BGE 104 II 61 | |||
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11. Beschluss der I. Zivilabteilung vom 30. Mai 1978 i.S. X. gegen Y. | |
Regeste |
Art. 35 Abs. 1 OG. | |
Sachverhalt | |
A.- X. begehrte von Y. die Vorlegung von Urkunden aus dem gegenseitigen Geschäftsverkehr. Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich hiess das Begehren am 8. September 1977 teilweise gut, ebenso auf Rekurs beider Parteien hin das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Januar 1978, den es am 17. Februar 1978 erläuterte. Der Beklagte legte Berufung ein, und der Kläger erklärte die Anschlussberufung.
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B.- Am 3./6. März 1978 forderte das Bundesgericht den Kläger auf, bei der Bundesgerichtskasse bis zum 17. März 1978 zur Deckung der mutmasslichen Gerichtskosten Fr. 3200.- zu hinterlegen. Rechtsanwalt A. als Vertreter des Klägers beauftragte die B.-Bank Zürich am 8. März 1978, den Betrag unter Belastung seines Kontos der Bundesgerichtskasse zu überweisen. Die B.-Bank belastete A. den Betrag Valuta 15. März 1978 und wollte ihn durch ihre Filiale in Lausanne überweisen lassen. Bei der Übertragung der Angaben des A. auf das Bankgiroformular setzte sie versehentlich die Nummer dessen Postcheckkontos als Nummer des Postcheckkontos der Bundesgerichtskasse ein. Ihre Filiale in Lausanne bemerkte den Fehler nicht. Sie verwendete einen Abschnitt des Bankgiroformulars als Postgirozettel und übergab ihn am 17. März 1978 der Post. Als Auftraggeber wurden auf dem Girozettel A. sowie die B.-Bank Lausanne unter Beifügung deren Postcheckkontonummer genannt. Demgegenüber wurde als Begünstigte die Bundesgerichtskasse angeführt, wobei allerdings - von Hand - die Postcheckkontonummer des A. eingesetzt wurde. Ohne irgendwelche Rücksprache zu nehmen, bezeichnete in der Folge das Postcheckamt mittels roter Pfeile die Bundesgerichtskasse als Belastete und A. als Begünstigten. Das Postcheckamt Zürich liess deshalb am 21. März 1978 den Betrag von Fr. 3200.- dem Postcheckkonto des A. gutschreiben.
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C.- Mit Eingabe vom 22. März 1978 ersucht der Kläger das Bundesgericht um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses.
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Der Beklagte beantragt, das Gesuch abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Wie sich aus sinngemässer Anwendung von Art. 32 Abs. 3 OG ergibt, ist die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses schon dann eingehalten, wenn spätestens am letzten Tag der Frist der entsprechende Überweisungsauftrag der schweizerischen Post übergeben wird (BGE 96 I 472 E. 1). Der Beklagte bestreitet "mit Nichtwissen", dass die Bank den Überweisungsauftrag am 17. März 1978 an das Postcheckamt Lausanne weitergeleitet habe, wie diese das in ihrem Schreiben vom 30. März 1978 an den klägerischen Anwalt behauptet. Die Aktenlage spricht indes für die Richtigkeit der Stellungnahme der Bank, steht doch auf Grund einer eingereichten Urkunde fest, dass das Konto des A. bereits am 15. März 1978 entsprechend seinem Auftrag vom 8. März 1978 belastet wurde. Dass das Postcheckamt Zürich den Betrag von Fr. 3200.- erst am 21. März 1978 dessen Postcheckkonto gutschrieb, erklärt sich ohne weiteres daraus, dass der 21. März ein Dienstag, der 17. März aber ein Freitag war, so dass der Zahlungsauftrag über das Wochenende in Lausanne liegen blieb. Es ist somit davon auszugehen, dass der Überweisungsauftrag der Post am 17. März 1978 und damit innert Frist zugekommen ist.
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Der Giroauftrag muss aber nicht nur innert Frist der Post übergeben, sondern auch so erteilt werden, dass er ausgeführt werden kann. Diesbezüglich gesteht die Bank in ihrem Schreiben vom 30. März 1978 ein Versehen ein, wonach sie die Postchecknummern des A. und der Bundesgerichtskasse verwechselte.
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Die Fehlleitung wurde schliesslich aber dadurch herbeigeführt, dass das Postcheckamt auf dem Girozettel den Auftraggeber und den Begünstigten mittels roter Pfeile vertauschte. Dass das Postcheckamt sich zu diesem Vorgehen entschloss, ohne mit der Kontoinhaberin Rücksprache zu nehmen, ist nicht zu verstehen. Der von der Post begangene Fehler kommt dem erwähnten Versehen der Bank zumindest gleich, so dass offen bleiben kann, ob und inwiefern das Verhalten der Bank dem Kläger zuzurechnen ist. Da die Fehlleitung der Zahlung letzten Endes einem Fehler der Post zuzuschreiben ist, wurde der Kläger bzw. sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG davon abgehalten, innert Frist zu handeln. Dem Wiederherstellungsgesuch ist deshalb zu entsprechen.
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Demnach beschliesst das Bundesgericht:
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