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37. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. September 1977 i.S. Borer gegen Borer | |
Regeste |
Art. 43 Abs. 1 OG. | |
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1. a) Während eine staatsrechtliche Beschwerde und eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der gleichen Eingabe vereinigt werden können (BGE 85 I 196, BGE 96 I 187 und BGE 100 Ia 280, ist die Verbindung einer staatsrechtlichen Beschwerde mit einem andern bundesgerichtlichen Rechtsmittel in der Regel unzulässig (BGE 63 II 38, BGE 82 II 398 und BGE 94 II 134 betreffend die Berufung, BGE 68 IV 10, BGE 82 IV 54 und BGE 89 IV 27 betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen). Das Bundesgericht hat diese unterschiedliche Behandlung in BGE 85 I 196 einerseits verfahrensrechtlich und anderseits mit der verschiedenen gesetzlichen Ausgestaltung der fraglichen Rechtsmittel begründet. Die staatsrechtliche Beschwerde und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind bei der ![]() | 1 |
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Eingabe der Beklagten in keiner Weise. Es liegt schon rein äusserlich keine klare Trennung der beiden Rechtsmittel vor. Die 45 Seiten umfassende Eingabe ist mit "Berufung" überschrieben und enthält unter Ziff. I lediglich Berufungsanträge. Der Abschnitt "staatsrechtliche Beschwerde" (S. 18 bis 22 der Eingabe) weist keine eigenen Anträge auf, abgesehen davon, dass am Schluss der Begründung auf S. 22 im Zusammenhang mit der Frage der Prozessökonomie von "Aufhebung und Rückweisung des vorinstanzlichen Urteils" die Rede ist. Es handelt sich ferner um einen eingeschobenen Abschnitt, der lediglich einen Teil von Ziff. III der Berufungsbegründung bildet. Dadurch wird das Verfahren vor Bundesgericht schon rein kanzleimässig erschwert. Beim Eingang der Akten ist nicht ersichtlich, dass zwei verschiedene Rechtsmittel vorliegen; die Anlage von getrennten Dossiers und die Einleitung der getrennten ![]() | 2 |
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