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65. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. September 1974 i.S. Rudolf Brunner gegen Ernst Brunner und Mitbeteiligte. | |
Regeste |
Lidlohn (Art. 633 ZGB). | |
Sachverhalt | |
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Die Eheleute Heinrich und Bertha Brunner-Baumann besassen in Laupen-Wald ZH einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb mit einem Wohnhaus, in welchem sie das Restaurant "Brunner" führten. Nachdem sie gestorben waren, beanspruchte von den gesetzlichen Erben der Sohn Rudolf den Landwirtschaftsbetrieb zum Ertragswert. In einem Vergleich vereinbarten die Erben dann jedoch, dass das Land zum höchst erhältlichen Preis verkauft und Rudolf Brunner zuerst für seine Aufwendungen entschädigt werde. In der Folge wurde ein Teil der Liegenschaft zum Preis von Fr. 501 875.-- verkauft. Eine Erbteilung kam indessen nicht zustande, da Rudolf Brunner von diesem Kaufserlös vorweg einen Drittel für sich beanspruchte und sich auch in andern Punkten mit den übrigen Erben nicht einigen konnte. Hierauf klagten die Miterben gegen Rudolf Brunner auf Teilung der Erbschaft. In diesem Verfahren verlangte der Beklagte unter anderem, dass unter die Passiven des Nachlasses aufgenommen werde:
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"Aufwendungen des Beklagten für
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- Lidlohn
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- Verzicht auf das bäuerliche Erbrecht,
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- Erhaltung des Heimwesens
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total Fr. 139 750.--".
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Das Obergericht des Kantons Zürich wies dieses Begehren ab. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Obergerichtes beim Bundesgericht Berufung eingereicht. Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
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Aus den Erwägungen: | |
1 - 2. - Der Beklagte macht vor Bundesgericht wiederum einen Lidlohnanspruch von Fr. 33000.-- für die Jahre 19251936 (in der Berufungsschrift ist wohl irrtümlich die Rede von 1926-1935) geltend. Das Obergericht prüfte eingehend, ob dem Beklagten ein Anspruch auf Lidlohn zustehe. Dabei gelangte es zum Ergebnis, nach den Richtlinien des Schweizerischen Bauernsekretariates könne der Beklagte für die Jahre ![]() | 9 |
Bei der Bemessung des Lidlohnanspruches handelt es sich weitgehend um eine Ermessensfrage, bei deren Überprüfung das Bundesgericht Zurückhaltung übt (BGE 83 II 361). Die vom Schweizerischen Bauernsekretariat ermittelten Lidlohnansätze werden in der Literatur durchwegs als angemessen bezeichnet und zugleich als das Maximum dessen verstanden, was als Lidlohn zugesprochen werden kann; die Umstände des Einzelfalles dürfen lediglich zu einer Reduktion, niemals aber zu einer Erhöhung dieser Ansätze Anlass geben (TUOR/PICENONI, N. 35-40 und ESCHER, N. 29-33 zu Art. 633 ZGB; BOREL/NEUKOMM, Das bäuerliche Erbrecht des schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl. 1954, S. 150 ff; ABT, Die Ansprüche mündiger Hauskinder aus Zuwendungen an ihre Eltern, Diss. Zürich, 1926, S. 95/96; GRAF, Die Stellung mündiger Kinder im elterlichen Haushalt, Diss. Zürich, 1950, S. 42 ff; VUILLEUMIER, La rémunération de l'enfant majeur qui travaille pour ses parents ou les aide de ses revenus, Diss. Lausanne, 1944, S. 92 ff). Das Bundesgericht seinerseits hat wiederholt entschieden, als Lidlohn könne im Maximum jener Betrag zugesprochen werden, den der Berechtigte mit der gleichen Arbeit in fremdem Dienst hätte ersparen können (BGE 70 II 29, BGE 52 II 111); davon seien im Hinblick auf konkrete Umstände des einzelnen Falles gegebenenfalls Abzüge vorzunehmen. Lediglich in BGE 71 II 78 ging das Bundesgericht über die Ansätze des Bauernsekretariates hinaus, weil der Erblasser in einem Vertrag unter Lebenden andern Kindern grössere Entschädigungen für die Mitarbeit im elterlichen Betrieb zuerkannt hatte. Somit hat auch das Bundesgericht die Ansätze des Bauernsekretariates grundsätzlich als angemessen erachtet und gleichzeitig festgehalten, dass diese nur dann überschritten werden dürfen, wenn ein dahingehender Wille des Erblassers festgestellt oder zu vermuten ist.
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Der Beklagte ficht diese Auslegung an, ohne indessen anzugeben, weshalb sie unrichtig sein soll. In der Tat ist denn auch ![]() | 11 |
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