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Informationen zum Dokument  BGE 103 II 145  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
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25. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung als staatsrechtliche Kammer vom 17. Mai 1977 i.S. Uniconsult S.A. gegen H. Gallmann & Co. und Kassationsgericht des Kantons Zürich
 
 
Regeste
 
Art. 4 BV, Art. 1096 Ziff. 7 OR.  
 
Sachverhalt
 
BGE 103 II, 145 (145)Die H. Gallmann & Co. stellte am 31. Januar 1975 einen Eigenwechsel über Fr. 50'000.-- aus, der am 30. September 1975 an die Order der Uniconsult S.A. zahlbar war. Sie benutzte dazu ein übliches Formular, unterzeichnete aber nicht am Ende des Wechseltextes, sondern brachte ihre Unterschrift samt dem Zusatz "AKZEPTIERT" und ihrer Firma BGE 103 II, 145 (146)am linken Rand der Urkunde an, und zwar quer zum übrigen Text. Da sie den Betrag bei Fälligkeit nicht zahlte, leitete die Uniconsult S.A. zweimal Wechselbetreibung ein. Die H. Gallmann & Co. erhob Rechtsvorschlag, der ihr letztmals vom Einzelrichter des Bezirkes Winterthur am 30. November 1976 bewilligt wurde.
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Die Uniconsult S.A. beschwerte sich dagegen beim Obergericht und beim Kassationsgericht des Kantons Zürich, die ihre Begehren jedoch abwiesen, letzteres mit Beschluss vom 15. Februar 1977.
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Die Uniconsult S.A. führt gegen diesen Beschluss staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, ihn insbesondere wegen willkürlicher Anwendung von Bundesrecht aufzuheben und den Rechtsvorschlag zu verweigern.
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Sie macht geltend, die Firma Gallmann habe ihr auf ein Darlehen hin drei Eigenwechsel ausgestellt und alle in gleicher Weise unterzeichnet; sie habe die beiden ersten auch anstandslos eingelöst. Die Annahme des Kassationsgerichtes, die Unterschrift des Ausstellers fehle auf dem Wechsel, sei offensichtlich willkürlich. Da ein Akzept auf einem Eigenwechsel unmöglich sei, habe die von der Firma Gallmann am linken Rande der Urkunde angebrachte Unterschrift als solche des Ausstellers zu gelten, zumal das Gesetz diesem nicht vorschreibe, wo er unterzeichnen müsse.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen:
 
Zu prüfen ist nur, ob die Annahme des Kassationsgerichtes, die Unterschrift der Beschwerdegegnerin auf dem Eigenwechsel lasse sich nicht als diejenige eines Wechselausstellers ausgeben, willkürlich sei.
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a) Ob eine Unterschrift, die der Aussteller eines Eigenwechsels wie hier am linken Rande der Urkunde und zudem quer zum übrigen Wechseltext anbringt, den Unterzeichner verpflichtet, ist in der Lehre umstritten. Es handelt sich dabei freilich weitgehend um Schrifttum zu deutschen Wechselgesetzen. Das Wechselrecht ist seit den Genfer Abkommen von 1930/31 (BS 11 S. 835 ff.) international indes sehr stark vereinheitlicht worden. Art. 1096 OR, der die Erfordernisse des Eigenwechsels regelt, stimmt mit Art. 75 des deutschen BGE 103 II, 145 (147)Wechselgesetzes vom 21. Juni 1933 denn auch wörtlich überein.
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Nach GRÜNHUT (Wechselrecht, Leipzig 1897, Bd. I S. 407/8) muss die Unterschrift des Ausstellers dort stehen, wo die Urkunde endet, also am Fusse des Wechsels; sie muss sich durch den blossen Anblick des Titels als dessen Vollziehung oder als Abschluss des Wechseltextes erweisen. GRÜNHUT hält deshalb einen Wechsel für ungültig, wenn der Aussteller am linken Rand quer zum übrigen Text unterzeichnet (a.a.O. S. 428 Anm. 10). STRANZ (Wechselrecht, Berlin 1952, 14. Aufl. Anm. 24 zu Art. 1) äussert sich ebenfalls dahin, dass die Unterschrift des Ausstellers den zusammenhängenden Wechseltext decken, folglich auf der Vorderseite am Ende der Urkunde stehen muss. Auch P. CARRY (SJK Karte 444) ist der Auffassung, dass die Unterschrift des Ausstellers sich notwendigerweise unter dem Text des Wechsels befinden muss, weil der Aussteller sich dort die in der Urkunde enthaltende Aufforderung zu zahlen zu eigen mache. Das folgt ferner aus dem Wort "Unterschrift" und aus dem allgemeinen Erfordernis, dass bei formbedürftigen Erklärungen die Unterschrift das Gesagte decken muss (vgl. BGE 70 II 10, BGE 68 II 96 /7, BGE 57 II 18 unten).
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Andere Autoren lassen Ausnahmen zu oder unterscheiden zwischen Wechsel und Eigenwechsel. STAUB-STRANZ (Wechselrecht, 13. Aufl. Anm. 67 zu Art. 1) sind der Meinung, dass der Aussteller auf der Vorderseite am Ende der Urkunde unterzeichnen muss; seine Unterschrift dürfe also weder quer durch den Wechsel gehen noch auf der Rückseite stehen. In Anm. 8 zu Art. 75 räumen sie für den Eigenwechsel jedoch ein, dass unter Umständen auch ein am Rande quer geschriebener Namenszug als Unterschrift gelten kann, z.B. wenn der Wechseltext die Vorderseite ausfüllt oder ein Teil davon an den Querrand über den Namenszug geschrieben wird. JACOBI (Wechsel- und Checkrecht, Berlin 1956, S. 235/6) hält eine Unterschrift des Ausstellers "quer gegen den Text des Wechsels" oder auf der Rückseite für unwirksam, lässt letzteres jedoch zu, wenn auf der Vorderseite kein Platz mehr vorhanden ist. Nach BAUMBACH/HEFERMEHL (Wechselgesetz, 10 Aufl. Anm. 13 zu Art. 1) muss die Unterschrift den ganzen notwendigen Wechseltext decken und deshalb auf der Vorderseite unter dem Text stehen. In Anm. 8 zu Art. 75 halten diese BGE 103 II, 145 (148)Autoren für den Eigenwechsel einen nach Art der Annahme quer geschriebenen Namenszug aber für genügend, weil der Aussteller dem Annehmer gleichstehe.
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b) Das Kassationsgericht hat sich, wie aus dem von ihm angeführten Schrifttum erhellt, der strengen und älteren Lehrmeinung angeschlossen. Sein Entscheid entspricht zudem einer ständigen Praxis der Zürcher Gerichte, die eine links auf dem Wechsel quer zum übrigen Text angebrachte Unterschrift nicht als diejenige des Ausstellers im Sinne von Art. 1096 Ziff. 7 OR gelten lassen (ZR 71/1972 Nr. 38). Schon deshalb lässt sich die Auffassung des Kassationsgerichtes nicht als willkürlich ausgeben. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn ein Entscheid unrichtig erscheint oder bei freier Überprüfung der darin behandelten Tat- und Rechtsfragen eine andere, von der Auffassung des kantonalen Richters abweichende Beurteilung möglich wäre. Damit von Willkür gesprochen werden kann, muss der angefochtene Entscheid vielmehr klar unhaltbar sein (BGE 96 I 301, 93 I 6/7, BGE 83 I 9).
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Das lässt sich hier selbst dann nicht sagen, wenn berücksichtigt wird, dass der Aussteller auf dem Eigenwechsel gar nicht in einer anderen Eigenschaft unterzeichnen kann, weil er den Wechsel auf sich selber zieht, ein Akzept oder eine Bürgschaft auf seinen Namen folglich sinnlos sind. Ob die Beschwerdegegnerin sich dessen bewusst war, als sie quer zum übrigen Text den Zusatz "AKZEPTIERT" anbrachte und ihn wie ein Bezogener unterschrieb, kann offen bleiben. Die besondere Formstrenge des Wechselrechts lässt einer Auslegung nach Treu und Glauben so oder anders nur wenig Raum. Dazu kommt, dass bezüglich der streitigen Unterschrift keine klare Rechtslage besteht, mag die neuere Lehre auch eher für die Auffassung der Beschwerdeführerin sprechen. Das genügt indes nicht, um dem Kassationsgericht, das den Beschluss des Obergerichts übrigens bloss wegen Verletzung klaren Rechts überprüfen konnte (§ 281 Ziff. 3 rev. ZPO), Willkür vorzuwerfen.
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