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27. Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. Juni 1977 i.S. C. und A. Bartusch gegen C. und G. Baraga | |
Regeste |
Berufung. |
2. Art. 46 OG. Der Streitwert bestimmt sich nicht nach der Begründung des angefochtenen Urteils, sondern nach den Rechtsbegehren, die vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren (E. 2). |
3. Blosse Erwägungen begründen kein rechtlich geschütztes Interesse an der Berufung und bedeuten auch keine Beschwer (E. 3). |
4. Art. 55 Abs. 1 lit. b, Art. 57 Abs. 1 OG. Verbot neuer Begehren. Entscheid über die Berufung vor Erledigung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (E. 4 und E. 5). | |
Sachverhalt | |
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Am 11. Oktober 1976 verlangten die Kläger eine zweite Erstreckung des Verhältnisses. Das Mietgericht des Bezirkes Zürich wies am 29. Oktober 1976 die Klage mit der Begründung ab, es liege keine gültige Kündigung vor.
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Die Beklagten rekurrierten gegen dieses Urteil. Sie beantragten, die Klage mangels hinreichender Erstreckungsgründe abzuweisen, eventuell das Verhältnis um höchstens 18 Monate zu erstrecken. Die Kläger beantragten, den Rekurs abzuweisen.
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B.- Das Obergericht des Kantons Zürich hiess den Rekurs am 2. April 1977 gut und hob das Urteil des Mietgerichts vom 29. Oktober 1976 auf.
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C.- Die Kläger haben die Berufung erklärt. Sie beantragen, unter Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides das Urteil des Mietgerichtes vom 29. Oktober 1976 zu bestätigen und die Klage wegen Nichtigkeit der Kündigung abzuweisen, eventuell das Mietverhältnis bis zum 31. Dezember 1979 zu verlängern.
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Die Berufungsbegründung macht ausschliesslich geltend, dass und warum die Kläger die Kündigung von 27. Mai 1974 als ungültig erachten.
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D.- Die Kläger haben gegen den angefochtenen Entscheid auch eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Die Berufung richtet sich gegen einen Zwischenentscheid. Die Berufungsanträge gehen auf Fällung eines Endentscheides, in erster Linie auf Abweisung der Klage wegen Nichtigkeit der Kündigung, subsidiär auf Erstreckung des Mietverhältnisses. Durch die Gutheissung dieser Begehren ![]() | 9 |
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Das Interesse der Parteien an der einen oder anderen Begründung fällt bei der Bestimmung des Streitwertes ausser Betracht. Dieser richtet sich gemäss Art. 46 OG nur nach den Rechtsbegehren, die bei der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren. Unter den Rechtsbegehren sind die Anträge zu verstehen, die Gegenstand des Urteilsspruches sein sollen und, wenn gutgeheissen, an dessen Rechtskraft teilnehmen würden. Die Begründung gehört auch dann nicht dazu, wenn die Parteien der Meinung sind, sie sei auch im Urteilsspruch anzugeben. Denn blosse Entscheidungsgründe werden, selbst wenn sie im Urteilsspruch erwähnt sind, nicht rechtskräftig (BGE 102 II 288, BGE 99 II 174 mit weiteren Hinweisen). Wäre die Auffassung der Kläger, die Kündigung sei nichtig, vom Obergericht geteilt worden, so wäre sie daher nur Entscheidungsgrund geworden. Das Obergericht sagt das, indem es in Anwendung kantonalen Gerichtsverfassungsrechtes (§ 18 GVG) für das Bundesgericht verbindlich ausführt, die Frage nach der Gültigkeit der Kündigung dürfe vom Mietgericht bekanntlich nur vorfrageweise geprüft werden, die ordentlichen Gerichte wären im Prozesse über die Ausweisung der Mieter ![]() | 11 |
Es ändert nichts, dass das Obergericht zur Vermeidung eines Revisionsverfahrens und subsidiär auch wegen Gültigkeit der Kündigung das Urteil des Mietgerichtes aufgehoben und die Sache zum Entscheid der Frage, ob das Mietverhältnis zu erstrecken sei, an die erste Instanz zurückgewiesen hat, so dass das Verfahren hierüber weiter geht. Der Streitwert bestimmt sich nicht nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils, sondern nach den Rechtsbegehren, die vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren. Dass das Obergericht über diese Rechtsbegehren hinausgegangen ist, vermag die Sache nicht berufungsfähig zu machen.
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3. Indem die Kläger mit der Berufung beantragen, die Klage wegen Nichtigkeit der Kündigung abzuweisen, versuchen sie den Streit um blosse Motive der von beiden Parteien beantragten Abweisung vor dem Bundesgericht fortzusetzen. Hieran fehlt ihnen ein rechtlich geschütztes Interesse. Da das Mietgericht nach dem kantonalen Gerichtsverfassungsgesetz nicht zuständig ist, über die Frage der Gültigkeit der Kündigung ein der Rechtskraft fähiges Urteil zu fällen, und da die Kläger, wenn sie die Kündigung ursprünglich nicht geradezu selber als gültig betrachtet haben sollten, nach verbindlicher Feststellung des Obergerichts zumindest darauf verzichteten, sie zum Gegenstand des mietgerichtlichen Prozesses zu machen, könnte auch das Bundesgericht nicht mit Rechtskraftwirkung entscheiden, die Kündigung sei ungültig. Es könnte diese Frage nur allenfalls als Vorfrage beurteilen, und die ordentlichen kantonalen Gerichte wären in einem Prozess über die Ausweisung der Kläger an seinen Entscheid nicht gebunden. Das Interesse der Kläger, vom Bundesgericht eine Meinung zu vernehmen, die von den ordentlichen Gerichten vielleicht freiwillig übernommen würde, ist rechtlich nicht geschützt. Die Kläger sind durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert. Die Berufung ist deshalb auch aus ![]() | 13 |
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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