BGE 101 II 99 | |||
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20. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. März 1975 i.S. Beer gegen Hermann Lanz AG. | |
Regeste |
Abgangsentschädigung. | |
Sachverhalt | |
1 | |
B.- Im August 1973 klagte Beer gegen die Hermann Lanz AG auf Zahlung von Fr. 12'974.-- nebst 5% Zins seit 1. April 1972. Er machte geltend, die Beklagte schulde ihm eine Abgangsentschädigung im Sinne von Art. 339b OR.
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Das Handelsgericht des Kantons Aargau wies die Klage am 22. August 1974 ab.
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C.- Der Kläger hat Berufung eingelegt. Er beantragt, das Urteil des Handelsgerichtes aufzuheben und sein Klagebegehren gutzuheissen, eventuell die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Er wirft dem Handelsgericht vor, Art. 7 Abs. 1 der Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den revidierten Titeln 10 und 10bis des OR (Arbeitsvertrag) falsch ausgelegt zu haben. Sein Vertrag mit der Beklagten habe keine dem neuen Recht widersprechenden Abreden enthalten, folglich keiner Anpassung bedurft; er könne sich entgegen der Annahme der Vorinstanz auf Art. 339b OR berufen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Nach Art. 7 Abs. 1 hatten die Parteien von Arbeitsverträgen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestanden, die Vertragsbestimmungen innert der Frist von einem Jahr den neuen Vorschriften über den Arbeitsvertrag anzupassen. Die Frist begann mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1972 zu laufen und endete am 31. Dezember 1972. Seit Ablauf der Frist, d.h. vom 1. Januar 1973 an, sind die neuen Vorschriften auf alle Arbeitsverträge anwendbar. Art. 7 Abs. 1 unterscheidet somit einzig zwischen Verträgen, die innerhalb der Frist angepasst worden sind, und solchen, bei denen dies nicht geschehen ist. Für die ersteren gelten die neuen Bestimmungen vom Tage der Anpassung, für die letzteren vom 1. Januar 1973 an.
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Dass bloss Verträge, die dem neuen Recht widersprachen, angepasst werden sollten, wie der Kläger unter Berufung auf SCHWEINGRUBER (Kommentar zum Arbeitsvertrag, S. 423/4) anzunehmen scheint, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Übergangsbestimmung zu entnehmen. Diese schrieb die Anpassung für alle Arbeitsverträge vor, gleichviel ob die Verträge sich mit dem neuen Recht vertrugen oder im Vergleich damit lediglich Lücken aufwiesen. Für den Fall, dass die Anpassung innert der einjährigen Frist unterblieb, lässt Art. 7 Abs. 1 das neue Recht wiederum ohne Rücksicht auf den Inhalt der Verträge erst vom 1. Januar 1973 an gelten. Über diese klare Regel könnte der Richter nur hinwegsehen, wenn der Gesetzgeber bestimmte Vorschriften des neuen Rechts, z.B. jene über die Abgangsentschädigung, selber mit sofortiger Wirkung auf alle Arbeitsverträge anwendbar erklärt hätte. Das ist in einer Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes über den Agenturvertrag geschehen (Art. 1 Abs. 1; AS 1949 I 807), trifft hier aber nicht zu.
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Art. 7 Abs. 1 wird auch im Schrifttum so verstanden, ausser von SCHWEINGRUBER, dessen Auffassung jedoch nicht überzeugt und im Gesetzestext keine Stütze findet. Es wird insbesondere hervorgehoben, dass die Auslegung der Bestimmung angesichts deren klaren Wortlautes keine Schwierigkeiten biete und im Unterschied zu Art. 7 Abs. 2 keine Kontroversen ausgelöst habe (W. HUG, La nouvelle législation sur le contrat de travail, Onzième Journée Juridique 9 octobre 1971, S. 110; U. STREIFF, Leitfaden zum neuen Arbeitsvertragsrecht, S. 249; H. WOHLMANN, zu einigen Lücken im neuen Arbeitsvertragsrecht, Aspekte der Rechtsentwicklung, S. 89; H. MEYER, Arbeitsvertragsrecht und Personalvorsorge, SJZ 69 S. 229; K. SOVILLA, Mitteilungen des Schweizerischen Anwaltsverbandes, Heft 45 S. 21). Die Auslegung dieser Autoren deckt sich zudem mit der Rechtsprechung, Lehre und den Gesetzesmaterialien zu ähnlichen Übergangsbestimmungen (BGE 83 II 39 Erw. 2; G. MEISTER, Praktischer Leitfaden zum Bundesgesetz über den Agenturvertrag, S. 68; BBl 1940 II 1350und 1947 III 696).
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Dass Art. 7 Abs. 1 wegen der Rückwirkung des neuen Rechts auf altrechtliche Verhältnisse zu Ungleichheiten führen kann, ist dem Gesetzgeber entgegen den Einwänden des Klägers nicht entgangen. Er war sich dessen bewusst, hat aber eine klare und einfache Lösung getroffen, um jede Rechtsunsicherheit auszuschliessen und eine einheitliche Anwendung des neuen Rechts zu gewährleisten. Die vom Kläger befürwortete Auslegung widerspricht diesen Grundgedanken des Gesetzes und würde die Rechtsanwendung erheblich erschweren, was weitere Gründe für ihre Ablehnung sind.
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2. Im vorliegenden Fall wäre somit Art. 339b OR nur anwendbar, wenn die Parteien das Vertragsverhältnis noch vor dessen Beendigung am 31. März 1972 den Vorschriften des neuen Rechts angepasst hätten. Da sie das nicht getan haben, ist der Berufung des Klägers, der seine Forderung einzig mit Art. 339b OR zu begründen versucht, der Boden entzogen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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