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Informationen zum Dokument  BGE 101 II 41  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. (Formelles). ...
2. Die Kläger berufen sich auf den Nichtigkeitsgrund des Art ...
3. a) Der Anspruch auf Teilung der Erbschaft ergibt sich aus Art. ...
4. a) Bestünde der väterliche Nachlass lediglich aus Ba ...
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11. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Juni 1975 i.S. L. gegen B.
 
 
Regeste
 
Erbteilung (Art. 604 ZGB); Verhältnis des kantonalen Prozessrechtes zum Bundeszivilrecht.  
 
Sachverhalt
 
BGE 101 II, 41 (41)A.- Der am 30. September 1970 verstorbene B. hinterliess als gesetzliche Erben sechs Kinder aus erster Ehe (die heutigen Kläger) sowie seine dritte Ehefrau (die Beklagte).
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Mit eigenhändiger letztwilliger Verfügung vom 1. Juni 1959 BGE 101 II, 41 (42)hatte der Erblasser u.a. die Kinder aus erster Ehe auf den Pflichtteil gesetzt und die verfügbare Quote seiner dritten Ehefrau zugewiesen. Dieses Testament hat er am 25. Juni 1968 ergänzt.
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B.- Am 16. Dezember 1970 sandte der vom Erblasser ernannte Willensvollstrecker allen Erben eine Kopie des von der kantonalen Steuerverwaltung erstellten Vermögensstatus, wobei er um Stellungnahme bis Ende Jahr ersuchte. Nachdem er keine Antworten erhalten hatte, stellte er am 6. März 1972 einen "Erbteilungsakt" auf, worin er festhielt, dass das gesamte Nachlassvermögen Frauengut sei und der Ehefrau überlassen werde; eine Teilung falle somit dahin. Den Erben wurde eine vierzehntägige Frist angesetzt, um den "Erbteilungsakt" durch Klage allenfalls anzufechten.
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C.- Innert Frist leiteten die Kinder aus erster Ehe gegen die überlebende dritte Ehefrau des Erblassers Klage ein mit folgenden Rechtsbegehren:
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"1. Es sei der Nachlass des am 30. September 1970 in Chur verstorbenen B. ... darin inbegriffen der Nachlass der 1927 verstorbenen Frau M. B. festzustellen.
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2. Es sei der Erbteil der Kläger festzustellen.
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3. Es sei der Nachlass des B. sel. zu teilen."
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Mit Urteil vom 31. Oktober 1973 hiess das Bezirksgericht die Klage gut und verpflichtete die Beklagte, den Klägern insgesamt Fr. 20'716.83 oder jedem einzelnen Fr. 3'452.80 zu bezahlen.
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Das Kantonsgericht hob am 8. Juli 1974 auf Berufung der Beklagten hin das erstinstanzliche Urteil auf und trat auf die Klage nicht ein, mit der Begründung, die Rechtsbegehren seien nicht genügend substantiiert worden.
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D.- Gegen dieses Urteil haben die Kläger sowohl kantonale als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. Erstere haben sie indessen am 3. Februar 1975 zurückgezogen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
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2. Die Kläger berufen sich auf den Nichtigkeitsgrund des Art. 68 Abs. 1 lit. a OG (Anwendung von kantonalem Recht statt des massgebenden eidgenössischen Rechts) und bringen BGE 101 II, 41 (43)im wesentlichen vor, sie hätten ihr Rechtsbegehren in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesgerichts und der massgebenden Kommentatoren formuliert; das (umfassende) Begehren auf Feststellung des Nachlasses und der Erbteile sowie auf Teilung des Nachlasses sei zulässig und genügend; eine weiter gehende kantonalrechtliche Substantiierungspflicht sei unbeachtlich.
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b) Die Klageschrift enthält zunächst den Antrag, es seien aus dem Nachlass vorweg die Vermögenswerte auszuscheiden, die im Zeitpunkt ihres Todes im Eigentum der Mutter der Kläger gestanden hätten. Dabei wird auf ein Inventar verwiesen, das von der Vormundschaftsbehörde aufgenommen worden sei.
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Sodann führen die Kläger aus, die Liegenschaft in R. habe der Erblasser 1927 für Fr. 7'000.-- gekauft und 1967 für Fr. 60'000.-- verkauft. Der erzielte Barerlös von Fr. 36'000.--, der eingebrachtes Mannesgut darstelle, sei laut Testament vom 25. Juni 1968 zusammen mit weiteren Fr. 12'000.-- für Abzahlungen an das Haus B. verwendet worden. Die Behauptung der Beklagten, der Erblasser habe den Verkaufserlös bis zu seinem Tode verbraucht, weisen die Kläger zurück. Sie erklären, der Erblasser sei bis zu seinem 70. Altersjahr voll berufstätig gewesen und habe alsdann noch aushilfsweise für seine frühere Arbeitgeberin weiter gearbeitet. Als Beweis für ihre Vorbringen nennen sie die verschiedenen Kaufverträge, das Testament vom 25. Juni 1968 sowie die Lohnausweise.
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Ferner wird in der Klageschrift darauf hingewiesen, dass in dem (wegen Formmangels ungültigen) Testament vom 29. Januar 1969 von Obligationen die Rede sei, die bei einer Bank in V. hinterlegt seien. Im Nachlass habe sich denn auch ein Verzeichnis von Wertschriften im Gesamtbetrag von BGE 101 II, 41 (44)Fr. 50'000.-- gefunden, welche mit den im Schriftstück vom 29. Januar 1969 erwähnten Obligationen identisch seien. Wie aus den einschlägigen Unterlagen hervorgehe, stellten sie ebenfalls Mannesgut dar. Der Erbteilungsakt des Willensvollstreckers aber lasse sie unberücksichtigt.
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Was die auf der Rückseite des Wertschriftenverzeichnisses angeführten Sparguthaben betreffe, so habe der für das Depot bei der Kantonalbank verfügungsbevollmächtigte Schwiegersohn des Erblassers das Bankfach praktisch leer vorgefunden. Da die Beklagte ebenfalls Zugang zu diesem Bankfach gehabt habe, sei sie aufzufordern, über die Verwendung der hinterlegten Beträge Auskunft zu geben. Ihre Behauptung, sie sei begütert gewesen und das heute vorhandene Vermögen sei ihr Eigentum, werde bestritten.
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Abschliessend beziffern die Kläger die von ihnen beanspruchte Erbquote mit je 1/6 von 9/16.
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Das Kantonsgericht ist der Ansicht, die Kläger hätten aufgrund ihrer Vorstellung von der Zusammensetzung des Nachlasses bestimmte Gegenstände bzw. den entsprechenden Geldwert herausverlangen und durch Eventualbegehren alle Alternativen berücksichtigen können. Dabei übersieht es jedoch, dass das Bundeszivilrecht, von Teilungsvorschriften des Erblassers abgesehen, keinen Anspruch auf Zuweisung bestimmter Objekte gewährleistet. Die Erben haben bei der Teilung alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (Art. 610 Abs. 1 ZGB); erst durch die Losbildung und allfällige Losziehung erfolgt die Zuweisung an die einzelnen Erben (Art. 611 ZGB). Ebenso unbegründet ist der Vorwurf, die Kläger hätten sich an den Willensvollstrecker wenden und von ihm verlangen können, dass er ihnen über ihre Annahmen und BGE 101 II, 41 (45)Vermutungen Gewissheit verschaffe. Die Vervollständigung des Erbschaftsinventars wird ja u.a. gerade Gegenstand des Beweisverfahrens im Teilungsprozess bilden müssen.
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b) Wie bereits dargelegt, geht der Anspruch aus Art. 604 Abs. 1 ZGB, Teilungsvorschriften des Erblassers vorbehalten, nur auf Vornahme der Teilung, nicht auch auf Zuweisung bestimmter Objekte. Mit Recht vertreten TUOR/PICENONI (N. 4f und 4g zu Art. 604 ZGB) sowie eine Reihe dort zitierter Autoren in Übereinstimmung mit der neueren Praxis (vgl. namentlich BGE 69 II 369 Erw. 7) allerdings die Auffassung, der angerufene Richter habe allenfalls ein vollstreckbares Urteil zu fällen, d.h. ein solches, das die Teilung durchführt und die Verteilung der Erbschaftsbestandteile auf die einzelnen Erben durch die Vollzugsorgane unmittelbar ermöglicht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass - entgegen der Ansicht von KEHL (SJZ 1952 S. 40 rechte Spalte unten) - von einem Kläger die Aufstellung eines genauen Teilungsplanes nicht verlangt werden kann.
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c) Die Kläger haben immerhin eine bestimmte Zusammensetzung des Nachlasses (Bestand und Umfang) behauptet und zum Beweis verstellt. Ferner haben sie einen erbrechtlichen Anspruch (ihren Pflichtteil) - bezogen auf die eingebrachten Güter und den noch festzustellenden weiteren Nachlass des Erblassers - geltend gemacht. In ihrer Klagebegründung haben sie notgedrungen dem Umstand Rechnung getragen, dass der Willensvollstrecker das gesamte Vermögen als Frauengut bezeichnet und dass die Beklagte eingewendet hatte, das eingebrachte Mannesgut sei beim Tode des Erblassers nicht mehr vorhanden gewesen. Mit ihren Ausführungen haben die Kläger jedenfalls sinngemäss erklärt, welche Feststellungen zu treffen seien und wie zu teilen sei. Das muss genügen (vgl. ESCHER, 3. Aufl., N. 5 d zu Art. 604 ZGB). Im einzelnen ergeben sich die folgenden Rechtsbegehren: Feststellung des Nachlasses (aufgrund der entsprechenden Behauptungen und Beweisanträge), Feststellung der klägerischen Erbteile (quotenmässig richtigerweise mit insgesamt 9/16 angegeben) und Teilung des Nachlasses.
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Indem die Vorinstanz die Substantiierung der klägerischen Rechtsbegehren als ungenügend erachtete, obschon diese die Fällung eines vollstreckbaren Teilungsurteils erlaubt, hat sie sich in Widerspruch zum Bundesrecht gesetzt: Sie hat statt des BGE 101 II, 41 (46)massgebenden eidgenössischen Rechts kantonales Recht angewendet. Bei der vorliegenden Sachlage gestützt auf kantonale Prozessvorschriften nicht auf die Klage einzutreten und damit deren materielle Beurteilung zu versagen, läuft auf eine Vereitelung des bundesrechtlichen Teilungsanspruches hinaus.
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Das Bundesgericht hat in BGE 75 II 256 erklärt, auch wenn das kantonale Prozessrecht es zulasse, dass vor den kantonalen Instanzen einfach Feststellung und Teilung des Nachlasses beantragt werde, müssten mit der Berufung ans Bundesgericht konkrete Anträge über die Art der Teilung gestellt werden. JOST (Der Erbteilungsprozess im schweizerischen Recht, S. 73) ist der Ansicht, das Bundesgericht scheine damit den Anforderungen des kantonalen Prozessrechts an die Formulierung des Teilungsbegehrens den Vorrang einräumen zu wollen. Jenes Urteil hatte jedoch lediglich die an die Berufungsschrift gestellten Anforderungen sowie die besondere Natur der eidgenössischen Berufung als revisio in iure zum Gegenstand, welche verbieten, dass vor Bundesgericht lediglich der Antrag auf neue Feststellung und Teilung des Nachlasses gestellt wird. Aus ihm kann zugunsten der Auffassung der Vorinstanz und der Beklagten daher nichts abgeleitet werden.
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Der angefochtene Entscheid, der übrigens umso stossender ist, als das kantonale Prozessrecht es bei Forderungsklagen, bei denen die Höhe von einem Beweisverfahren abhängt, ausdrücklich genügen lässt, dass zunächst nur die grundsätzliche Feststellung der Zahlungspflicht verlangt wird (Art. 172 und 205 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die Zivilrechtspflege), ist somit aufzuheben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Juli 1974 aufgehoben; die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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