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41. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. November 1970 i.S. K. gegen K. | |
Regeste |
Art. 153 Abs. 2 ZGB. Herabsetzung einer Bedürftigkeitsrente. |
Eine Erhöhung des Einkommens des Anspruchsberechtigten im Rahmen der allgemeinen Teuerung und der üblichen Verbesserung der Reallöhne ist noch keine erhebliche Abnahme der Bedürftigkeit (Erw. 5 a). |
Bedeutung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums für die Festsetzung der Rentenhöhe (Erw. 5 b und d). | |
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Die Vorinstanz scheint dieser Einkommenserhöhung den dauernden Charakter absprechen zu wollen, denn sie sagt in ihrem Urteil, die Beklagte habe nicht die Gewissheit, dass sie dauernd und auch im Falle von Arbeitsunfähigkeit oder Krankheit beschäftigt sein werde. Damit stellt indessen das Obergericht zu hohe Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Veränderung der Einkommensverhältnisse, wie sie vorstehend in Auslegung des Art. 153 Abs. 2 ZGB gefordert worden ist. Wenn die Beklagte vom 1. Januar 1969 an zeitweise ganztägig, ![]() | 3 |
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Im vorliegenden Falle nun wusste der Kläger beim Abschluss des Vergleichs, dass die Beklagte im März 1968 Fr. 405.-- verdient hatte, und nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz rechnete er damals bereits damit, dass sie "in Kürze mindestens Fr. 850.--" werde verdienen können. Wenn er ![]() | 5 |
b) Die Bedürftigkeitsrente dient grundsätzlich zur Deckung des Notbedarfs, für dessen Ermittlung das betreibungsrechtliche Existenzminimum gewisse Anhaltspunkte bieten kann. Lebt der Pflichtige in guten finanziellen Verhältnissen, so darf - nicht zuletzt auch mit Rücksicht auf die ständig fortschreitende Geldentwertung - aus Billigkeitsgründen der Ehefrau auch eine Rente zugesprochen werden, die mehr als nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu decken vermag (HINDERLING, 3. Aufl., S. 133). Was aber für die erstmalige Festsetzung der Rentenhöhe gilt, gilt sinngemäss auch für die Herabsetzung der Rente. Eine solche hat nicht immer schon zu erfolgen, wenn die Bedürftigkeitsrente und die Einkünfte der Ehefrau deren Existenzminimum übersteigen, sondern die Rente hat angemessen zu bleiben. Es ist auf die konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles abzustellen.
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Nach dem bezirksgerichtlichen Entscheid beläuft sich das Existenzminimum der Beklagten auf Fr. 1120.--. Davon ist jedoch die Kinderzulage von Fr. 140.-- für die Tochter abzuziehen, die nach den Feststellungen des Bezirksgerichtes seit 1. Dezember 1969 monatlich Fr. 700.-- verdient, also voll erwerbsfähig und inzwischen auch 18 Jahre alt geworden ist, so dass der Kläger für sie gemäss dem Scheidungsurteil keine Beiträge mehr leisten muss. Das Existenzminimum der Beklagten zur Zeit des vorinstanzlichen Urteils muss deshalb mit Fr. 980.-- in Rechnung gestellt werden. Auf der andern Seite betragen ihre monatlichen Einkünfte gegenwärtig Fr. 1190.-- (Fr. 640.-- aus Erwerbseinkommen, Fr. 400.-- und Fr. 150.-- aus Unterhaltsbeiträgen für sich bzw. ihren jüngsten Sohn), zuzüglich der Kinderzulagen von Fr. 35.-. Das sind Fr. 210.-- bzw. Fr. 245.-- mehr als das Existenzminimum. Das liegt im Rahmen dessen, was der Kläger der Beklagten selbst zuzubilligen ![]() | 7 |
Auch unter dem Gesichtspunkt der Vermögensverhältnisse des Pflichtigen drängt sich keine Herabsetzung der Bedürftig keitsrente auf...
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d) Schliesslich billigte die Vorinstanz der Beklagten zu, dass sie bescheidene Einkommenserhöhungen als Rücklage für weniger günstige Zeiten verwenden dürfe. Inwiefern sie damit Bundesrecht verletzt haben sollte, wie der Kläger behauptet, ist nicht ersichtlich. Gesteht man der Beklagten eine etwas über dem Existenzminimum liegende Bedürftigkeitsrente zu, was nach den gemachten Ausführungen zulässig ist und auch dem Willen des Klägers entspricht, und gibt sich die Beklagte trotzdem mit einer bescheidenen Lebensführung zufrieden, so muss es ihr frei stehen, die nicht für den Unterhalt verwendeten Mittel als Rücklage für spätere Zeiten zu verwenden. Die Berufung ist auch in diesem Punkte unbegründet und abzuweisen.
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