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49. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. September 1969 i.S. Kaiser, Holstein & Kappert gegen Maschinenfabrik Carl Cron GmbH. | |
Regeste |
Erfindungspatent. | |
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a) Welchen Stand die Technik hatte, die durch die patentierte Lösung angeblich bereichert wurde, beurteilt sich nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach dem Wissen einer bestimmten Person (BGE 89 II 111 f.). In zeitlicher Hinsicht ist vom Stande auszugehen, den die Technik am Tage der inländischen oder der ![]() | 1 |
Die Kläger gehen daher fehl, wenn sie geltend machen, die Sachverständigen und das Handelsgericht hätten bei der Beurteilung der Erfindungshöhe gewisse physikalische Tatsachen, die schon in Werken aus den Jahren 1924 und 1936 öffentlich bekanntgegeben worden waren, nicht berücksichtigen dürfen, weil der schweizerische Durchschnittsfachmann diese weit zurückliegenden und in Amerika herausgegebenen Schriften weder habe kennen können noch habe kennen müssen. Der Inhalt der betreffenden Veröffentlichungen gehörte zum Stand, den die Technik vor dem 11. März 1955 erreicht hatte, und es fragt sich nur, ob der durchschnittlich gut ausgebildete Fachmann, wenn er hievon Kenntnis nahm, mit Hilfe seiner Fähigkeiten in normaler Fortentwicklung dieser Technik das Verfahren gemäss Streitpatent ausfindig machen und als fortschrittlich erkennen konnte.
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