BGE 101 II 11 | |||
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4. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. April 1975 i.S. Z. | |
Regeste |
Wegnahme eines Kindes gemäss Art. 284 ZGB; örtliche Zuständigkeit. | |
Sachverhalt | |
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Diesen Beschluss zog Z. an das Bezirksamt weiter. Er bestritt vorab die örtliche Zuständigkeit des Gemeinderates X. mit der Begründung, er sei seit 15. November 1973 im Kanton Zürich wohnhaft. Überdies machte er geltend, die Voraussetzungen für die angeordnete Massnahme seien gar nicht erfüllt. Mit Entscheid vom 6. März 1974 wies das Bezirksamt die Beschwerde ab.
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Diesen Entscheid zog Z. vor das Obergericht des Kantons Aargau, das die Beschwerde mit Urteil vom 12. September 1974 abwies.
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Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 19. Januar 1975 erklärte Z., er erhebe gegen das obergerichtliche Urteil sowohl Nichtigkeits- als auch staatsrechtliche Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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b) Im Kanton Aargau ist der Gemeinderat die sachlich zuständige Vormundschaftsbehörde (§ 59 Abs. 1 des aargauischen Einführungsgesetzes zum ZGB). In dieser Eigenschaft hat der Gemeinderat von X. bereits am 15. Oktober 1973 A.Z. in der Person von Amtsvormund Y. einen Beistand bestellt und letzteren ersucht, "sich sofort der Verhältnisse anzunehmen und der Vormundschaftsbehörde Bericht und Antrag über seine Wahrnehmungen bzw. über das weitere Vorgehen zu stellen". Damit hat er jenes Verfahren eingeleitet, das mit dem Entscheid vom 20. November 1973 seinen Abschluss fand. Massgebliches Datum für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit (der aargauischen Behörden) war demnach der 15. Oktober 1973. Daran vermag auch die Tatsache, dass die Ermittlungen dem Beistand übertragen worden waren, nichts zu ändern. Da der Beschwerdeführer nicht behauptet, er habe schon am 15. Oktober 1973 seinen Wohnsitz nach Zürich verlegt gehabt, ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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