BGE 99 II 221 | |||
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31. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. Juni 1973 i.S. Wirth gegen Assicuratrice Italiana. | |
Regeste |
Art. 62 Abs. 1 SVG, Art. 46 Abs. 1 OR; Motorfahrzeughaftpflicht. |
2. Einen zusätzlichen Anspruch wegen Verminderung der Erwerbsfähigkeit hat sie aber nur, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass sie ohne Unfall einem Erwerb nachgegangen wäre (Erw. 3). | |
Sachverhalt | |
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Am 20. Januar 1963 fuhr sie mit ihrem Ehemann in einem Personenwagen "Mercedes" von Zug nach Zürich. In Sihlwald musste ihr Mann das Fahrzeug vor einem Fussgängerstreifen anhalten. Ein nachfolgender Gesellschaftswagen der Firma G. Winterhalder AG wurde vom Lenker auf der glitschigen Strasse nicht rechtzeitig gebremst und prallte gegen den "Mercedes". Frau Wirth, die neben ihrem Manne sass und vom Aufprall offenbar überrascht wurde, erlitt dabei eine sogenannte Peitschenhiebverletzung, von der insbesondere ihre Schultergürtelmuskulatur sowie ihre Hals- und Brustwirbelsäule betroffen wurden. Sie steht seither in ärztlicher Behandlung und muss sich auch in Zukunft behandeln lassen. Als Hausfrau ist sie allgemein behindert; ihren früheren Beruf könnte sie nicht mehr ausüben.
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B.- Im November 1970 klagte Frau Wirth gegen die Assicuratrice Italiana, bei der die Firma Winterhalder für ihre Halterhaftpflicht versichert war, auf Zahlung von Fr. 450 000.-- nebst 5% Zins seit 20. Januar 1963, wovon bereits geleistete Beträge von insgesamt Fr. 48 000.-- für den seit 1. August 1965 eingetretenen Schaden abzuziehen seien.
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Durch Urteil vom 16. Januar 1973 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Zürich die Beklagte, der Klägerin zu den schon erbrachten Leistungen noch insgesamt Fr. 212 988.-- zu bezahlen und den Betrag seit verschiedenen Verfalldaten mit 5% zu verzinsen.
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C.- Die Klägerin hat gegen dieses Urteil die Berufung erklärt. Sie beantragt, es aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 402 000.-- nebst 5% Zins zu bezahlen.
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Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das Handelsgericht zurück.
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Aus den Erwägungen: | |
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass damit der Schaden, den sie durch die verminderte Arbeitsfähigkeit erleidet, nicht voll. gedeckt ist. Sie behauptet, ihr Ehemann müsse täglich etwa eine Stunde im Haushalt helfen und monatlich mindestens 45 Stunden für Einkäufe aufwenden. Das ergebe, die Stunde zu Fr. 10.- gerechnet, im Monat Fr. 450.--. Da sie zudem oft nicht kochen könne, müssten sie auswärts essen gehen, was monatliche Mehrkosten von Fr. 140.-- verursache. Zu berücksichtigen sei ferner, dass sie ihrem Ehemann im Geschäft und bei der Organisation von Kundeneinladungen nicht meht helfen könne, wofür Fr. 250.-- im Monat einzusetzen seien. Bis 31. Dezember 1972 ergäben diese Nachteile einen zusätzlichen Schaden von Fr. 74 760.-- und ab diesem Datum einen kapitalisierten Betrag von Fr. 203 616.--.
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Das Handelsgericht hat über die Behauptungen der Klägerin nicht Beweis geführt und ihre Forderungen mit der Begründung abgewiesen, dass es sich um Reflexschäden des Ehemannes handle, welche die Beklagte nicht zu ersetzen brauche. Dass er der Ehefrau im Haushalt helfe, weil sie nicht mehr alle Arbeiten selber verrichten könne, gehöre übrigens zu den ehelichen Beistandspflichten; solche Hilfe habe er unentgeltlich zu erbringen. Auch sei es nicht verständlich, dass sie dann, wenn sie wegen Schmerzen angeblich nicht kochen könne, doch in ein Gasthaus gehen möge; in einem solchen Falle könne den Eheleuten zugemutet werden, dass sie sich zuhause etwas Einfaches zubereiten.
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Dass nur der unmittelbar Geschädigte, nicht aber der mittelbar Betroffene Anspruch auf Schadenersatz hat, trifft an sich zu (BGE 82 II 38 Erw. 4; OSER/SCHÖNENBERGER N. 52 und BECKER N. 115 zu Art. 41 OR; VON TUHR/SIEGWART, OR Allg. Teil S. 370; OFTINGER, Haftpflichtrecht I S. 59/60; GUHL/MERZ/KUMMER, OR S. 180). Diese Regel gilt nach der Lehre und Rechtsprechung jedoch nicht für den Schadenersatzanspruch einer Hausfrau, die ihre Obliegenheiten infolge des schädigenden Ereignisses nicht mehr oder nur noch teilweise erfüllen kann (BGE 57 II 102 /3, 555/6, BGE 69 II 334 Erw. 3c, BGE 80 II 354, BGE 85 II 357 Erw. 6; OFTINGER, a.a.O. S. 172 Fussnote 104, und STAUFFER/SCHÄTZLE, Barwerttafeln, S. 42/3, je mit Zitaten). Der Hausfrau steht vielmehr ein eigener Schadenersatzanspruch zu, dessen Erfüllung nicht mit der Begründung verweigert werden darf, andere Familienangehörige, insbesondere der Ehemann, verrichteten nun die sonst ihr obliegenden Arbeiten.
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Das Handelsgericht hat es daher zu Unrecht abgelehnt, über den daherigen Schaden der Klägerin überhaupt Beweis zu führen. Das ist umsoweniger zu verstehen, als es der Klägerin durch Beschluss vom 30. November 1971 u.a. den Beweis dafür auferlegt hat, dass sie wegen ihres Zustandes oft nicht kochen könne und daher mit dem Ehemann auswärts essen müsse, sowie dass sie Kunden nicht mehr zuhause empfangen könne, der Ehemann sie vielmehr auswärts einladen müsse. Ebensowenig durfte das Handelsgericht den Antrag übergehen, es sei auch darüber Beweis zu erheben, dass der Ehemann monatlich 45 Stunden für Haushaltarbeiten und Einkäufe aufwenden müsse und dass die Klägerin ihm im Büro nicht mehr helfen könne. Die Klägerin begründete diesen Antrag insbesondere damit, früher habe sie für ihren Ehemann schriftliche Arbeiten besorgt, Pläne in Farben angelegt und Masse nach Materiallisten ausgerechnet. Bei der Beurteilung des Anspruches, den die Klägerin aus der Mithilfe im Büro ableitet, kommt entgegen der Annahme des Handelsgerichtes nichts darauf an, ob sie dafür eine Entschädigung bezogen hat und ob der Ehemann wegen des Ausfalls ihrer Hilfe seitdem weniger verdient. Es fragt sich dagegen, ob die Klägerin nicht imstande ist, ihre Tätigkeit im Geschäft des Ehemannes weiterhin auszuüben. Das Handelsgericht glaubt, das sei in beschränktem Masse möglich; es stellt über den Umfang dieser Beschränkung und den daherigen Ausfall an Hilfe aber nichts fest.
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Indem das Handelsgericht die beantragten Beweise der Klägerin überging, hat es Art. 8 ZGB verletzt. Das Bundesgericht kann dem nicht selber abhelfen; das angefochtene Urteil muss daher gemäss Art. 64 Abs. 1 OG aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, damit sie die angebotenen Beweise abnehme und würdige, den Sachverhalt ergänze und über die zusätzlichen Forderungen der Klägerin neu entscheide. Wenn die Behauptungen der Klägerin zutreffen, wird das Handelsgericht dabei den ziffermässig nicht nachweisbaren Schaden allenfalls gemäss Art. 42 Abs. 2 OR abzuschätzen haben (BGE 98 II 36 Erw. 2 mit Zitaten). Auch wird es für die Mithilfe des Ehemannes bei Haushaltarbeiten jedenfalls nicht von Fr. 10.- Stundenlohn ausgehen dürfen; massgebend müsste die Entschädigung sein, die für eine Aushilfe zu bezahlen wäre.
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3. Die Klägerin macht für die Folgen der teilweisen Invalidität einen weiteren Schaden von mindestens Fr. 100'000.-- geltend, weil nicht feststehe, dass sie lebenslänglich vom Ehemann unterstützt werde; Tod oder Invalidität des Ehemannes und eine Scheidung könnten sie veranlassen, wie vor der Heirat einem Erwerb nachzugehen, wozu sie aber nicht imstande wäre. Zu berücksichtigen sei ferner, dass sie eine Stelle hätte annehmen können, wenn die Ehe auch sonst kinderlos geblieben wäre.
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Die Beklagte hält diese Vorbringen für neu und daher nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG für unzulässig; sie liefen zudem auf eine Änderung der Klage hinaus. Weder das eine noch das andere trifft zu. Die Klägerin liess schon in der Klageschrift ausführen, sie müsse als arbeitsunfähig gelten und könnte als Saaltochter nicht mehr arbeiten, noch ihre frühere Absicht, ein Kaffeehaus zu übernehmen, ausführen. Als Hausfrau und Sekretärin ihres Mannes hätte sie jährlich mit mindestens Fr. 20'000.-- Einkommen rechnen und ein solches auch als Inhaberin eines Kaffeehauses erzielen können; das ergebe für eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 60% Fr. 301'668.--. Das Handelsgericht hat diese Vorbringen nicht in den Beweisbeschluss aufgenommen und sie im Urteil sinngemäss als unerheblich ausgegeben, weil die Möglichkeit, den Ehemann zu verlieren, nicht berücksichtigt werden könne; die Mortalitätstabellen beruhten auf Erfahrungstatsachen, und aussergewöhnliche Möglichkeiten, deren Auswirkungen nicht abzuschätzen seien, rechtfertigten keine Abweichung von den Tabellen.
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a) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz geht es dabei jedoch nicht darum, den Zahlen der Mortalitäts- oder Invaliditätstabellen, die auf der schweizerischen Ausscheideordnung beruhen (STAUFFER/SCHÄTZLE, a.a.O. Tafel 62), andere zu unterstellen; es fragt sich vielmehr, ob die Ehefrau in Zukunft willens oder gezwungen sein könnte, wieder ins Erwerbsleben einzutreten, ihren früheren Beruf also wieder aufgenommen hätte oder sonst einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, z.B. wegen Wegfall des Versorgers oder weil sie aus anderen Gründen ihre Arbeitskraft ganz oder teilweise ausserhalb des Haushaltes hätte einsetzen wollen.
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Das Bundesgericht hat diese Möglichkeit wiederholt berücksichtigt. So hat es bei einer fünfzigjährigen Hausfrau eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit von 20% angenommen, obwohl die Geschädigte einer reichen Familie angehört hat und nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (BGE 57 II 102 f.). In ähnlicher Weise trug es in BGE 57 II 555 /6 dem Umstand Rechnung, dass eine Hausfrau wegen verminderter Arbeitsfähigkeit künftig in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit behindert sein könnte. In BGE 69 II 334 /5 Erw. 3c erklärte es sogar, massgebend für die Schadensberechnung sei die abstrakte Erwerbstätigkeit, obwohl die Klägerin bei den sehr guten Einkommensverhältnissen ihres Ehemannes sie tatsächlich nicht ausnützte. Das Bundesgericht sprach ihr eine Rente zu, weil sie wegen Verlustes der Beine ihren früheren Beruf als Tanzlehrerin nicht mehr ausüben könnte. In BGE 80 II 354 sodann sprach es einer 28-jährigen Büroangestellten, die sich nach dem Unfall verheiratet hatte und ihren Beruf nicht mehr ausübte, eine Entschädigung von Fr. 15'000.-- zu. Die Vorinstanz hatte die Entschädigung gestützt auf den früheren Verdienst der Klägerin auf rund Fr. 20'000.--. bemessen. Das Bundesgericht bemerkte dazu, die Klägerin könne freilich eines Tages genötigt sein, den Lebensunterhalt wieder selbst zu verdienen; dass dieser Fall eintrete, sei jedoch zu ungewiss, um auf den Verdienst der Klägerin zur Zeit des Unfalles abstellen zu können.
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Im Schrifttum wird ebenfalls die Auffassung vertreten, bei dauernder Invalidität einer Hausfrau könne die Möglichkeit berücksichtigt werden, dass sie ohne den Unfall in Zukunft wieder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte (WEISS, Zu Art. 46 OR: Vom Anspruch der lediglich im Haushalte tätigen Ehefrau auf Entschädigung wegen Arbeitsunfähigkeit, SJZ 1930/31 S. 109 ff.; GAUTSCHI, Bemerkungen zur Schadensberechnung bei Körperverletzung nach Art. 46 OR, SJZ 1940/41 S. 118; STAUFFER/SCHÄTZLE, a.a.O. S. 43; SZÖLLÖSY, Die Berechnung des Invaliditätsschadens, Diss. St. Gallen 1968, S. 250 mit Fussnote 27).
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b) Die blosse Möglichkeit, dass eine im Haushalt tätige Ehefrau ohne Unfall später wieder einem Erwerb nachgegangen wäre, genügt indes nicht, um einen zusätzlichen Anspruch zu begründen. Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die dies aufgrund der Lebenserfahrung nicht nur als objektiv möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Davon kann erst die Rede sein, wenn bestimmte Anzeichen die annähernd sichere Annahme zulassen, dass die Verletzte wirklich erwerbstätig geworden wäre. Die hiervor angeführten Urteile, insbesondere BGE 69 II 334 /5, wonach grundsätzlich auf die abstrakte Erwerbstätigkeit abzustellen sei, lassen dieses Erfordernis vermissen. Sie wurden von STAUFFER/SCHÄTZLE (a.a.O. S. 43) denn auch als zu weitgehend kritisiert.
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Das Handelsgericht, das die entsprechenden Forderungen der Klägerin mit unzutreffender Begründung abgewiesen hat, wird zu prüfen haben, ob für ihre Behauptungen konkrete Anhaltspunkte bestehen und ob darüber, soweit dies prozessual noch möglich ist, Beweise zu erheben sind. Die entfernte Möglichkeit einer spätern Scheidung genügt jedenfalls nicht zur Annahme, die Klägerin werde in Zukunft gezwungen sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, abgesehen davon, dass sie sich bei einer unverschuldeten Scheidung auf Art. 151 und 152 ZGB berufen könnte. Ähnlich verhält es sich mit der Möglichkeit, dass der Ehemann vorzeitig sterben oder arbeitsunfähig werden könnte. Er ist heute 44 jährig. Nach der schweizerischen Ausscheideordnung (STAUFFER/SCHÄTZLE, a.a.O. Tafel 62) beträgt die mathematische Wahrscheinlichkeit, dass er mit 50, 55 oder 60 Jahren sterben oder invalid werden könnte, etwa 4, 8 oder 15%. Solche Möglichkeiten reichen für sich allein nicht aus, um einen Anspruch zu begründen. Dass die Klägerin nach Tod oder Invalidität ihres Ehemannes gezwungen wäre, einem Erwerb nachzugehen, steht übrigens nicht fest; die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute Wirth sind nicht bekannt. Ebensowenig genügt die Behauptung der Klägerin, sie wäre später wieder ins Erwerbsleben eingetreten, wenn die Ehe auch sonst kinderlos geblieben wäre. Dies gilt umsomehr, als sie nur schwerlich mit der weitern Behauptung zu vereinbaren ist, die Klägerin habe als Sekretärin im Geschäft des Ehemannes Aushilfe geleistet. Auch fragt sich, ob der Einkommensausfall der Klägerin im Falle der Wiederaufnahme eines Berufes überhaupt grösser wäre als der Betrag, der ihr allenfalls schon wegen Einbusse von Arbeitsfähigkeit als Hausfrau zusteht.
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