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10. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Februar 1972 i.S. Standard Commerz Bank gegen The Standard Bank Limited. | |
Regeste |
Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG. | |
Sachverhalt | |
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B.- Durch Urteil vom 28. Juni 1971 verbot das Obergericht des Kantons Luzern der Beklagten, in der Schweiz das Wort "Standard" im Zusammenhang mit "Bank" oder einer ähnlichen auf ein Finanzinstitut hinweisenden Bezeichnung in der Firma zu verwenden, Drucksachen mit der beanstandeten Firma im Verkehr weiter zu benützen und solche oder ähnliche Drucksachen neu erstellen zu lassen. Es verband die Verbote mit der Androhung, dass die verantwortlichen Organe der Beklagten im Falle einer Widerhandlung gemäss Art. 13 UWG und 292 StGB bestraft würden.
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C.- Die Beklagte erklärte gegen dieses Urteil die Berufung und beantragte, die Klage abzuweisen.
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Das Bundesgericht hat die Berufung abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
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Aus den Erwägungen: | |
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b) Es kommt daher nicht darauf an, dass die Wörter "The" und "Limited" nur in der Firma der Klägerin vorkommen.
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Anderseits ist die Verwechselbarkeit nicht schon deshalb zu bejahen, weil die Firmen beider Parteien das Wort "Bank" aufweisen. Es bezeichnet die Natur des Geschäftsbetriebes und darf daher nicht von der Klägerin allein beansprucht werden. Es ist als Sachbezeichnung Gemeingut (BGE 37 II 538,BGE 40 II 125, 604,BGE 54 II 128,BGE 59 II 159,BGE 63 II 25Erw. 3, BGE 90 II 204). Die Klägerin beansprucht es denn auch nicht für sich allein.
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Charakteristische und daher für die Beurteilung der Verwechselbarkeit erhebliche Bestandteile sind das in beiden Firmen vorkommende "Standard" und das nur von der Beklagten geführte Wort "Commerz".
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Das Wort "Standard" gehört der englischen Sprache an und ist im Deutschen und Französischen ein geläufiges Fremdwort. Dennoch darf die Beklagte es nicht ohne weiteres in ihrer Firma verwenden. Die Firma der Aktiengesellschaft muss sich auch dann, wenn sie aus Begriffen des allgemeinen Sprachschatzes besteht, deutlich von den älteren Firmen der Mitbewerber unterscheiden (BGE 59 II 159, BGE 82 II 341 Erw. 2, BGE 88 II 297).
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Im Englischen ist "standard" sowohl Haupt- als auch Eigenschaftswort. Unter den zahlreichen Bedeutungen, die es in dieser Sprache hat (s. MURET/SANDERS/SPRINGER, Langenscheidts Enzyklopädisches Wörterbuch der englischen und deutschen Sprache), braucht nur auf jene eingetreten zu werden, die in der Firma der Klägerin in Betracht kommen.
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Die Klägerin kann es nicht in ihren Namen aufgenommen haben, weil die Währung, der gesetzliche Feingehalt der Münzen, der Münzfuss als "standard" bezeichnet werden und Banken mit Währungen und Münzen zu tun haben. Die Klägerin behauptet das denn auch nicht, und die Beklagte versucht diese Deutung geradezu zu widerlegen. Wenn sich der durchschnittliche Bankkunde über den Sinn der Firma der Klägerin überhaupt Gedanken macht, wird er "Standard Bank" vielmehr als Musterbank, als musterhaft oder vorbildlich geführte, einen gewissen Stand, ein bestimmtes Niveau erreichende, eine massgebende, eine führende Bank verstehen. Die Firma der ![]() | 13 |
Fragen kann sich nur, ob die Beklagte dadurch, dass sie zwischen den Firmenbestandteilen "Standard" und "Bank" das Wort "Commerz" führt, die Möglichkeit von Verwechslungen ausgeschlossen hat.
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Das hängt nicht davon ab, ob die Wörter "Standard" und "Commerz", wie die Beklagte geltend macht, gleiches Gewicht haben. Verwechslungen wären nur dann ausgeschlossen, wenn so offensichtlich "Commerz" der einzige wesentliche Bestandteil der Firma wäre, dass "Standard" vollständig verblassen würde und niemand in Versuchung kommen könnte, der Beklagten mündlich oder schriftlich oder auch bloss in Gedanken den abgekürzten Namen "Standard Bank" beizulegen und sie deshalb mit der Klägerin zu identifizieren oder in ihr eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft der Klägerin zu sehen. Von einem derartigen Überwiegen des Bestandteils "Commerz" kann nicht die Rede sein. Die Gefahr, dass der Bankkunde wegen des Wortes "Standard" auf Identität oder Verbundenheit mit der Klägerin schliesse, wird nicht dadurch beseitigt, dass sich der Name der Beklagten wegen des Wortes "Commerz" auch von jenem der deutschen "Commerzbank Aktiengesellschaft" zu wenig unterscheidet (BGE 98 II 63 Erw. 4). Es kann Leute geben, die beim Lesen oder Hören des Wortes ![]() | 15 |
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