BGE 95 II 209 | |||
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27. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. September 1969 i.S. Eheleute X-Y. | |
Regeste |
Ungültigerklärung einer Ehe wegen Irrtums über Eigenschaften des andern Ehegatten (Art. 124 Ziff. 2 ZGB). Nebenfolgen der Ungültigerklärung (Art. 134 Abs. 2, 151 und 152 ZGB). |
2. Ob der klagende Ehegatte durch den geltend gemachten Irrtum zur Eheschliessung bestimmt wurde, ist Tatfrage (Art. 63 Abs. 2 OG; Erw. 4). |
3. Ob ein subjektiv erheblicher Irrtum auch objektiv erheblich und dem klagenden Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zuzumuten sei, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft. Irrtum über die Ehrenhaftigkeit des andern Ehegatten. Einem gutbeleumdeten Ehegatten kann die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft mit einem Partner, den er in Unkenntnis der Verurteilung desselben wegen eines entehrenden Verbrechens geheiratet hat, nicht zugemutet werden. Begriff des entehrenden Verbrechens. Fall der Verurteilung wegen wiederholter unzüchtiger Handlungen vor dem eigenen Kinde (Erw. 5). |
4. Nebenfolgen der Ungültigerklärung: Verweigerung eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 151 oder 152 ZGB wegen schuldhaften Verschweigens der Vorstrafe (Erw. 6). | |
Sachverhalt | |
1 | |
X, geb. 1902, und die um 14 Jahre jüngere Frau Y lernten sich durch Vermittlung eines Eheanbahnungsinstituts kennen und heirateten nach kurzer Bekanntschaft im April 1967. Für den Ehemann war es die dritte, für die Ehefrau die zweite Ehe. Die frühern Ehen beider Ehegatten waren durch Scheidung aufgelöst worden. Aus der Ehe X-Y sind keine Kinder hervorgegangen.
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Schon im Juli/August 1967 klagte der Ehemann auf Ungültigerklärung, eventuell Scheidung der Ehe. Die kantonalen Gerichte erklärten die Ehe in Anwendung von Art. 124 Ziff. 2 ZGB für ungültig und wiesen das Begehren der Ehefrau auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags ab.
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Das Bundesgericht weist die Berufung der Ehefrau ab.
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Aus den Erwägungen: | |
3. Nach Art. 124 Ziff. 2 ZGB kann ein Ehegatte die Ehe anfechten, wenn er zur Eheschliessung bestimmt worden ist durch einen Irrtum über Eigenschaften des andern Ehegatten, die von solcher Bedeutung sind, dass ihm ohne ihr Vorhandensein die eheliche Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf. Ein besonderer Fall der Anfechtung wegen fehlender Eigenschaften des andern Ehegatten ist sodann in Art. 125 Ziff. 1 ZGB geregelt; danach ist die Anfechtung der Ehe möglich, wenn ein Ehegatte durch den andern - oder mit dessen Vorwissen durch einen Dritten - arglistig über die Ehrenhaftigkeit dieses andern Ehegatten getäuscht und dadurch zur Eheschliessung bestimmt worden ist. In diesem zweiten Falle bildet die Unzumutbarkeit der ehelichen Gemeinschaft keine Voraussetzung für die Ungültigerklärung der Ehe (EGGER N. 1 und GÖTZ N. 2 und 6 zu Art. 125 ZGB; P. AEBY, Ungültigkeit der Ehe, SJK Nr. 669 S. 6; M. AFFOLTER, Der Eigenschaftsirrtum als Eheanfechtungsgrund nach schweiz. Recht, Zürch. Diss. 1949, S. 38).
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Die Vorinstanz hat die Eheanfechtungsklage allein auf Grund von Art. 124 Ziff. 2 ZGB beurteilt, obwohl sie in ihrem Entscheid davon ausgeht, die Beklagte habe den Kläger durch Verschweigung ihrer strafrechtlichen Verurteilung "schwer getäuscht". Ist die Anfechtbarkeit der Ehe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gemäss Art. 124 Ziff. 2 ZGB zu bejahen, so kann offen gelassen werden, ob allenfalls auch der Anfechtungsgrund des Art. 125 Ziff. 1 ZGB erfüllt ist.
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4. Sowohl die Anfechtung der Ehe wegen Eigenschaftenirrtums (Art. 124 Ziff. 2 ZGB) wie auch jene wegen arglistiger Täuschung über die Ehrenhaftigkeit (Art. 125 Ziff. 1 ZGB) setzen voraus, dass der Anfechtende durch den geltend gemachten Irrtum bezw. durch die Täuschung zum Eheabschluss bestimmt worden ist. Die Beurteilung dieser Frage ist im wesentlichen nicht eine solche rechtlicher, sondern eine solche tatsächlicher Natur, geht es doch darum, das Bestehen eines Kausalzusammenhanges zwischen den anfechtungsbegründenden Tatsachen und dem Entschluss zur Eheschliessung festzustellen (GÖTZ N. 12 zu Art. 124 ZGB; AFFOLTER a.a.O. S. 31; H. R. GANZ, Der Irrtum bei der Eheschliessung, ZSR Bd. 58, 1939, S. 61). Diese Feststellung beruht auf einer Erforschung des inneren Willens des anfechtenden Ehegatten auf Grund der konkreten Verhältnisse. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffen Feststellungen über innere, psychische Vorgänge tatsächliche Verhältnisse im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG (z.B. BGE 92 II 140 und BGE 87 II 3 mit Verweisungen). Das Bundesgericht ist nach der erwähnten Bestimmung im Berufungsverfahren an solche Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden. Seine Prüfungsbefugnis beschränkt sich nach Art. 63 Abs. 2 OG darauf, ob die betreffenden Feststellungen unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder offensichtlich auf Versehen beruhen.
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Die Vorinstanz stellt fest, der Kläger habe von der strafrechtlichen Verurteilung der Beklagten vor der Eheschliessung keine Kenntnis gehabt und hätte die Beklagte bei früherer Kenntnis dieser Tatsache nicht geheiratet. Das Bundesgericht hat seiner Entscheidung diese Feststellung tatsächlicher Art zugrunde zu legen.
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In der Berufungsschrift wird die subjektive Erheblichkeit des Irrtums unter Hinweis darauf bestritten, dass für den Kläger nur die Eigenschaften der Beklagten als gute Haushälterin wichtig gewesen seien; die Eile, mit welcher der Kläger zur Heirat gedrängt habe, lasse ferner erkennen, "dass er nicht über alle Einzelheiten aus dem Leben der Beklagten orientiert sein wollte". Diese Kritik an einer Feststellung tatsächlicher Art ist nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG unzulässig. Eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften oder eine offensichtlich auf Versehen beruhende Feststellung wird von der Beklagten nicht geltend gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, worin ein solcher Mangel des angefochtenen Entscheides zu erblicken wäre...
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5. Für die Anfechtbarkeit der Ehe gemäss Art. 124 Ziff. 2 ZGB genügt jedoch, wie bereits erwähnt, die subjektive Erheblichkeit des geltend gemachten Eigenschaftenirrtums nicht. Der Irrtum muss zudem auch objektiv erheblich sein, was das Gesetz dadurch zum Ausdruck bringt, dass es verlangt, die in Frage stehenden Eigenschaften des andern Ehegatten müssten von solcher Bedeutung sein, dass dem Anfechtenden ohne ihr Vorhandensein die eheliche Gemeinschaft nicht zugemutet werden dürfe (vgl. über diese Voraussetzung: EGGER N. 7 ff. zu Art. 124 ZGB [dieser Autor betrachtet die objektive Erheblichkeit des Irrtums und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft als zwei von einander verschiedene Voraussetzungen, die kumulativ vorhanden sein müssen, so a.a.O. N. 10]; GÖTZ N. 13 zu Art. 124 ZGB; AEBY a.a.O. S. 6; GANZ a.a.O. S. 61 ff; AFFOLTER a.a.O. S. 33 ff; G. STEINER, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit einer Ehe nach dem Schweiz. ZGB, Berner Diss. 1913, S. 50 ff). Ob ein subjektiv erheblicher Irrtum auch objektiv erheblich und dem anfechtenden Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zumutbar sei, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage.
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Die Beklagte macht geltend, ihre im Jahre 1959 erfolgte strafrechtliche Verurteilung zu sechs Monaten Gefängnis (bedingt) wegen wiederholter unzüchtiger Handlungen vor dem eigenen Kind falle nicht derart ins Gewicht, dass dem Kläger die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft deswegen nicht zugemutet werden dürfe. Von einem entehrenden Verbrechen könne keine Rede sein, und es müsse auch bei der Anwendung von Art. 124 Ziff. 2 ZGB "die heilende Kraft des Zeitablaufs" berücksichtigt werden. Diese Auffassung kann jedoch nicht geteilt werden.
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Als Eigenschaft im Sinne von Art. 124 Ziff. 2 ZGB ist nach der herrschenden Lehre auch die persönliche Ehrenhaftigkeit eines Ehegatten zu betrachten (GÖTZ N. 10 zu Art. 124 ZGB; GMÜR, 2. Aufl., N. 8 zu Art. 124 ZGB; GANZ a.a.O. S. 68; AFFOLTER a.a.O. S. 77; STEINER a.a.O. S. 57). Das Gesetz hat den Irrtum über die Ehrenhaftigkeit in Art. 125 Ziff. 1 ZGB als Anfechtungsgrund ausdrücklich anerkannt, sofern dieser Irrtum durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden ist. Daraus kann nicht abgeleitet werden, der Irrtum über die Ehrenhaftigkeit des andern Ehegatten dürfe im Rahmen von Art. 124 Ziff. 2 ZGB nicht berücksichtigt werden. Im Unterschied zum Falle der arglistigen Täuschung setzt die Irrtumsanfechtung ja voraus, dass dem Anfechtenden die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden kann. Damit ist eine ausreichende Schranke gegen ungerechtfertigte Berufungen auf den (nicht durch arglistige Täuschung verursachten) Irrtum über die Ehrenhaftigkeit vorhanden.
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Ob die Ehrenhaftigkeit eines Ehegatten auf Grund von Art. 124 Ziff. 2 ZGB bereits verneint werden kann, weil dieser vorbestraft ist, kann vorliegend offen gelassen werden. Die Ehrenhaftigkeit muss einem Ehegatten jedenfalls dann abgesprochen werden, wenn es sich um eine Vorstrafe handelt, die wegen eines entehrenden Verbrechens ausgesprochen worden ist. Entgegen der in der Berufungsschrift vertretenen Auffassung ist die im Jahre 1959 erfolgte Verurteilung der Beklagten wegen wiederholter unzüchtiger Handlungen vor dem eigenen Kind im Sinne von Art. 191 Ziff. 2 StGB als ausgesprochen entehrend zu betrachten.
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Wie beim Scheidungsgrund des entehrenden Verbrechens gemäss Art. 139 ZGB kann es auch im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf ankommen, welche strafrechtlichen Merkmale eine Straftat aufweist (z.B. ob es sich dabei um ein Verbrechen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StGB oder nur um ein Vergehen handelt). Entscheidend muss vielmehr einzig und allein sein, ob die betreffende Tat nach allgemeiner Auffassung als ehrlos erscheint, d.h. mit andern Worten nach dem natürlichen Empfinden der Mitmenschen eine ehrlose Gesinnung verrät (zur Auslegung von Art. 139 ZGB vgl. EGGER N. 2 zu Art. 139 ZGB sowie nichtpubliziertes Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 1962 in Sachen Eheleute Sp.). Das trifft für die von der Beklagten vor ihrer eigenen Tochter wiederholt begangenen unzüchtigen Handlungen eindeutig zu.
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Da der Kläger von dieser Vorstrafe der Beklagten vor der Heirat keine Kenntnis hatte, kann ihm die eheliche Gemeinschaft nicht zugemutet werden" und zwar ungeachtet dessen, dass die Verurteilung etwa acht Jahre zurücklag und die Beklagte seither unbestrittenermassen nie mehr straffällig wurde. Es ist verständlich, dass ein nach Feststellung der Vorinstanz gutbeleumdeter Mann nicht mit einer Frau zusammenleben will, die sich, wenn auch vor Jahren, ein derart verwerfliches Verhalten zu schulden kommen liess. Anders wäre unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nur dann zu entscheiden, wenn die Ehrenhaftigkeit des Anfechtenden selber nicht über jeden Zweifel erhaben wäre, wofür vorliegend jeder Anhaltspunkt fehlt.
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Ist die Berufung aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit sie sich gegen die Gutheissung der Eheanfechtungsklage richtet, braucht nicht geprüft zu werden, ob gleichzeitig eine arglistige Täuschung des Klägers über die Ehrenhaftigkeit der Beklagten im Sinne von Art. 125 Ziff. 1 ZGB vorliege. Immerhin sei beigefügt, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt kaum erlauben würde, im Falle der Bejahung einer Täuschung ein arglistiges Verhalten der Beklagten anzunehmen.
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6. Es bleibt noch der Eventualantrag der Beklagten auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages zu prüfen. Nach Art. 134 Abs. 2 ZGB gelten hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Ansprüche der Ehegatten auf Entschädigung, Unterhalt oder Genugtuung im Falle der Ungültigerklärung der Ehe die gleichen Vorschriften wie bei der Scheidung. Die Vorinstanz hat der Beklagten keinerlei Leistungen im Sinne der Art. 151 und 152 ZGB zugesprochen, weil sie ein kausales Verschulden der Beklagten darin erblickt hat, dass diese den Kläger bei der Eingehung der Ehe täuschte und ihrer Aufklärungspflicht nicht nachkam. In der Berufungsschrift wird demgegenüber eingewendet, die Annahme einer Aufklärungspflicht der Beklagten verstosse gegen Bundesrecht, da der Irrtum bei der Ungültigerklärung einer Ehe gestützt auf Art. 124 Ziff. 2 ZGB immer vom Irrenden selber zu verantworten sei; zur Unterstützung dieser Auffassung wird auf die Bestimmungen des OR über die Willensmängel verwiesen.
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Ganz abgesehen davon, dass die Regeln des OR über die Folgen von Willensmängeln nicht auf die Anfechtung der Ehe angewendet werden können (EGGER N. 1 zu Art. 120, N. 1 zu Art. 124 ZGB; GÖTZ N. 10 der Vorbemerkungen zu Art. 120136 ZGB, S. 248; AFFOLTER a.a.O. S. 35 ff), trifft es in keiner Weise zu, dass das Vorhandensein eines Eigenschaftenirrtums im Sinne von Art. 124 Ziff. 2 ZGB stets vom Anfechtenden selber zu verantworten ist und daher dem Anfechtungsbeklagten nicht als Verschulden angerechnet werden kann. Der Richter muss die Verschuldensfrage vielmehr wie bei der Scheidung in freier Würdigung aller Umstände und ohne Bindung an starre Regeln prüfen können. Vorliegend fällt die Tatsache, dass die Beklagte dem Kläger ihre entehrende Vorstrafe verschwieg und damit den Grund für die Anfechtbarkeit der Ehe setzte, erheblich ins Gewicht. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass in diesem Verhalten ein nicht leicht zu nehmendes Verschulden der Beklagten zu erblicken ist. Demgegenüber vermag es den Kläger nicht zu belasten, dass er sich vor der Heirat mit der Beklagten nicht über allfällige Vorstrafen seiner zukünftigen Gattin erkundigte, denn er hatte dazu keinerlei Anlass. Ebensowenig kann sich die Beklagte zu ihrer Entlastung darauf berufen, der Kläger sei im Hinblick auf seine dritte Eheschliessung zu wenig behutsam vorgegangen. Der Kläger durfte in jedem Fall erwarten, von der Beklagten über einen derart wichtigen Umstand wie die verschwiegene Vorstrafe rechtzeitig orientiert zu werden.
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Kann aber die Beklagte aus diesen Gründen nicht als schuldlos im Sinne der Art. 151 und 152 ZGB betrachtet werden, erübrigt es sich zu prüfen, ob die andern Voraussetzungen für die Zusprechung des geforderten Unterhaltsbeitrages erfüllt wären. Insbesondere kann offen bleiben, ob die von der Beklagten geltend gemachte grosse Bedürftigkeit eine Folge der Ungültigerklärung der Ehe darstellt oder im wesentlichen auf Ursachen zurückzuführen ist, die schon vor der Heirat bestan den.
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