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25. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. November 1968 i.S. Peiti gegen Stoffel und Casty. | |
Regeste |
Art. 518 ZGB: Stellung des Willensvollstreckers; Befugnis zur Prozessführung als Partei bei der Austragung gerichtlicher Streitigkeiten um Nachlassrechte (Bestätigung der Rechtsprechung). | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Bezirksgericht Maloja trat auf die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers am 30. Januar 1968 nicht ein. Das Kantonsgericht von Graubünden wies am 29./30. Mai 1968 Berufung und Klage ab, im wesentlichen mit der Begründung: Die Aktivlegitimation sei nicht Prozessvoraussetzung, sondern eine materielle Voraussetzung des Anspruchs. Ihr Fehlen führe deshalb zur Klageabweisung. Im übrigen sei der Auslegung der ersten Instanz bezüglich der bundesprivatrechtlichen Vorschriften über den Willensvollstrecker ![]() | 2 |
C.- Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, seine Aktivlegitimation zu bejahen und die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D.- Die Berufungsbeklagten beantragen die Abweisung der Berufung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Willensvollstrecker in Prozessen um Aktiven und Passiven der Erbschaft Partei, soweit ihm gemäss Art. 518 ZGB die Verwaltung der betreffenden Erbschaftswerte zusteht (BGE 85 II 601, BGE 80 III 14,BGE 79 II 116,BGE 71 III 163,BGE 59 II 123,BGE 54 II 200,BGE 53 II 208; fernerBGE 74 I 423ff., wo bei der Beurteilung einer Grundbuchbeschwerde erklärt wurde, der Willensvollstrecker verfüge über die Nachlassaktiven in eigenem Namen, ohne Mitwirkung der Erben). Diese Auffassung wird überwiegend, wenn auch in verschiedenen Abwandlungen, von Lehre und Schrifttum vertreten (TUOR, Vb. zu Art. 517/518 ZGB N. 7 und N. 35 zu Art. 518; ESCHER, N. 31-33 zu Art. 518 ZGB; GAUTSCHI, N. 53 b zu Art. 396 OR; BRACHER, Der Willensvollstrecker insbesondere im zürcherischen Zivilprozessrecht, S. 89 ff.; BLOCH, Zur Frage der Rechts- und Prozessstellung des Willensvollstreckers und des unverteilten Nachlasses im schweizerischen Recht, SJZ 1958 S. 344/45; JOST, Fragen aus dem Gebiete der Willensvollstreckung, in Luzerner Festgabe zum Schweizerischen Anwaltstag, S. 104; TORRICELLI, L'esecutore testamentario in diritto svizzero, S. 196/97; LOB, Les pouvoirs de ![]() | 5 |
Der Vorinstanz kann zunächst nicht beigepflichtet werden, wenn sie aus BGE 90 II 376 ff. ableitet, das Bundesgericht habe die bisherige Rechtsprechung verlassen und dem Willensvollstrecker im Streit um Erbschaftsforderungen die Parteistellung versagen wollen. Wenn dort (S. 381) unter Hinweis aufBGE 49 II 15undBGE 51 II 53u.a. ausgeführt wird, er (der Willensvollstrecker) sei in Prozessen, in denen es um die Anfechtung der testamentarischen Regelung seiner Befugnisse geht, passiv legitimiert, so wollte damit keineswegs seine Parteistellung in andern Fällen ausgeschlossen werden. Das ergibt sich schon aus den nächsten Sätzen dieses Urteils. Im gleichen Zusammenhang wird auf Seite 383 ausgeführt, der Willensvollstrecker sei nicht materiell am Nachlass beteiligt, aber es stehe ihm "ein selbständiges eigenes (d.h. im eigenen Namen auszuübendes) Verfügungs- und Verwaltungsrecht" über das fremde Vermögen zu.
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Es besteht kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Auffassung GULDENERS (a.a.O., S. 118), der Willensvollstrecker führe den Prozess als Stellvertreter der Erben und könne deshalb nicht Partei sein (a.a.O., S. 176/77), ist abzulehnen; sie wird dem Institut der Willensvollstreckung nicht gerecht. Anderseits ist die Erbschaft als solche nicht parteifähig, da das schweizerische Recht keine "ruhende Erbschaft" mit eigener Rechtspersönlichkeit kennt (BGE 79 II 116). Deshalb kann auch der erwähnten Ansicht SCHREIBERS (a.a.O., S. 60) nicht beigetreten werden. Abgesehen von den Fällen, wo der Willensvollstrecker in eigener Sache als Partei auftritt (BGE 90 II 381,BGE 51 II 53,BGE 49 II 15), geht es überhaupt nicht um die Frage seiner Aktiv- oder Passivlegitimation, die vom materiellen Recht beherrscht wird. Unbestritten ist, dass der ![]() | 7 |
Aus Obigem folgt, dass die Vorinstanz die Klage zu Unrecht abwies, soweit sie diese Abweisung mit den Vorschriften des Bundesprivatrechts begründete.
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Zu diesem Einwand hat die Vorinstanz nicht Stellung genommen. Sie wird dies in ihrem neuen Entscheid nachzuholen haben (vgl. ESCHER, Komm. zum ZGB, N. 31 zu Art. 518 am Ende).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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