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32. Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. Mai 1975 i.S. Grimm gegen Strebel. | |
Regeste |
Art. 50 Abs. 1 OG. | |
Sachverhalt | |
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Das Bezirksgericht Zürich führte im Urteil vom 21. Mai 1974 aus, die Beklagte habe trotz Fristansetzung die Klage nicht beantwortet. Damit habe sie gemäss § 150 ZPO die tatsächlichen Klagegründe anerkannt und auf jegliche Einrede verzichtet. Da die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche als ausgewiesen erschienen, sei die Klage daher in vollem Umfange gutzuheissen. Das Bezirksgericht erkannte deshalb: "Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 8'365.-- zu bezahlen nebst 5% Zins seit 1. Januar 1974 (abzüglich AHV/IV)."
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B.- Die Beklagte appellierte an das Obergericht des Kantons Zürich, das dieses Urteil am 20. Februar 1975 aufhob und den Prozess "im Sinne der Erwägungen zur Durchführung des Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung" an die ![]() | 3 |
C.- Der Kläger hat gegen das Urteil des Obergerichtes Berufung eingelegt. Er beantragt, es aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Ein Endentscheid kann nur dann sofort herbeigeführt werden, wenn das Bundesgericht selbst ihn fällen kann. Im vorliegenden Falle ist das ausgeschlossen. Das Obergericht hat nur entschieden, Art. 343 Abs. 4 OR gehe dem § 150 ZPO vor, der bestimmt, "dass Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden angenommen werde, wenn der Beklagte die Klage innert der angesetzten Frist nicht beantworte". Sollte diese statt jene Norm anzuwenden sein, so ergäbe sich daraus nicht ohne weiteres - jedenfalls nicht von Bundesrechts wegen -, dass die Klage gutgeheissen werden müsse, wie der Kläger meint. Die Sache wäre an das Obergericht zurückzuweisen, damit es den prozessual zu berücksichtigenden ![]() | 6 |
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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