![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
10. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. Mai 1973 i.S. M und N gegen B. | |
Regeste |
Art. 115 und 522 Abs. 1 OR. | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
Am 10. April 1964 liessen A und B über die Liegenschaft einen "Kaufvertrag" öffentlich beurkunden, den Frau B mitunterzeichnete. Die Kaufsumme von Fr. 90'000.-- sollte zu 28'000.-- durch Verrechnungen, zu 10'000.-- durch Übernahme einer Grundpfandschuld im ersten Rang und zu 27'000.-- in bar getilgt werden. Im Restbetrag von Fr. 25'000.-- gewährte der Verkäufer dem Käufer ein Darlehen, das durch eine Grundpfandverschreibung im zweiten Rang sichergestellt wurde und mit 4% zu verzinsen war. Die vom Käufer zur Verrechnung gestellte Forderung von Fr. 28'000.-- wurde im Vertrag zu Fr. 6'500.-- als Gegenwert für ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht angegeben, das dem Verkäufer im ersten Stock des Hauses eingeräumt wurde. Der Käufer verpflichtete sich zudem zusammen mit seiner Ehefrau, dem Verkäufer ![]() | 2 |
B.- Nach dem Tode des A im Jahre 1970 klagten dessen Töchter M und N gegen B insbesondere auf Nichtigkeit des Vertrages vom 10. April 1964.
| 3 |
Das Bezirksgericht Aarau und auf Appellation hin am 17. November 1972 auch das Obergericht des Kantons Aargau wiesen die Klage ab.
| 4 |
Das Bundesgericht weist die Berufung der Klägerinnen ab und bestätigt das Urteil des Obergerichts.
| 5 |
Aus den Erwägungen: | |
Die Klägerinnen halten den Vertrag insbesondere für ungültig, weil er den Bestimmungen des Verpfründungsvertrages unterstehe, aber nicht in der von Art. 522 Abs. 1 OR vorgeschriebenen Form des Erbvertrages abgeschlossen wurde.
| 6 |
Ob der Vertrag dieser Form bedurfte, braucht indessen nicht entschieden zu werden. Wenn die Vertragschliessenden die Natural- und Dienstleistungen und das Wohnrecht nicht überhaupt bloss zur Dissimulation des vereinbarten Kaufpreises in den Vertrag aufgenommen haben, sondern sie ursprünglich als teilweise Gegenleistung für die Liegenschaft und damit als Pfrundleistungen behandelt wissen wollten, betrachtete A sie jedenfalls alsbald nach dem Abschluss des Vertrages nicht mehr als solche. Er bezahlte die Natural- und Dienstleistungen der Eheleute B nach dem 10. April 1964 gleich wie vorher, und als Entgelt für das Wohnen will er dem Beklagten die Zinsen für die im zweiten Rang gesicherte Grundpfandforderung erlassen haben, was der Beklagte, sich angeblich in der Rolle eines Beschenkten fühlend, unwidersprochen geschehen liess. Die ![]() | 7 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |