer Stiftung weniger für ihre Familie als dafür sorgen wollten, dass die Burg und deren Umgebung in dem von ihnen geschaffenen Zustand erhalten bleiben. Die Vorinstanz hat in § 2 Abs. 5 der Stiftungsurkunde, wo von künftigen Zuwendungen der Stifter oder anderer Personen für den Unterhalt und die Verwaltung der Burg die Rede ist, mit Recht ein Anzeichen dafür erblickt, dass die Stifter annahmen, der Ertrag des anfänglichen Stiftungsvermögens, das nicht angetastet werden sollte, werde für den Unterhalt der Burgbesitzung nicht ausreichen, m.a.W. die Stiftung werde für die Familienangehörigen finanziell nicht einen Vorteil, sondern eher eine Last bedeuten. Der von der Vorinstanz angeführte Brief Dr. Brodbecks an seinen Notar vom 14. Februar 1938, wonach Dr. Brodbeck wegen des einstweiligen Ungenügens der ![]() | 34 |
Dass den Stiftern in erster Linie die Erhaltung der Burgbesitzung am Herzen lag, verrät die Stiftungsurkunde aber vor allem in der als unabänderlich bezeichneten Vorschrift von § 6 Abs. 1, wonach "der Bestand der Stiftung, insbesondere der Grundbesitz,... unangetastet bleiben" und "Burg und Wald in ihrem gegenwärtigen Charakter beibehalten" werden sollen und das Stiftungsgebiet unter keinen Umständen parzelliert oder überbaut werden darf. Die Schreiben, die Dr. Brodbeck nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in der Zeit vom September 1934 bis zur Gründung der Stiftung (9. Februar 1938) an seinen Notar, an die Finanzdirektion und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft und an die Gemeinde Arlesheim richtete, machen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, vollends klar, dass es den Stiftern vor allem darum zu tun war, die von ihnen mit grosser Mühe und hohen Kosten wiederhergestellte Burg und den dazu gehörenden Wald zur Wahrung ihres Andenkens und zugleich im Interesse der Allgemeinheit dauernd ("für ferne und hoffentlich fernste Zeiten") zu erhalten.
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Aus dem Umstand, dass die dauernde Erhaltung der Burgbesitzung das Hauptziel der Stifter war, folgt jedoch nicht, dass ![]() | 36 |
Es bleibt also dabei, dass die Stifter mit der Stiftungsurkunde vom 9. Februar 1938 wirklich eine Familienstiftung errichten wollten.
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Die in Art. 335 Abs. 1 ZGB enthaltene Aufzählung der Zwecke, zu denen Familienstiftungen errichtet werden dürfen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes abschliessend ![]() | 39 |
Die in Art. 335 Abs. 1 ZGB ausdrücklich angeführten Zwecke (Bestreitung der Kosten der Erziehung, der Ausstattung oder der Unterstützung von Familienangehörigen) stimmen darin überein, dass es sich in allen diesen Fällen darum handelt, den Familienangehörigen in bestimmten Lebenslagen (im Jugendalter, bei Gründung eines eigenen Hausstandes oder einer eigenen Existenz, im Falle der Not) zur Befriedigung der daraus sich ergebenden besondern Bedürfnisse finanzielle Hilfe zu leisten. Wenn Art. 335 Abs. 1 ZGB neben den erwähnten noch "ähnliche" Zwecke zulässt, so können damit also nur Zwecke gemeint sein, die ebenfalls darin bestehen, den Familiengliedern in bestimmten Lebenslagen die materielle Hilfe zu gewähren, die diese Lage nötig oder doch wünschbar macht (vgl. BGE 73 II 86 Erw. 5, wonach ausser den ausdrücklich angeführten Zwecken ähnliche "im Rahmen vernünftiger Analogie" zugelassen sind). Den Familienangehörigen ohne besondere Voraussetzungen dieser Art den Genuss des Stiftungsvermögens oder der Erträgnisse desselben zu verschaffen, ist nach dem Gesetz nicht zulässig. Aus diesem Grunde sind nach der Rechtsprechung namentlich die sog. Unterhaltsstiftungen ungültig (vgl. die bereits genannten Entscheide sowie BGE 89 II 440). Die Zulassung von Familienstiftungen, die den Familienangehörigen die Erträgnisse oder gar die Substanz des Stiftungsvermögens oder andere durch das Stiftungsvermögen vermittelte Vorteile ohne besondere, an eine bestimmte Lebenslage anknüpfende Voraussetzungen einfach deswegen zukommen lassen, um ihnen eine höhere Lebenshaltung zu gestatten und das Ansehen der Familie und ihrer Glieder zu mehren, widerspräche dem Verbot der Errichtung von Familienfideikommissen (Art. 335 Abs. 2 ![]() | 40 |
Die Gründung von Familienstiftungen, die den Familienangehörigen ausserhalb des erwähnten Rahmens liegende Leistungen bieten, bedeutet namentlich dann eine klare Umgehung des Verbots von Art. 335 Abs. 2 ZGB, wenn die Stiftungsurkunde bestimmt, dass die Familienglieder gemäss einer bestimmten Nachfolgeordnung stiftungsberechtigt sein sollen. Den Familiengliedern den Genuss eines Vermögens gemäss einer zum voraus festgesetzten Nachfolgeordnung zu vermitteln, gehört zu den Kennzeichen des Familienfideikommisses (vgl. die beiden letzten Zitate), während die Anordnung, dass die aufeinander folgenden Generationen - unter Beschränkung der Berechtigung auf jeweils eine Generation - nacheinander stiftungsberechtigt sein sollen, mit den nach Art. 335 Abs. 1 ZGB zulässigen Zwecken einer Familienstiftung schon an und für sich schwer vereinbar ist.
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Nach diesen Grundsätzen kann die Beklagte als Familienstiftung, d.h. in der von den Stiftern gewollten Form, nicht Bestand haben.
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a) Die Stiftungsurkunde enthält keine Bestimmungen, die dahin ausgelegt werden könnten, dass die Beklagte den Familienangehörigen in bestimmten Lebenslagen zur Befriedigung der daraus sich ergebenden besondern Bedürfnisse materielle Hilfe leisten solle. An finanzielle Leistungen der Stiftung für die Familienglieder wurde, wie schon dargelegt, überhaupt nicht gedacht. Selbst wenn man aber noch annehmen wollte, die Stifter hätten mit der Möglichkeit gerechnet, dass die Beklagte dank spätern Zuwendungen in die Lage kommen könnte, aus ihrem Vermögen einen die Kosten des Unterhalts von Burg und Wald übersteigenden Ertrag zu erzielen, so bliebe es doch dabei, dass die Stiftungsurkunde nichts darüber sagt, unter welchen besondern Voraussetzungen die Familienglieder auf finanzielle Leistungen der Stiftung Anspruch haben sollen, wie das für eine gültige Familienstiftung nötig wäre.
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c) Der von den Stiftern verfolgte Hauptzweck, die Burg und den Wald dauernd in dem von ihnen geschaffenen Zustande zu erhalten, ist an und für sich als Zweck einer gewöhnlichen Stiftung zulässig (wogegen es ausgeschlossen ist, einer Familie Vorteile wie das erwähnte Benützungsrecht, die ihr durch eine Familienstiftung nicht zugewendet werden können, durch eine gewöhnliche Stiftung zu verschaffen; vgl. BGE 75 II 90 lit. b). Die Einbringung eines Baudenkmals samt Umschwung und eines Barkapitals in eine Stiftung, die für die Erhaltung der Baute und ihrer Umgebung sorgen soll, bedeutet die Widmung eines Vermögens zu einem besondern Zweck (Art. 80 ZGB), der weder widerrechtlich oder unsittlich noch von vornherein schlechthin unerreichbar und deshalb gesetzlich zulässig ist (vgl. EGGER N. 9 und 10 zu Art. 80 ZGB). Den Zweck einer Familienstiftung im Sinne von Art. 335 ZGB kann der erwähnte Hauptzweck der Beklagten dagegen schon deshalb nicht bilden, weil die Erhaltung von Burg und Wald ohne die nach Art. 335 ZGB unzulässige Bestimmung, dass die Familienglieder sie benützen können, die Familie der Stifter nicht begünstigt.
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Die beklagte Stiftung war also in der Form, in welcher sie nach dem Willen der Stifter begründet wurde, von Anfang an nichtig.
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6. Wie schon dargelegt, lag den Stiftern vor allem daran, die Burg und den Wald in dem von ihnen geschaffenen Zustand zu erhalten. Soweit sie damit auch der Familie gewisse Vorteile sichern wollten, handelte es sich um einen blossen Nebenzweck. Sie räumten den Familiengliedern das Genussrecht, wie auch die Vorinstanz annimmt, vor allem deshalb ein, um ihr Interesse ![]() | 49 |
Mit dem Hauptzweck, die Burg mit ihrer Umgebung als Baudenkmal und Schmuck der Landschaft zu erhalten, lässt sich der in § 3 Satz 2 der Stiftungsurkunde genannte weitere Zweck, den Stiftern in der Nähe der Burg eine Grabstätte zu sichern, sehr wohl verbinden.
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