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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Jana Schmid, A. Tschentscher | |||
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4. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Februar 1974 i.S. Aargauische Hypotheken- und Handelsbank gegen Schellenberg | |
Regeste |
Schatzfund (Art. 723 ZGB); gutgläubiger Eigentumserwerb (Art. 714 Abs. 2 und 933 ZGB). |
- Anforderungen an die Aufmerksamkeit einer Bank beim Kauf von alten Goldmünzen (Erw. 4). | |
Sachverhalt | |
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"11,09 Aren Wiese, Baumgarten Speicher Nr. 56, brandvers. zu Fr. 2000.-- (Denkmalschutz v. 10.8.1950)."
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"Anmerkungen:
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Speicher Nr. 56 unter Denkmalschutz; Dorfbrunnen mit Wegkreuz unter Denkmalschutz."
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Nachdem der Kauf im Grundbuch eingetragen worden war, einigten sich die Vertragsparteien darüber, dass der Speicher nicht mit dem Grundstück mitverkauft worden sei, sondern dass die Erben des inzwischen verstorbenen Verkäufers berechtigt seien, ihn zu versetzen oder zu verkaufen. Die Erben Weibel verkauften hierauf den Speicher an Luise Schellenberg. Diese beauftragte im Sommer 1966 den Zimmermann Max Vogelsang, den Speicher abzubrechen und auf einem ihr gehörenden Grundstück wieder aufzubauen.
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Bei den Abbrucharbeiten fand Vogelsang im Zapfloch eines Balkens eine grosse Zahl von Goldmünzen aus dem 18. Jahrhundert. Er eignete sich diese Münzen an und beauftragte in der Folge seinen Schwager Alfred Baumann, einen Teil davon zu verkaufen. Dabei erklärte er, die Münzen seien ihm von einem Verwandten vermacht worden. Baumann begab sich vorerst mit einigen Münzen zur Aargauischen Hypotheken- und Handelsbank (AHH) in Wohlen und fragte den ihm bekannten Schalterbeamten Notter, wieviel sie wert seien. Notter behielt die Goldstücke zurück und forderte Baumann auf, in einigen Tagen wieder zu kommen. Nachdem sich die AHH bei der Bank Leu in Zürich nach dem Wert der Münzen erkundigt hatte, kaufte ihr Kassier Saxer von Baumann am 2. und 5. August 1966 106 1-Louis-d'or zu Fr. 260.-- und 10 2-Louis-d'or zu Fr. 360.--. Der gesamte Kaufpreis belief sich somit auf Fr. 31 160.--. Baumann händigte diesen Betrag an Vogelsang aus. Ein paar Tage später beklagte sich Saxer telefonisch bei Baumann, einige der verkauften Goldmünzen seien beschädigt. Baumann leitete die Beanstandung an Vogelsang weiter und erhielt von diesem ungefähr 14 andere Münzen, die er bei Saxer gegen die beschädigten umtauschte. Weitere Münzen liess Vogelsang durch seinen Bruder und einen andern Schwager an die Bank Leu in Zürich verkaufen. Im Sommer 1967 erhielten Luise Schellenberg und die Erben Weibel Kenntnis vom Fund. Vogelsang verpflichtete ![]() | 7 |
B.- Mit der vorliegenden, am 30. Juli 1971 beim Handelsgericht des Kantons Aargau eingereichten Klage belangte Luise Schellenberg die AHH auf Herausgabe der von dieser gekauften Münzen bzw. auf Bezahlung des bei deren Weiterverkauf erzielten Erlöses. Das Handelsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 14. Juli 1973 gut und verurteilte die Beklagte, der Klägerin 351-Louis-d'or und 52-Louis-d'or zurückzugeben und ihr den Betrag von Fr. 20 860.-- zu bezahlen.
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C.- Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte die Berufung ans Bundesgericht. Mit dieser beantragt sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung.
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D.- Die Beklagte hat das Urteil des Handelsgerichts überdies mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV angefochten.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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2. Mit ihren Rügen, die Vorinstanz habe den Speicher zu Unrecht als Fahrnisbaute betrachtet und sie habe einen Schatzfund statt einen gewöhnlichen Fund angenommen, will ![]() | 13 |
a) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Klägerin ist es für den vorliegenden Prozess nicht bedeutungslos, ob es sich bei den gefundenen Goldmünzen um einen Schatz oder um einen gewöhnlichen Fund handle. Bei Annahme eines Fundes müsste die Klage nämlich ohne weiteres abgewiesen werden. Dass in diesem Falle nur die Erben Weibel als Eigentümer der Münzen in Frage kämen, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, trifft nicht zu. Wohl spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass einer ihrer Vorfahren die Goldstücke versteckt hat, stand doch der Speicher offenbar seit mehreren Generationen im Eigentum der Familie Weibel. Da aber nicht feststeht, welcher Vorfahre es war, lässt sich daraus nicht ableiten, die Erben Weibel seien dessen einzige Rechtsnachfolger. Der Umstand, dass jene ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten haben, vermöchte dieser die Klagelegitimation daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu verschaffen.
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Die Beklagte macht unter Berufung auf HAAB/SIMONIUS/SCHERRER, N. 8 zu Art. 723/724 ZGB, geltend, bei Münzen die als Handelsobjekte angesehen würden, spreche die Vermutung dafür, sie seien erst vor verhältnismässig kurzer Zeit verborgen worden; die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schatzes seien daher nicht erfüllt. Unter den gefundenen Münzen befanden sich indessen nicht nur gängige Louis-d'or, sondern auch seltene und teure Stücke, wie z.B. bernische Doppeldublonen im Wert von über Fr. 2000.--. Dazu kommt, dass kein einziges der vielen Goldstücke später als 1800 geprägt worden ist. Dieser Umstand wie auch die Art des Verstecks lässt auf ein langes Verborgensein schliessen. Anhaltspunkte dafür, wer die Münzen versteckt haben könnte, bestehen nicht, und es ist auch nicht zu ersehen, wie deren heutiger Eigentümer ermittelt werden könnte. Mit der Vorinstanz ist daher anzunehmen, es liege ein Schatz im Sinne von Art. 723 ZGB vor.
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b) Unzutreffend ist dagegen die Auffassung der Vorinstanz, der Speicher sei als blosse Fahrnisbaute zu betrachten. Zu Recht rügt die Beklagte die auf einem offensichtlichen Versehen beruhende Feststellung, der Speicher sei im Grundbuch als Zugehör angemerkt gewesen. Die im Grundbuchauszug ![]() | 16 |
c) Wird ein Bestandteil eines Grundstücks ohne dieses verkauft, was nach Art. 187 Abs. 2 OR zulässig ist (vgl. GIGER, N. 18 ff. zu Art. 187 OR; MEIER-HAYOZ, N. 41 zu Art. 642 ZGB), so wird er erst mit der Abtrennung zur selbständigen Sache, die einen eigenen Eigentümer haben kann (HAAB, N. 17 zu Art. 667 ZGB; MEIER-HAYOZ, N. 47 f. zu Art. 642 ZGB). Demzufolge fällt der in einem auf Abbruch verkauften Gebäude entdeckte Schatz an den Grundeigentümer, nicht den Käufer, wenn die Entdeckung vor der Abtrennung ![]() | 17 |
3. Im Sinne von Art. 933 ZGB ist eine Sache dann anvertraut, wenn sie mit Willen des wahren Berechtigten in den Besitz des Verfügenden gelangt ist, z.B. auf Grund eines Miet-, Pacht-, Werk-, Pfand- oder eines ähnlichen Vertrages (STARK, N. 24 und HOMBERGER, N. 12 ff. zu Art. 933 ZGB; HAAB/SIMONIUS, N. 56 zu Art. 714 ZGB; OFTINGER, N. 335 ff. zu Art. 884 ZGB). Die Klägerin hat Vogelsang im stillschweigenden Einverständnis mit der Eigentümerin und den Erben Weibel damit beauftragt, den Speicher abzubrechen, ihn an einen andern Ort zu transportieren und dort wieder aufzustellen. Der Speicher war daher Vogelsang zweifellos anvertraut. Fraglich ist indessen, wie es sich mit den Goldmünzen verhält. Da die Klägerin von den Münzen nichts wusste, kann sie diese auch nicht willentlich an Vogelsang übergeben habe. WIELAND betrachtet deshalb den Schatz als verlorene Sache (N. 4 zu Art. 934 ZGB). Dies mag zutreffen, wenn er von einem beliebigen Dritten gefunden wird. Ist jedoch die den Schatz bergende Sache jemandem anvertraut, so muss auch der Schatz selbst als anvertraut gelten. Mit der Überlassung des Speichers an Vogelsang hat die Klägerin die Gefahr auf sich ![]() | 18 |
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a) Eine Bank, die ein übliches, mit kemen besonderen Risiken behaftetes Geschäft tätigt, ist nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung nicht gehalten, Nachforschungen über die Vertrauenswürdigkeit des Kunden oder die Herkunft der ihr angebotenen Wertobjekte anzustellen (BGE 83 II 139, BGE 72 II 252, BGE 70 II 106, BGE 38 II 190, BGE 35 II 587, BGE 25 II 846; JÄGGI, N. 128 zu Art. 3 ZGB; STARK, N. 50 zu Art. 933 ZGB; OFTINGER, N. 356 zu Art. 884 ZGB). Solches von ihr zu verlangen, hiesse, die Anforderungen an den normalen Geschäftsverkehr zu überspannen. Das berechtigte Interesse der Bank geht dahin, ihre Kunden so gut und so rasch wie möglich zu bedienen. Es ist ihr nicht zuzumuten, einen Geschäftspartner durch Bekundung von Misstrauen vor den Kopf zu stossen und damit Gefahr zu laufen, nicht nur das ![]() | 20 |
b) Nichts, was mit diesen Fällen verglichen werden könnte, liegt hier vor. Der Bankkassier Saxer kannte Alfred Baumann und dessen Familie als rechtschaffene Leute und langjährige Kunden der Bank. Ob die Familie und insbesondere der Sohn Alfred in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, wie die Klägerin behauptet, von der Vorinstanz aber nicht festgestellt worden ist, ist unerheblich, da die Münzen nach den glaubwürdigen Angaben Baumanns ja nicht aus Familienbesitz stammten, sondern einem Verwandten vermacht worden waren. Sodann gehört der Ankauf von alten Goldmünzen zu den üblichen Geschäften einer Bank. Wohl ist auffällig, wenn einer Lokalbank ein dermassen grosser Posten ![]() | 21 |
Die weiteren von der Vorinstanz und in der Berufungsantwort vorgebrachten Argumente gegen die Gutgläubigkeit der Beklagten dringen ebeenfalls nicht durch. So war durchaus nicht verdächtig, dass der von Baumann als Eigentümer der Münzen bezeichnete Verwandte nicht selbst auf die Bank kam, bedienen sich doch viele ehrliche Leute eines Vertreters bei der Abwicklungihrer Geschäfte. Auch der Umstand, dass Baumann 14 schadhafte Stücke durch andere ersetzen konnte, bildete keinen hinreichenden Anlass zu einem Verdacht. Wer 116 Goldstücke verkauft, erweckt dadurch, dass er noch 14 weitere besitzt, keinen Argwohn. Schliesslich war auch der an ![]() | 22 |
Aus diesen Gründen ist mit der Minderheit der Vorinstanz davon auszugehen, die Beklagte sei beim Erwerb der Münzen gutgläubig gewesen. Sie kann daher nicht zur Herausgabe der noch vorhandenen Goldstücke bzw. zur Bezahlung des Verkaufserlöses verpflichtet werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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