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3. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Mai 1971 i.S. Wiederkehr gegen Graf. | |
Regeste |
Berufung an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über die Frage, ob der Willensvollstrecker eine zum Nachlass gehörende Liegenschaft gegen den Willen eines Erben von sich aus freihändig verkaufen darf. Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 44, 46 OG; Erw. 1). |
Auch für den Willensvollstrecker gilt grundsätzlich Art. 612 Abs. 3 ZGB, wonach ein solcher Verkauf auf Verlangen eines Erben auf dem Wege der Versteigerung stattfinden muss (Erw. 4). Lässt sich die streitige Liegenschaft körperlich teilen? Verliert sie dadurch wesentlich an ihrem Wert (Art. 612 Abs. 1 ZGB)? Öffentliche Versteigerung oder Versteigerung unter den Erben? (Erw. 5). | |
Sachverhalt | |
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Hauptaktivum des Nachlasses, der gemäss öffentlichem Inventar vom 24. Mai 1967 Aktiven von Fr. 209'399.67 und Passiven von Fr. 55'816.-- umfasst, ist ein Grundstück in Spreitenbach (Wohnhaus, Schopf, Garage und Werkstattgebäude mit Garten und Baumgarten) im Ausmass von 5743 m2, das im Inventar auf Fr. 200'000.-- geschätzt wurde und mit Grundpfandschulden im Kapitalbetrage von Fr. 48'540.45 belastet war.
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Versuche des Willensvollstreckers und des von den Erben beigezogenen Liegenschaftenmaklers, das Grundstück zu mindestens Fr. 450'000.-- zu verkaufen, blieben erfolglos. Darauf bot der Willensvollstrecker das Grundstück der Gemeinde Spreitenbach zu Fr. 420'000.-- an. Am 29. August 1969 schrieb er Harry Wiederkehr unter Hinweis auf den Misserfolg der früheren Verkaufsbemühungen, er werde nun "auf Grund der gegebenen Realitäten handeln" und habe die dazu nötigen Schritte bereits eingeleitet. Am 2. September 1969 teilte der Gemeinderat Spreitenbach dem Willensvollstrecker durch Zustellung eines Protokollauszuges mit, er habe am 26. August 1969 unter Vorbehalt der Zustimmung der Gemeindeversammlung beschlossen, für die Liegenschaft Fr. 380'000.-- zu bieten. Der Willensvollstrecker gab Harry Wiederkehr am 12. September 1969 von diesem Angebote Kenntnis und eröffnete ihm, er werde es annehmen, wenn Harry Wiederkehr nicht seinerseits den gleichen Preis biete.
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Das Obergericht des Kantons Zürich wies den Rekurs Harry Wiederkehrs, mit dem dieser nur noch den Erlass des vor erster Instanz eventuell beantragten Veräusserungsverbots verlangte, am 24. September 1970 ab.
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C.- Gegen den Entscheid des Obergerichts hat Harry Wiederkehr die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er erneuert damit das vor Obergericht gestellte Begehren und beantragt eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Vor Obergericht war ausser der Verlegung der Verfahrenskosten allein noch streitig, ob der heutige Berufungsbeklagte als Willensvollstrecker berechtigt sei, das Grundstück in Spreitenbach gegen den Willen eines Erben von sich aus freihändig zu verkaufen, oder ob er damit die ihm zustehenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse überschreite, gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Art der Teilung der Erbschaft (Art. 607, 610 ff. ZGB) verstosse und die Rechte verletze, die den Erben nach diesen Vorschriften zustehen. Diese Frage betrifft nicht bloss das "formelle Vorgehen" des Willensvollstreckers, das mit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde beanstandet werden könnte. Die Parteien streiten vielmehr über die Abgrenzung der Rechte, die das ZGB einerseits dem Willensvollstrecker und anderseits den Erben verleiht. Es handelt sich also um einen Streit zwischen Privaten über zivilrechtliche Verhältnisse. Dieser Streit wurde vor den kantonalen Gerichten in einem kontradiktorischen Verfahren ausgetragen, das nicht etwa bloss auf den Erlass einer vorsorglichen Massnahme, ![]() | 7 |
Das Begehren auf Untersagung eines vom Willensvollstrecker selbständig angeordneten Freihandverkaufs wurde im kantonalen Verfahren erstinstanzlich freilich nicht vom ordentlichen Zivilrichter beurteilt, sondern vom Einzelrichter für nichtstreitige Rechtssachen, der nach dem zürcherischen Verfahrensrecht die administrative Aufsicht über die Willensvollstrecker ausübt und bei dem folglich das vom Berufungskläger damals in erster Linie gestellte Begehren auf Absetzung des Willensvollstreckers wegen der ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen anzubringen war. Auch in zweiter Instanz wurden die Vorschriften über das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen angewendet. Beide kantonalen Instanzen waren aber immerhin Gerichtsbehörden (was im übrigen keine notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Zivilrechtsstreitigkeit darstellt; vgl. BGE 95 II 377 : "procédure... qui se déroule... devant un juge ou toute autre autorité ayant pouvoir de statuer"), und vor beiden Instanzen konnten die Parteien ihren Standpunkt uneingeschränkt verfechten (doppelter Schriftenwechsel vor erster, nochmaliger Schriftenwechsel vor zweiter Instanz). Der angefochtene Entscheid behält nicht etwa den Entscheid des ordentlichen Zivilrichters über die beurteilten erbrechtlichen Fragen vor, sondern ist als endgültiger Entscheid hierüber gemeint. Er ist daher als kantonaler Endentscheid in einer Zivilrechtsstreitigkeit zu behandeln, obwohl er im Verfahren für nichtstreitige Rechtssachen ergangen ist. Der Umstand, dass die Vorinstanz die durch das Untersagungsbegehren des Berufungsklägers aufgeworfenen Fragen zum Teil nicht frei, sondern ![]() | 8 |
Ob der Streit vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Natur sei, kann dahingestellt bleiben; denn im zweiten Falle ist die Berufung nach Art. 44 OG zulässig, im ersten Falle nach Art. 46 OG, weil in diesem Falle angesichts der Tatsache, dass die Liegenschaft zu Fr. 380'000.-- an die Gemeinde Spreitenbach verkauft werden kann und dass der Berufungskläger bei einem Verkauf zu diesem Preis einen Verlust von mehr als Fr. 100'000.-- befürchtet, ein die Berufungssumme von Fr. 8000.-- weit übersteigender Streitwert anzunehmen ist. Auf die Berufung ist daher einzutreten.
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Nach Art. 518 Abs. 2 ZGB gilt der Willensvollstrecker insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. Die ihm zur Erfüllung dieser Aufgaben eingeräumte Handlungsmacht, die in ihrem Bereich ein eigenes Handeln der Erben ausschliesst (Art. 602 Abs. 2 ZGB, BGE 90 II 381), umfasst die Ermächtigung zu Verfügungen über Gegenstände der Erbschaft. Der Willensvollstrecker ist namentlich auch ermächtigt, über Liegenschaften des Erblassers grundbuchlich zu verfügen (BGE 61 I 382 /83, BGE 74 I 424 f., BGE 95 I 396 unten).
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Über die Teilung der Erbschaft hat der Erblasser im vorliegenden Falle keine Anordnungen getroffen. Daher hat der Willensvollstrecker sie gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. Er hat also die in Art. 607 und 610 ff. ZGB aufgestellten Vorschriften über die Teilungsart zu beachten.
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3. Gemäss Art. 607 Abs. 2 ZGB können die Erben (unter ![]() | 13 |
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4. Für den Fall, dass eine zum Nachlass gehörende Liegenschaft nach Art. 612 Abs. 2 ZGB verkauft werden muss, nimmt die Vorinstanz an, der Willensvollstrecker sei zum freihändigen Verkauf berechtigt. Sie beruft sich dabei in erster Linie auf ESCHER (N. 10 zu Art. 518 ZGB), der an der angeführten Stelle (im Abschnitt über die Verfügungshandlungen des Willensvollstreckers) unter Hinweis auf BGE 61 I 382 und BGE 74 I 424 ausführt, der Willensvollstrecker könne, soweit zur Durchführung der Vollstreckung erforderlich, auch Liegenschaften veräussern, und zwar entgegen Art. 596 ZGB auch ohne Zustimmung der ![]() | 15 |
Die von ESCHER angerufenen Präjudizien BGE 61 I 382 ff. und BGE 74 I 423 ff. betreffen Grundbuchbeschwerden. Zu entscheiden war in jenen Fällen nur, ob ein Willensvollstrecker, dem die in Art. 518 Abs. 2 ZGB genannten Aufgaben obliegen, allgemein zu grundbuchlichen Verfügungen über Liegenschaften des Erblassers ermächtigt sei oder ob der Grundbuchführer im einzelnen Fall zu prüfen habe, ob der Willensvollstrecker mit seiner Verfügung pflichtgemäss handle. Diese Frage wurde in beiden Fällen im ersten Sinne beantwortet (welche Lösung ![]() | 16 |
In BGE 74 I 424 hat das Bundesgericht im Anschluss an die schon in BGE 61 I 383 getroffene Feststellung, dass zur Erfüllung der in Art. 518 Abs. 2 ZGB genannten Aufgaben die Veräusserung von Erbschaftssachen erforderlich sein kann, freilich ausgeführt, diese stehe dem Willensvollstrecker kraft der ihm übertragenen Aufgabe zu; dabei sei auch die Art der Veräusserung seinem Gutfinden anheimgegeben. Daraus könnte geschlossen werden, das Bundesgericht habe dem Willensvollstrecker die Wahl der Veräusserungsart ganz allgemein und damit auch für den Fall eines Verkaufs nach Art. 612 Abs. 2 ZGB überlassen wollen. In Wirklichkeit wollte es jedoch mit der erwähnten Bemerkung, wie die darauf folgenden Ausführungen zeigen, nur der Annahme der Vorinstanz entgegentreten, der Willensvollstrecker unterstehe dem Art. 596 Abs. 2 ZGB. Mit der Frage, ob der Willensvollstrecker bei einem Verkauf im Sinne von Art. 612 Abs. 2 ZGB nach Art. 612 Abs. 3 ZGB auf Verlangen eines Erben die Versteigerung anzuordnen habe, setzt sich der Entscheid BGE 74 I 424 nicht auseinander.
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Im vorliegenden Falle ist nicht zu prüfen, ob der Willensvollstrecker dann, wenn eine Erbschaftssache verkauft werden muss, um die zur Zahlung der Schulden des Erblassers oder zur Ausrichtung der Vermächtnisse nötigen Mittel zu beschaffen, auch gegen den Willen der Erben oder einzelner von ihnen zu einem Freihandverkauf schreiten darf, selbst wenn es sich um ![]() | 18 |
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a) Der angefochtene Entscheid enthält keine Feststellungen darüber, ob eine gleichmässige körperliche Teilung des Grundstücks möglich sei oder nicht.
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Der Einzelrichter machte die Beteiligten in einer Vergleichsverhandlung vom 5. März 1970 u.a. auf die Möglichkeit einer Realteilung aufmerksam. Harry Wiederkehr erklärte, er könne zu diesem Vorschlag nicht sofort Stellung nehmen, während der Willensvollstrecker dem Vorschlag unter Vorbehalt nochmaliger Überlegung grundsätzlich zustimmte. In einem Schreiben an den Anwalt Harry Wiederkehrs vom 23. Juni 1970 erklärte der Willensvollstrecker, er habe Harry Wiederkehr einen Vorschlag für eine Realteilung unterbreitet; Irma Wiederkehr wäre bereit, zu einer solchen Hand zu bieten. In seinem Rekurs an die Vorinstanz vom 29. Juli 1970 liess Harry Wiederkehr wie später in der Berufungsschrift an das Bundesgericht ausführen, wenn ein Verkauf zu einem annehmbaren Preis nicht möglich sein sollte, wäre er mit einer Realteilung einverstanden. Daraus ergibt sich, dass die Beteiligten selbst eine Realteilung nicht als von vornherein unmöglich ansehen.
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Nach dem vorliegenden Zonenplan, in welchem das Grundstück mit Bleistift eingezeichnet ist, bildet dieses ein längliches Rechteck. Auf Grund der vorhandenen Akten ist nicht zu sehen, weshalb es nicht in zwei ungefähr gleiche Teile sollte zerlegt werden können, wodurch zwei beinahe quadratische Parzellen von je ungefähr 2870 m2 entstünden. Selbst wenn später noch etwas Land für eine Erschliessungsstrasse abgegeben werden müsste, wären diese Parzellen immer noch gross genug, um eine Überbauung zu ermöglichen. Aus dem Zonenplan ergibt sich denn auch, dass sich in unmittelbarer Nähe des streitigen Grundstücks ![]() | 23 |
Der Umstand, dass die zum Nachlass gehörende Liegenschaft zur Zeit noch nicht eingezont ist, steht der Realteilung nicht entgegen. Wenn der Willensvollstrecker in der Berufungsantwort ausführt, eine gerechte körperliche Teilung sei nicht möglich, da ein Haus, ein Schopf, eine Garage und ein Werkstattgebäude mit zirka 57 a Land nicht real geteilt werden könnten, solange das Land nicht Bauland oder zumindest Bauerwartungsland darstelle, so setzt er sich in Widerspruch zu seinem Schreiben vom 23. Juni 1970, wonach er selbst die körperliche Teilung der Liegenschaft vorgeschlagen hatte. Diegenannten Gebäulichkeiten hindern eine Parzellierung des Grundstückes nicht. Sollte dieses nicht so geteilt werden können, dass auch die Gebäulichkeiten ihrem Wert nach ungefähr gleichmässig auf die zwei Grundstückhälften entfallen, so können die Gebäude dem einen Grundstückteil zugewiesen werden, unter entsprechender Wertausgleichung für den andern Grundstückteil. Dieser Wertausgleich kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass die Parzelle, auf der sich kein Gebäude befindet, flächenmässig etwas grösser bemessen wird als die andere Parzelle, oder auch dadurch, dass jener Erbe, der die Grundstückhälfte mit den Gebäuden erhält, sich für seinen Anteil einen entsprechend höheren Wert anrechnen lassen muss als der andere.
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Die grundsätzliche Möglichkeit einer Realteilung lässt sich daher beim heutigen Stande der Akten nicht ausschliessen. Zur gebotenen nähern Abklärung dieser Möglichkeit kann sich allenfalls der Beizug eines Sachverständigen als nötig erweisen.
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b) Erweist sich eine gleichmässige Teilung des Grundstücks als grundsätzlich möglich, so ist zu prüfen, ob es durch die Teilung wesentlich an seinem Wert verliere (Art. 612 Abs. 1 ZGB). Ob und in welchem Umfange ein Wertverlust eintrete, ist eine Tatfrage. Soweit die Vorinstanz diese Frage auf Grund von Gutachten oder konkreten Zeugenaussagen entscheidet, ist das Bundesgericht daran gebunden. Soweit sie die Frage jedoch nur auf Grund der Lebenserfahrung oder allgemeiner Überlegungen beantwortet, kann ihre Schlussfolgerung vom Bundesgericht frei geprüft werden (BGE 88 II 469 Erw. 5, BGE 69 II 205). Rechtsfrage ist, ob der durch die Teilung verursachte Wertverlust ein wesentlicher im Sinne von Art. 612 Abs. 1 ZGB sei. Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil aus: Nach der Auffassung ![]() | 26 |
Wohl ist das Grundstück nicht eingezont und wohl wird es voraussichtlich auch in naher Zukunft noch nicht eingezont werden, so dass heute nicht feststeht, was auf ihm einmal gebaut werden kann. Auch mag zutreffen, dass es, wenn es heute geteilt wird, später nach der Einzonung vielleicht nicht mehr so intensiv ausgenützt werden kann, wie dies der Fall wäre, wenn es nicht geteilt oder wenn die Teilung erst nach der Einzonung vorgenommen würde. Das alles beweist aber angesichts der Grösse der Parzelle noch nicht, dass sie heute durch eine Teilung wesentlich an Wert verlieren würde. Würde man anders entscheiden, dann könnte diese Argumentation praktisch bei allen nicht eingezonten Grundstücken vorgetragen werden, was zur Folge hätte, dass solche Grundstücke überhaupt nicht mehr real geteilt werden könnten. Derartige Folgen kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Bleiben nach der Zerlegung einer Nachlassliegenschaft für die einzelnen Erben so grosse Teilparzellen übrig, dass nach menschlicher Voraussicht auf jeder derselben (in naher oder fernerer Zukunft) eine vernünftige Überbauung möglich ist, so muss jedem Erben grundsätzlich das Recht zustehen, die Realteilung der Nachlassliegenschaft zu verlangen, und zwar selbst dann, wenn sie noch nicht eingezont und eine Einzonung in naher Zukunft nicht zu erwarten ist. Im vorliegenden Fall dürften diese Voraussetzungen erfüllt sein; denn eine fast quadratische Parzelle von rund 2870 m2 ermöglicht die Erstellung einer grösseren Baute oder zumindest eines grösseren Einfamilienhauses selbst dann noch, wenn wegen Quartierstrassen und Baulinien gewisse Baubeschränkungen in Kauf genommen werden müssen. Angesichts des Grundsatzes, ![]() | 27 |
Selbst wenn man aber nicht von vorneherein ausschliessen will, dass die körperliche Teilung des Grundstücks deswegen, weil dieses noch nicht eingezont ist, zu einer nach Art. 612 Abs. 1 ZGB zu beachtenden Werteinbusse führen könnte, so lässt sich heute auf jeden Fall nicht beurteilen, ob die vom Willensvollstrecker angenommene Einbusse im Sinne dieser Bestimmung wesentlich sei, weil die Vorinstanz über das Ausmass dieses Verlustes keinerlei Feststellungen getroffen hat. Auch in diesem Punkte bedarf der Tatbestand der Vervollständigung.
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c) Ergeben die Beweisergänzungen, dass das Grundstück ohne wesentlichen Wertverlust geteilt werden kann, und kommt es hierauf nicht zu einer Einigung über diese Teilung, so hat der Willensvollstrecker (eventuell mit Hilfe eines Sachverständigen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer im vorliegenden Verfahren eingeholten Expertise) die Grenze zu ziehen und die Lose zu bilden, wobei sein Entscheid der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde unterliegt. Können sich hernach die Erben über die Zuweisung der Teilparzellen und der sie enthaltenden Lose nicht einigen, so hat die Losziehung zu erfolgen (Art. 611 ZGB).
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Ergibt sich dagegen, dass die Liegenschaft nicht oder nur unter wesentlichem Wertverlust geteilt werden kann, und stimmen die Erben nicht trotz des Wertverlustes einer Teilung zu, dann ist die Liegenschaft nach Art. 612 Abs. 2 ZGB zu verkaufen, was nach Art. 612 Abs. 3 auf dem Wege der Versteigerung geschehen muss, sofern der Berufungskläger dies dann immer noch verlangt. Eine Versteigerung unter den beiden Erben hätte wohl wenig Sinn, da vorderhand keiner von ihnen die Liegenschaft allein übernehmen will. Deshalb käme wohl eine öffentliche Versteigerung in Frage (vgl. dazu auch TUOR/PICENONI, N. 25 zu Art. 612 ZGB). Der Berufungskläger konnte zwar bisher keinen Käufer vermitteln, der einen höheren Preis ![]() | 30 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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