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53. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. November 1978 i.S. X., Y. und Z. gegen W. | |
Regeste |
1. Künftiger Invaliditätsschaden: Kapitalisierung auf Grund der Aktivitätstafel (E. 9a-c). | |
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a) Die Beklagten richten sich aber gegen die Berechnung des künftigen Invaliditätsschadens. Das Kantonsgericht geht von einem möglichen Monatsverdienst von Fr. 5'000.- aus gegenüber einem tatsächlichen Monatslohn von Fr. 3'000.-. Von der daraus sich ergebenden Differenz von Fr. 2'000.- zieht es die ![]() | 2 |
b) Die Beklagten bringen mit ihrer Berufung vor, dass nur eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit, nicht schon die medizinische Invalidität Ersatzansprüche auslöse. Das trifft zu, doch ermittelt das angefochtene Urteil gerade die mutmassliche Erwerbseinbusse, ohne dabei auf den Invaliditätsgrad als solchen abzustellen. Diese konkrete Bemessungsgrundlage wird von den Beklagten mit keinem Wort angefochten.
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c) Die Beklagten beanstanden im übrigen die Kapitalisierung nach der Aktivitätstafel 20 von STAUFFER/SCHÄTZLE. Richtigerweise wäre, so meinen sie, die Tafel 23 betreffend temporäre Renten anzuwenden gewesen; es sei nämlich anzunehmen, dass der Kläger sich mit 65 Jahren aus dem Erwerbsleben zurückziehen werde; das führe für die Zeit vom 38. bis 65. Altersjahr zu einem Kapitalisierungsfaktor 1656. Nach Ansicht der Vorinstanz liesse sich das Abstellen auf Tafel 23 vertreten, doch sei es richtiger, mit der SUVA von Tafel 20 auszugehen. Wohl werde der Kläger mit einiger Wahrscheinlichkeit mit 65 Jahren seine Erwerbstätigkeit einstellen. Weil aber nach dem medizinischen Gutachten seine Lebenserwartung nicht eingeschränkt sei und weil er als Behinderter weniger Betätigungsmöglichkeiten habe, sei durchaus denkbar, dass er über dieses Alter hinaus arbeiten werde. Es sei deshalb angezeigt, auf die durchschnittliche Aktivität abzustellen. Nach Meinung des Klägers handelt es sich hier um das Bundesgericht bindende tatsächliche Feststellungen. Das trifft dafür zu, dass die Lebenserwartung des Klägers durch den Unfall nicht beeinträchtigt wurde. Was die Wahrscheinlichkeit eines Rückzugs aus dem Erwerbsleben mit 65 Jahren und für die danach bestehenden geringeren Betätigungsmöglichkeiten betrifft, handelt es sich aber um eine Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles nach der allgemeinen Lebenserfahrung. Eine vom Bundesgericht zu prüfende Rechtsfrage ist es deshalb, auf welche Weise der dem Kläger erwachsende Erwerbsausfall zu kapitalisieren ist.
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d) Der Berechnungsweise der Vorinstanz ist aber in anderer Hinsicht nicht zu folgen. So rechnet sie die SUVA-Rente des Klägers voll auf den Schaden an und setzt entsprechend die Ersatzpflicht der Beklagten herab. Gemäss Art. 100 KUVG tritt die SUVA "bis auf die Höhe ihrer Leistungen" in die Rechte ein, die dem Versicherten und seinen Hinterlassenen gegenüber einem für den Unfall haftenden Dritten zustehen. Wird einem Geschädigten der Schaden durch Versicherungsleistungen nicht voll gedeckt, so können sodann nach Art. 88 SVG Versicherer ihre Rückgriffsrechte gegen die Haftpflichtigen oder deren Haftpflichtversicherer nur geltend machen, soweit der Geschädigte nicht benachteiligt wird. Diese Vorschrift des SVG ist nach neuerer Rechtsprechung auf alle von Art. 100 KUVG beherrschten Fälle sinngemäss anwendbar. Die SUVA kann deshalb gegen den Schädiger nur dann und insoweit Rückgriff ![]() | 6 |
e) Für die Zeit zwischen Unfalltag und 30. April 1968 berechnet die Vorinstanz den Lohnausfall des Klägers auf Fr. 7'300.- und für die Zeit zwischen 1. Mai 1968 und Tag des kantonsgerichtlichen Urteils auf Fr. 38'960.-. Beide Beträge kürzt sie wegen Selbstverschuldens um 20% und spricht Fr. 5'840.- bzw. Fr. 31'168.-, zusammen Fr. 37'008.- zu. Da die SUVA dem Kläger seit dem 1. Mai 1968 eine Rente ausrichtet, ist die Frage des erwähnten Quotenvorrechtes nur hinsichtlich des zweiten Teilbetrages zu prüfen. Aus den Erwägungen von Kantonsgericht und Bezirksgericht, auf die das Kantonsgericht verweist, ergibt sich eindeutig, dass die Rentenleistungen der SUVA in der Zeit zwischen 1. Mai 1968 und Urteilstag in vollem Umfange angerechnet wurden. Nach den Feststellungen der Vorinstanz bezog der Kläger in der fraglichen Zeitspanne monatliche SUVA-Renten zwischen Fr. 613.- und Fr. 889.-. Da die von der SUVA ausgerichteten Beträge somit den vom Kläger infolge Selbstverschuldens zu übernehmenden Schadensteil bei weitem übersteigen, kann gemäss der aufgezeigten Rechtsprechung nach Berücksichtigung der SUVA-Rente bei der Schadensberechnung nicht noch ein Abzug wegen Selbstverschuldens vorgenommen werden. Für die Zeitspanne zwischen dem 1. Mai 1968 und dem Urteilstag ![]() | 7 |
f) Entsprechendes gilt bei der Bemessung des Schadenersatzes für die künftige Invalidität. Hier geht das angefochtene Urteil aus von einer monatlichen Lohneinbusse von Fr. 2'000.-, bringt darauf Fr. 889.- SUVA-Rente in Abzug und kapitalisiert die verbleibende Differenz von Fr. 1'111.- im Monat bzw. Fr. 13'332.- im Jahr. Der so errechnete Kapitalbetrag von Fr. 244'109.- wird sodann um den Selbstverschuldensanteil von 20% auf Fr. 195'287.20 herabgesetzt und dem Kläger zugesprochen. Bei dieser Berechnungsweise wird wiederum zu Unrecht ein voller Rückgriffsanspruch der SUVA angerechnet. Richtigerweise ist von einer Lohneinbusse von Fr. 2'000.- monatlich als Schaden des Klägers auszugehen. Nach Kürzung um 20% Selbstverschulden hat er den Beklagten gegenüber noch Ersatz in der Höhe von monatlich Fr. 1'600.- zu beanspruchen. Da diese Kürzung geringer ist als die Rente von Fr. 889.-, kann der Kläger von den Beklagten Deckung seines vollen, nach Abzug der Rente verbleibenden Schadens von Fr. 1'111.- im Monat verlangen, während sich der Rückgriffsanspruch der SUVA entsprechend vermindert. So erhält der Kläger von der SUVA und den Beklagten zusammen Fr. 2'000.- pro Monat, während die Beklagten ihrerseits dem Kläger Fr. 1'111.- und der SUVA Fr. 489.-, zusammen die Fr. 1'600.- schulden. Kapitalisiert entspricht daher der Ersatzanspruch des Klägers gegenüber den Beklagten dem von der Vorinstanz ungekürzt ermittelten Betrag von Fr. 244'109.-. Dieser Betrag ist dem Kläger zuzusprechen.
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